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Buch IV. Sechstes Hauptstück.
wurde das Collegium der wirkliche Geheimerath und die Mit-glieder wirkliche Gcheimeräthe genannt.
Die Zwistigkeiten mit dem Kammergerichte wurden stär-ker, seitdem der geheime Rath (1660) die Befugniß erhielt, inJustizangelcgenheitcn nach angehörter Sache zwischen dem Kam-mcrgerichte und den Klagern zu sprechen. Nun wurden immermehr Rechtssachen vom Kammergerichte ab vor den geheimenRath gezogen, was zwar der Kurfürst mehrmals verbot, dochnicht unterblieb, weil wohl die Wirkungskreise der verschiede-nen Landesbehörden noch nicht genau genug bestimmt waren.Im I. 1682 erklärte er auch, daß von Abschieden des gehei-men Raths keine Appellationen stattfänden, sondern nur Re-visionen, wenn darum bittweise cingekommen würde'). DemKammergerichte befahl er (1670) bei Verwerfung von Appella-tionen die Gründe beizufügen, verbot wiederholt (1670 und1683) die Ritterschaft und die Magistrate der Städte in derHandhabung der Gerichtsbarkeit erster Instanz zu beeinträchti-gen und erließ drei Monate vor seinem Ende (30. Januar1688) °) ein Rescript an das Kammergericht, sich durch er-schlichene Rescripte und Decrete nicht von der Verwaltung derJustiz abwendig machen zu lassen, da sie als Rechtsgelehrtewissen müssten, was rücksichtlich der Rescripte zu beachten undverordnet sei, billigte auch das von dem Gerichte deshalb cin-geschlagene Verfahren.
Zur Aufsicht über das gesammte Medicinalwcsen und zurPrüfung der prakticirenden Arzte, Wundärzte, Hebammen,Oculisten, Bruch- und Steinschneider und zur Visitation derApotheken gründete er (1685) das Collegium medicum, wel-ches aus angesehenen Ärzten des Landes unter dem Vorsitzeeines geheimen Raths bestehen sollte, legte dabei die im Hessen-Kasselschen und anderen Ländern bereits vorhandenen Medici-nalordnungen zum Grunde und ließ eine Medicinaltaxe durchden Druck bekannt machen, wobei er zugleich befahl keineQuacksalber und alte Weiber zu dulden, welche den Segensprächen und sich anderer zauberischer, abergläubischer und un-
I) Cosmars Staatsrath S. 196f. u. L18 ff,
L) Melius II. 1. ^r. 67.