IX
2. den Zuwendungen der Stifter,
3. den Beiträgen der Patrone und
4. sonstigen Zuwendungen.
§ 5. Die Beiträge der Stifter bilden mindestens zur Hälfteeinen bleibenden Vermögensbestand, dessen Zinserträgnisse jährlichden laufenden Einnahmen überwiesen werden.
Im übrigen ist für die Vermögensverwaltung der § 39 derVormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 bezw. vom 1. Januar 1900und der § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuches mafsgebend.
S 6. Der Vorstand der Kommission wird aus 19 Mitgliederngebildet. Der Verein für hessische Geschichte und Landeskundedelegiert 3, der Oberhessische Geschichtsverein in Giefsen und derHanauer Geschichtsverein in Hanau je 2, der Fuldaer Geschichts-verein in Fulda 1 Vertreter. Die übrigen Mitglieder werden durchdie Hauptversammlung aus den Stiftern, Patronen und Mitgliederng e w ä h 11.
Die Vertretung der später sich anschlicfsenden Vereine wirddurch besonderen Beschlufs der Hauptversammlung geregelt.
Dem Direktor der preufsischen Staatsarchive, den Staats-regicrungen von Hessen und Waldeck und dem Kommunalverbandcdes Regierungsbezirks Kassel wird vorbehalten, den Vorstand durchje ein weiteres Mitglied zu verstärken, solange die Arbeiten derKommission aus Mitteln der Archivverwaltung bezw. dieser Staats-regierungen und des Kommunalverbandes unterstützt werden.
Mindestens 6 Mitglieder des Vorstandes müssen in Marburgansässig sein.
§ 7. Das Amt der gewählten Vorstandsmitglieder erlischtdurch Tod, Niederlegung, Aufgabe des Patronats und Verlassendes Arbeitsgebietes.
§ 8. Der Vorstand vertritt die Kommission Behörden undPrivatpersonen gegenüber mit dem Rechte der Substitution in allenAngelegenheiten einschlicfslich derjenigen, welche nach den Ge-setzen einer besonderen Vollmacht bedürfen.
Für einzelne Angelegenheiten oder bestimmte Geschäfte kanner seine Befugnisse einzelnen Mitgliedern der Kommission oder ausderen Mitte gewählten Ausschüssen übertragen.
§ 9. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf je drei Jahreeinen Vorsitzenden, einen Schatzmeister und einen SchriftführerUnd für jeden derselben einen Stellvertreter. Wird eines dieserAemter erledigt, so wird ein Ersatzmann für den Rest der Amts-zeit vom Vorstande bestellt.
§ 10. Der Vorsitzende leitet die Versammlungen des Vor-standes und die Hauptversammlungen.
Er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte eserfordert und auch sobald fünf Mitglieder des Vorstandes diesbeantragen.