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nachdem er von der Landesgemeinde mit de» nöthige» Instruktionenversehen war.
Ein Kreis von benachbarten Gemeinde», unbeschadet ihrerbesonder» Vorrechte, bildete einen größer» Staat, der parteiloser»Rechtspflege Wille», und führte den Namen Hochgericht. Ei»La »dam mann (an andern Orten Podesta, an andern Land-vogt geheißen) stellte, umgeben von seinen Näthen, die vollzie-hende Gewalt vor. Eitelkeit mehr, als Golddurst, fand in solchenStaatsämtcrn einige Nahrung. In Kirchen, in Prozessionen undöffentlichen Gesellschaften genoß der „regierende Landammann" de»Vorrang, auch ward ihm in der Anrede die Bezeichnung JhroWeisheit gebracht. Jedes Hochgericht war eine so unabhängigeRepublik, als es irgendeiner der Schweizerkantone gewesen, dochmit dem Unterschiede, daß cs mit andern Hochgerichten einen Bundformte, welcher mit dem Auslande unterhandeln konnte.
Der Bund hatte wieder seine besondere staatsthümliche Gestaltund Gliederung. Er besaß seinen Areopag, Bundesversamm-lung genannt, zusammengesetzt aus den Depntirtcn der Gemein-den und Hochgerichte. Dieser Areopag behandelte in jährlichenSitzungen die Angelegenheiten der im Bunde begriffenen Republi-ken, schied ihre Zwiste, wog ihre Interessen. Den Vorsitz in derBundesversammlung (oder am Bundestag) führte ein Bundes-landamman (im Zehngerichtenbund) oder Bundesprästdent (im Got-teshausbund) oder Landrichter (im Ober- oder Graucnbund).
Drei solcher Bundesschaften zählte Nhätien seit dem fünfzehn-ten Jahrhundert, und daher der Name der drei Bünde im hohenRhätien.
Sämmiliche waren mit einander durch besondere Verträge ver-knüpft. Was Bundesversammlungen für jeden einzelnen Bundwaren, galten Standes- und Landesversammlungen, ausden „Deputaten der ehrsamen Näthe und Gemeinden" bestehend,