Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
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(5)Copia Hertzog Philipp Wilhelmen Pfaltz-Graffen rc. der Gülich und Bergischen Land-Ständen herauß gegebener Erklärungde Dato Duͤsseldorff den 12. Septemb. 1641.JIR von Gottes Gnaden Philipp Wilhelm Pfaltz=Graffebey Rhein rc. Thun kund und bekennen hiemit öffentlich, alszwischen dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn / HerrnWolffgang Wilhelmen Pfaltz-Graffen bey Rhein ic. Unserem Gnä-digsten Geliebten Herren Vatteren an einem, und dero Gülich- undBergischen Landt=Ständen von Ritterschafft und Stätten am an-dern Theil, über dero habende Privilegia, Freyheiten, Altes=herkom-men, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit, allerhand MißverstandStreit und Irrungen entstanden, gestalt alsolche Streitigkeiten anIhro Kayserl. Majestät Unsers allergnädigsten Herren Reichs-Hoff-Rath erwachsen / welche daselbst in Contradictorio Judicio pro & contrageraume Zeit von Jahren disputirt, und ventilirt worden: massen dar-auff erfolget, daß allerhöchst gemel. Ihre Kayserl. Majest. obgemelteStreitigkeiten durch unterschiedlich außgelassene Allergnädigste Deci-siones, Resolutiones, Mandata und Rescripta endlich und definitivè erör-tert abgeurtheilt, und decidirt; und dan nichts billichers, als was der-gestalt Höchstgemel. Ihre Kayserl. Majest. decidirt entscheiden und er-örtert, daß demselben gebürende Einfolg und Parition geleistet werde;So geloben und versprechen Wir hiemit bey unseren Fürstlichen Eh-ren, Worten und Trewen, daß Wir alles das jenige was den Privile-gien, Alten-herkommen, Gewonheiten, Freyheiten, Recht und Gerech-tigkeiten gemäß, auch die von den Ständen zum öffteren übergebenevier Puncta, vermög der Kayserl. Decreten / Resolutionen / Mandatenund Rescripten (so viel die Ständ betrifft) recht fast und unverbrüch-lich von Uns und den Unseren Nachkommenden Hertzogen zu Gülichund Berg observiren und halten sollen und wollen / auch schaffen undthun / daß niemand Unsertwegen dargegen etwas vornehmen undattentiren solle, mit dieser gnädigster Erklärung wan von Uns oderUnsertwegen directè, sive indirectè dargegen in einem oder anderen et-was vorgenommen verordnet oder gehandelt werden solte; Daß solchesjetzo alsdann / und dan als jetzo zumahlen nichtig und null, nichtswür-dig und krafftloß seyn und bleiben / auch die Ständ und Unterthanendemselben was allsolchen ihren Privilegien / Gewonheiten / Alten-her-kommen, Freyheiten Recht und Gerechtigkeiten, so dan Decretis, Rescri-ptis oder decisionibus zuwider angestalt oder befohlen werden möchte,keines Wegs zu gehorsamen, oder demselben zu pariren verpflichtund verbunden seyn sollen, jedoch solle diese Unsere Erklärung oderResolution, Uns an Unseren zu den Gülich und Bergischen Landenhabenden jure successionis & possessionis keines wegs im geringstenpræjudiciren und nachtheilig seynmassen dan die Standt auch vermögdenen Landt=Tags Prothocollen sich dahin erklärt / daß sie keines wegsgesinnet oder gemeint obgemelte Decreta, Rescripta und Mandata, da-hin zu ziehen oder außzudeuten, welches Uns oder unseren Nachkom-menden Hertzogen zu Gülich= und Berg an den habenden Possessionund Successions-Rechten nachtheilig seyn könte; Urkund hierunterUnſe-A 3

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