Druckschrift 
3 (1900) 1077 (Schluß) bis 1084
Entstehung
Seite
167
Einzelbild herunterladen
 

Beschlüsse, Urtheilssprnche der Synode; Wibert's verschärfte Verurtheilung. 167

wurde, jeder Verletzer der Güter des Klosters Monte Cassino, einNormanne oder ein Anderer, der auf zweimalige oder dreifache Er-mahnung nicht Genngthuung geleistet habe, unterliege der Excom-munication"").

Ebenso geschahen aber auch, wahrscheinlich schon vor der Zeitder Synode, Verhandlungeil in der Angelegenheit des Berengar vonTours, der nach seiner eigenen Aussage schon einige Zeit in Nomselbst lebte. Die Behandlung seiner Sache, deren sich der Papstselbst hier annahm, wurde auf die nächste Fastensynode ver-schoben'^).

Wie regelmäßig nach der Abhaltung von Synoden, ist auchaus der Zeit nach dieser Versammlung eine größere Zahl vonpäpstlicheil Schreiben erhalten, und insbesondere geht eines, dasvon größerer Wichtigkeit ist, auf die Verhandlungen unmittelbarzurück, die verschärfte Verurtheilung Wibert's. Am 25. Novembernämlich sandte Gregor VII. allen Ravennaten, Angesehenen undGeringen, die den heiligen Petrus und seinen Sohn, den heiligenApollinaris, verehren, Botschaft, daß „jener, von dem jetzt ausgesagtwird, er sei Bischof der Kirche von Ravenna", von dem aber dieRavennaten wissen, wie er diese Kirche, einst die reichste ebensowie auch die gottesfürchtigste, durch tyrannische Ausplünderungverwüstet und durch das Beispiel eines unfrommeii Lebens ver-dorben habe, wegeil seines Uebermuths und seines Ungehorsamsunwiderruflich durch die Synode abgesetzt worden sei. Augenschein-lich war also die auf der Frühjahrssynode ausgesprochene Sus-pension, ohne Zweifel unter Wiederholung des Bannfluchs, zurAbsetzung gesteigert worden. Das Verbot wurde ausgesprochen,Wibert ferner den einem Bischof geschuldeten Gehorsam zu leisten,unter Bedrohung derjenigen mit dem kirchlicheil Fluche, die sichdiesem Befehle nicht unterwerfen würden'").

Andere Verfügungen bezogen sich darauf, daß Graf Robertvon Flandern, der nach Anstiftung seiner Feinde in ungerechterWeise excommunicirt worden sei, vom Bann wieder gelöst werde""),und auf den Streit zwischen Bischof Kunibert von Turin und dein

"2) Die Acten erwähnen — als excommunicirt — den Loustavtiiiopoli-tanv8 imperator mit Offenlassnng des Namens — wegen der Beziehungen zuMichael vergl. Bd. II, S. 274 u. 275, 341 —, dann Monte Cassino: detendaturab omnilms Hormarmio (I, e., 330 u. 331), woneben der zweite Satz derOsersta nochmals eingehender des Schutzes des Klosters gedenkt. WegenWibert's vergl. bei u. 114.

"b) Vergl. die in n. 105 u. 106 genannten eigenen Zeugnisse Berengar's.Auch Bernold sagt: Lsringariim Lndsgavsneio oauouieua, ut al, liersvi 8uarsmpwesret, oiuodaliter oouvonitur, eigus iudueias U8gus ad proximo tutursmmaodum eonesduntur <1. c.).

i") d. 5091, llegi8tr. VI, 10 (>- e., 339 u. 340), bezieht auch Köhncke,Wibert von Ravenna, 34, mit der Vita 6regorii VII., des Petrus Pisanus<ed. Watterich, I. o., 1, 299), auf diese Novembersynode, als Erneuerung derExcommunication. Wegen der Suspension vergl. ob. S. 107.

"6) Vergl. ob. S. 134 in n. 53.