dings von den Bischöfen zu Lehen gegeben werden dürften, nämlichvon solchen, die vom Papst als Metropoliten gewählt seien, imFalle seiner Zustimmung, und von den anderen Bischöfen bei derEinwilligung ihres Erzbischofs und ihrer Brüder; dagegen solltenVerleihungen, die nicht so geschehen würden, die Suspension zurFolge haben, und wo Verkauf oder Ausgabe als Lehen geschehenist, sei der kirchliche Besitz an die Kirche zurückzugeben. Im Be-sonderen wurden Kriegsleute, die von einem Könige oder weltlichenFürsten oder von Bischöfen, von Aebten oder irgend welchen Vor-stehern von Kirchen kirchliche Güter angenommen oder solcher sichbemächtigt hätten und sie mit deren verwerflicher Zustimmung fest-hielten, mit dem Banne bedroht, wenn sie nicht diese Güter denKirchen zurückerstatteten'""). Allen Bischöfen wurde ferner ein-geschärft, in ihren Kirchen den Unterricht in den Wissenschaften be-sorgen zu lassen, den Kirchenschmuck den Kirchen nicht zu entziehen,außer wenn ein gewisser Nutzen oder schwere Nöthigung in Fragekommen""). Abermals erscheinen ferner in ganz begreiflicher Weisedie Verordnungen gegen das unkeusche Leben der Geistlichen undgegen Laien, die in incestuöser Ehe lebten: die Snspension wurdeeinem Bischof angedroht, der besonders irgend einem Geistlichenauf Bitten oder um Geld solches in seinem Sprengel zulassenwürde"').
Ferner wurden verschiedene Excommunicatiouen durch dieSynode verhängt, unter denen vorzüglich der gegen den neuen In-haber des kaiserlichen Thrones von Constantinopel gefällte Spruchvon der hohen Ansicht zeugte, die Gregor VII. von seiner Stellung hegte.Den Kaiser Michael VII., mit dem der Papst gleich im Beginneseiner Regierung in einen Austausch eingetreten war, der einenfriedlichen Verkehr zu verbürgen schien, hatte Nikephoros Botoniatesim Frühling des Jahres vom Throne gestürzt, und dieser wurdenunmehr vom Bannfluch getroffen. Unter den gemaßregelten hohenGeistlichen befand sich, wie das nachher von Gregor VII. erlasseneSchreiben meldete, auch Erzbischof Wibert von Ravenna. Derschon aus der Frühjahrssyuode verurteilten Normannen wurde inso weit ebenfalls wieder gedacht, als im Besonderen beschlossen
Das ist hinsichtlich der deeimae in den veerets als Satz 7 und auchin den Acten an zweitletzter Stelle (I. s., 332), für die xrasdia eeclsoiae nurin den Acten (I. e., 330, 331 u. 382): erstlich Vs Deutonieio oontrsdieendis,us prsedia eceleoiaetiea, a regidus data 8ive ad invitio episcopis, dstinesntund llt oiniLW episeopi tirmamentam tseisnt, ns praedia eceleoisstica vsndant.auch danach im folgenden Satze bezüglich des in denetieiuin triduers aus-gesprochen. Vergl. Wirbt, I. e., 496. Der erste Satz der vecreta ist derspeciell gegen die inilites — oder cuiuscuingus ordinio vel prokssoionio per-sona — gerichtete; der elfte bezieht sich insbesondere auf die prsedia deatiPetri apostcdoruin prineipis, udieungne posita.
"") Die Acten bringen diese Erwähnung der artes littsrarmn und derOrnaments, eoelsoias an drittletzter Stelle (I. o., 332).
r") Neben kurzer Erwähnung in den Acten steht das im zwölften Satzeder veereta.