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§ it. Der Vorstand ist beschlufsfähig, wenn wenigstens 7Mitglieder anwesend sind. Er beschliefst mit einfacher Stimmen-mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-sitzenden.
Ueber die Verhandlungen nimmt der Schriftführer ein Protokollauf, welches von ihm und dem Vorsitzenden vollzogen und gleichden übrigen Akten und den für Publikationen angelegten Samm-lungen vom Vorsitzenden aufbewahrt wird.
S 12. Der Schatzmeister führt und verwahrt die Kasse derKommission. Er hat dem Vorstande jährlich Rechnung zu legen.Das Rechnungsjahr läuft vom i. April ab.
§ 13. Jährlich findet eine Hauptversammlung der Kommissionstatt, in welcher jeder persönlich erscheinende Stifter, Patron oderMitglied Stimmrecht hat. Die Städte, Korporationen oder Vereine,welche Stifter oder Patrone sind, werden vertreten durch die vonihnen Beauftragten.
Nach Bedürfnis kann der Vorstand weitere Hauptversamm-lungen berufen. Er mufs solche, und zwar binnen sechs Wochen,berufen, wenn wenigstens 15 Stimmberechtigte es schriftlich unterAngabe der Gründe beantragen.
$ 14. Zum Geschäftskreise der Hauptversammlung gehört
1. die Entgegennahme des Berichtes, welchen der Vorstand überdie Arbeiten des letzten und den Arbeitsplan des nächstenJahres erstattet,
2. die Entlastung des Schatzmeisters wegen der Rechnung überdas abgelaufene Jahr,
3. die Wahl und Ergänzung des Vorstandes (§ 6),
4. die Wahl von Mitgliedern der Kommission (§ 2 Abs. 3 b),
5. jede Aenderung der Statuten,
6. die etwaige Auflösung der Kommission und die Verfügungüber das bei der Auflösung etwa vorhandene Vermögen.
§15. Die Tagesordnung der Hauptversammlung stellt derVorstand fest. Der Vorsitzende ladet die Stifter, Patrone und Mit-glieder durch Zuschrift unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
§ 16. Zur Beschlufsfähigkeit der Hauptversammlung ist dieAnwesenheit von 12 Stimmberechtigten, einschliefslich der Vor-standsmitglieder, erforderlich. Hat eine Hauptversammlung wegenBeschlufsunfähigkeit vertagt werden müssen, so ist eine neueHauptversammlung beschlufsfähig ohne Rücksicht auf die Zahl derAnwesenden, sofern bei der Einberufung auf diese Folge ausdrück-lich hing-ewiesen ist.
Die Beschlüsse werden nach einfacher Mehrheit gefafst;jedoch erfordert ein etwaiger Auflösungsbeschlufs die Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden. Ueber die Form der Abstimmung ent-scheidet die Versammlung.