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Vorschriften zur gleichheitlichen Herstellung pharmaceutischer Zubereitungen, welche weder im Arzneibuch für das Deutsche Reich, noch in dem vom Deutschen Apothekervereine herausgegebenen Ergänzungsbande enthalten sind
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Sirupus Coccionellae. Kermessaft.

Vier Gramm Kochenille.............. 4,0

Ein Decigramm Alaun............... 0,1

Drei Decigramm Kaliumkarbonat.......... 0,3

werden mit

Siebzig Gramm Rosenwasser............70,0

Fünfzig Gramm Zimmtwasser......... . . 50,0

Fünfzig Gramm Melissenwasser...........50,0

einen Tag unter öfterem Umrühren stehen gelassen.InHundertsechzig Gramm der abgeseihten Flüssigkeit werden 160,0Zweihundertvierzig Gramm Zucker.........240,0

gelöst.

Sirupus Codeini. Kodeinsirup.

Ein Decigramm Kodeinphosphat........... 0,1

wird inHundert Gramm weissem Sirup...........100,0

gelOSt. Nosokomialvorschrift.

Sirupus Frangulae.

Faulbaumrindensirup.

Fünf Teile Faulbaumrinden-Fluidextrakt .Fünfundneunzig Teile weisser Sirup . . .

werden gemischt.

Badischer Apothekerverein.

3

95

Sirupus Heroini. Heroinsaß.

Zu bereiten aus

Einem Teil Heroin................. 1

Neun Teilen verdünnter Essigsäure......... 1»

undNeunhundertneunzig Teilen weissem Sirup......990