Nomenelatur.
713
kannter Constitution noch einen officiellen Namen erhalten, der „gestattet, sie ohneAufenthalt in Tabellen und Handwörterbüchern aufzufinden." Man bildet zu dem Endedie Benennung aller organischen Substanzen aus derjenigen der Kohlen-wasserstoffe durch beigefügte Silben.
Die gesättigten Kohlenwasserstoffe behalten ihre gewöhnlichen, mit Aus-nahme der 4 ersten von den griechischen Zahlwörtern abgeleiteten Benennungen auf„an"; diejenigen mit verzweigten Ketten werden als Derivate der normalen betrachtetund die Stellung der Seitenketten durch die Ordnungszahl (von 1 an gerechnet) desKohlenstoffatoms angegeben, an welches Bindung der betreffenden Seitenkette anzunehmenist: CH3-CH 2 -CH(CH 3 )-CH 2 -CH 2 -CH3 = Methyl-3-hexan. Die Nummerirung beginntmit 1 in möglichster Nähe einer (möglichst einfachen) Seitenkette. — Die Kohlen-wasserstoffe mit einer Doppelbindung bekommen stets die Endsilbe „en"; diejenigen miteiner dreifachen Bindung die Endsilbe „in"; solche mit doppelter und dreifacher Bindungendigen in „enin"; die Nummerirung der einzelnen Kohlenstoffatome beginnt an dem-jenigen Ende, welches der stärksten Bindung am nächsten ist: CH : C-CH 2 -CH: CH 2 ,Pent-l-in-4-en. Nötigenfalls wird der Ort einer Doppelbindung durch die Zahl desersten Kohlenstoffatoms, von dem sie ausgeht, angegeben. Die Nummerirung derKohlenwasserstoffe wird für ihre sämmtlichen Substitntionsproducte beibehalten.
Die Alkohole und Phenole bezeichnet man durch Anhängung der Endsilbe„ol" an den Kohlenwasserstoff, von dem sie deriviren. Methylalkohol würde hiernach= Methanol, Aethylalkohol = Aethanol, Butylalkohol = Butanol. Zwei, drei oder mehrHydroxylgruppen kann man durch die Silben „di", „tri", „tetra" angeben: beispielsweisewäre die offizielle Benennung des Glycerins = Propantriol. Um die Aether zu benennen,verbindet man die Namen ihrer Stammkohlenwasserstoffe durch „oxy" : C-H^-O-CjH;;ist Pentan-oxy-äthan.
Die Mercaptane erhalten die Endsilbe „thiol" : derart wird Aethylmercaptan =Aethanthiol; den Aethern stellt man die analog zusammengesetzten Sulfide mit „thio"zur Seite: Aethylsulfid wird Aethanthioäthan; die Disulfide werden ebenso durch ,,-dithio-"charakterisirt, die Sulfone durch ,,-sulfon-".
Die Aldehyde benennt man durch Anhängung von „al" an den Stammkohlen-wasserstoff: Methyl- oder Formaldehyd wird hiernach Methanal, Aethyl- oder Acetaldehydwird Aethanal. Die schwefelhaltigen Aldehyde erhalten ebenso die Endsilbe „-thial".
Die Ketone bekommen die Endsilbe ,,-on": statt Aceton sagt man hiernach Pro-panon; Diketone heissen „-dione", Triketone „-trione"; Thioketone „-thione".
Für die Fettsäuren betrachtet man das Kohlenstoffatom der Carboxylgruppe alsnoch zum Kern gehörend: hiernach würde Essigsäure = Aethansäure (Acide ethano'ique),Oxalsäure = Aethandisäure, Bernsteinsäure = Butandisäure werden u. s. f. An derBezeichnungsweise der Salze und Ester wird nichts geändert; auch die Anhydrid-namen leiten sich wie bisher von den neuen Hydraten ab. Die Nummerirung beginntfür Fettsäuren mit normaler oder symmetrischer Formel bei der Carboxylgruppe; fürandere Fälle richtet man sich nach der Nummerirung des Stammkohlenwasserstoffs.
Amine kennzeichnet man durch die Vorsilbe ,,-amin", Inline durch die Endsilbe,,-imin"; die bisherige Bezeichnung der Amide, Imide, Amidoxime bleibt als jeweiligeEndung für den betreffenden Stammkohlenwasserstoff bestehen; ebenso diejenige derAmidine wie auch die vieler anderer Stickstoffverbindungen.
Die Genfer Versammlung hat ferner Vorschläge für die Benennung einiger Eadi-cale gemacht: es soll werden neben CH 3 • CH 2 ■ = Aethyl, CH 2 : CH" = Aethenyl, CH • C.= Aethinyl u. s. f.
Bei den aromatischen Verbindungen und allen Substanzen mit geschlossenen Eingen,betrachtet man sämmtliche Seitenketten als substituirende Gruppen, um auf diese letzterendie nach obigem vorgeschlagenen Bezeichnungen anzuwenden. Speciell für die heterocy-klischen Einge wurden noch keine Vorschläge gemacht, jedoch in Aussicht gestellt.Eine erschöpfende Darlegung dieses interessanten Versuchs zur Eegelung der Nomen-clatur findet man B. 26, 1595.