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3 (1900) 1077 (Schluß) bis 1084
Entstehung
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G^cuvs IV.

Cardinalpriestcr Liugo der Weiße und die sogenannte kaiser-liche Fassung des Papflu'ahldcrretcs von 1059.

Die Unterschriften des veorstum bzmoäi der Brixener Versammlung von1080 beginnen mit dem Satze: iLgo Hugo 6ancii«1us sanetas Romanae seclssiasxresli^tsr caräinaiis clo titulo 8aneti 6Iomsnt>8 rsgionis tsrtias Ilrdio buioäsorsto a nobis promulgato assvnsum praebni st subscripsi vies ornniumearäinalimn komanorum (Nonum. Osrm., 4/Sgmn 8sot. IV, I, 120). Als dereinzig anwesende Vertreter des Cardinalcollegiums bei der Absetzung Gregor's VII.,der Ernennung Wibert's bediente sich Hugo dieser Formel.

Hugo, der durch seine der Synode vorgelegte Schmähschrift gegen Gregor VII.bei den gegen den Papst durchgeführten Schritten ganz vorangegangen war,der als der erste in der eben bezeichnet?» Weise den Beschluß der Ver-sammlung unterzeichnet«, hat also dabei ein großes Gewicht darauf gelegt, ineiner der Wirklichkeit gänzlich widersprechenden Weise, als an Stelle der Car-dinäle, und zwar ohne Unterschied aller Cardinäle, er, der einzelne Cardinal-priester, handelnd aufgetreten zu seines

— Die wesentlichen Abweichungen des Textinhaltes der sogenanntenkaiserlichen Fassung gegenüber der päpstlichen Redaction, der Fälschung gegen-über der echten Form des Papstwahldecretes der Lateransynode Nikolaus' II.von 10592) sind die nachfolgenden.

In der fälschenden Fassung (Nonuin. 6srm., I. e., 542—546: mit der dieNennung einer kaiserlichen — oder königlichen — Mitwirkung vermeidendenUeberschrift vsersturn slsotionis a IVidsrtinis vitiatum, während das veorstumsleetionis xontiüeiüs vorausgeht, 539—541) hat Artikel 3 — nach der Ein-teilung in diesem neuesten Abdrucke —, da, wo von den nach dem Tode einesPapstes zu ergreifenden Maßregeln gesprochen wird, die caräinales — statt derearciinalss episeopi — als diejenigen, die für eine Neuwahl zu sorgen haben,ohne irgend eine weitere Erwähnung der dort (539) genannten elsriei earciinalsZund des rsliguus elsrus st popnlus, die beizuziehen seien; dagegen ist der durchW. Martens, Die Besetzung des päpstlichen Stuhles unter den Kaisern Hein-rich III. und Heinrich IV., 98, sogenannte „Königsparagraph" nun hier inArtikel 3 mitten in den Text eingeschoben, unter erweiternder Einfügung derWorte: msäiants eius ( 80 . Heinrich's IV.) nuntio Vongobaräis eanosilario

I> Vergl. ob. S. 200 u. 292.

2) lieber das echte Papstwahldecret vergl. in Bd. I, S. 135—138, sowie den Excurs,S. 678—683.