Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
6
Einzelbild herunterladen
 

R59

⸗ⵏ (6)Unserer unden angezeichneten Hand-schrifft und angehengten SecretInsigell: Geben Dusseldorff den 12. Septembris 1641.(L. S.)Philipp Wilhelm.Vergleichzwischen HH. Wolffgang Wilhelmen Pfaltz-Graffen bey Rhein rc. Fürstl. Durchleucht und deroGülich- und Bergischen Land-Ständen von Ritterschafft undStätten auffgericht de Dato Düsseldorffden 25. Septembris 1649.Hre Fürstliche Durchleuchtigkeit erbieten sich gnädigst, daß siedero Gülich und Bergische Land=Ständ nach dem löblichem Ex-empel Ihrer Fürstlichen Durchleucht geehrter Vorfahren Her-tzogen zu Gülich und Berg rc. bey ihren erlangten Privilegiis, Freyhei-ten, Recht und Gerechtigkeit, altem Herkommen und guten gewon-heiten verbleiben lassen, auch dabey gnädigst schützen und handhaben,und wan Ihrer Fürstlichen Durchleucht vorbracht wird, daß etwasdagegen vorgenommen/ solches alles würcklich abschaffen wollen.Wie Sie dan auch die Regierung dieser Landen auch Cantzleyund Rechenkammer allein mit Eingebohrnen / Eingesessenen und quali-ficirten auch mehr Adlichen als Gelehrten und der Rechnung verstän-digen Rhäten dem alten Herkommen und Observantz nach/ besetzen undin der Zeit besetzt halten.Also auch zu den Deliberationibus und Schickungen die allein dieseLanden betreffen, Adliche und Gelehrte, Rhäte, die in diesen Landenbegütert, allein ziehen und keine frembde, es seye dan mit dero Landt-Ständ oder deren Deputirten Bewilligung / darzu gebrauchen.So dan auff den Landt-Tägen / wan Ihre Fürstl. Durchl. dero gnä-digste Proposition dero Landt-Standen thuen, auch sich gegen dieselbeüber die gepflogene Handlungen resolviren werden / allein nur Adelicheund etwa nur einen gelehrten Rath zu solchem Actu ziehen, wie imglei-chen zu denen Adlichen Hoff-Diensten und Landt-Aempteren AdlicheEingebohrne / Eingesessene und qualificirte Subjecta, so dan auch zu denUnter-Aempteren, welche mit der Justitz Ampts halben zu thun ha-ben, und die Gerichtere mit beysitzen, solche Persohnen die im Land ge-bohren / und begütert seyn anstellen.Wie dan auch zu denen Kelnereyen, Rentmeistereyen und derglei-chen berechneten Diensten, auff begebende Erledigung, die Landts-Eingebohrene und Eingesessene / Qualificirte / vor anderen Frembdenohne Unterscheid, wan sie mit gnugsamer Bürgschafft auffkommenkönnen / praeferiren wollen. Dabey doch Ihre Fürstl. Durchl. sich vor-behalten etwa einen oder mehr wohlverdienten Cammer-Dieneren /Scribenten, oder anderen Hoff-Diener, der doch an Häuseren, Aecke-ren / oder Wiesen etwas eigen im Land hat / darzu anzustellen / damitIhre Fürstl. Durchl. auch dieselbe auff ihr wolverhalten, ohne Be-schwärnus dero Cammer recompensiren können; Was aber die Ade-liche und andere Hoff- und Landt-Aemptere, auch die Unter-Beam-pten auff dem Landt, so mit der Justitz zu thuen, betrifft, so jetzo inDienst