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33 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 6 (1854)
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wo die Menge der bevorrechteten Familien angewiesen ist, sichausschließlich vom Regieren, als einem Gewerbe, zu ernähren,wird der Staat zum Fideikommiß, von dem sie das Nutznießungs-recht haben, und die Erweiterung des Gebiets ist Erweiterung derPrivatvortheile.

Der damalige innere Zustand Italiens, die Zerrissenheit, Zwie-tracht und Schwäche vieler kleiner Staaten auf der Halbinsel, be-günstigte sdie Vergrößcrungswünsche des Großen Raths, Neun-hundert Jahre hatte Venedig bestanden, zufrieden mit dem kleinenStreif festen Landes von Italien, der an die Lagunen stieß. Mansuchte in Europa nur Freiheiten und im Morgenlande Nieder-lassungen zu Gunsten großer» Handelsverkehrs. Selbst die Erobe-rung Dalmatiens nnd der Inseln hatte keinen ander» Zweck ge-habt. Aber in demselben Augenblick, da die Zahl der herrschafts-sähige» Familien abgeschlossen, der Große Rath zum Landesherrnerklärt wurde, offenbarte sich das Streben, Besitzungen auf demfesten Lande zu haben, und aus dem Handelsstaate eine Land-macht zu bilden. Auf widerrechtliche Weise bemeisterte sich Venedigder Stadt und des Gebiets von Ferrara (1310). Bald wardim Krieg wider den Herrn von Verona auch Treviso und Bas-sanv (im Jahr 1338) Venedigs Eigenthum; bald Argos undNapoli di Rvmagna (im Jahr 1386) durch Kauf. Bald ge-riethe» Vicenza, Feltre, Belluno, Rovigo, Verona undmehrere Städte am Po in Venedigs Besitz; durch das Recht derWaffen auch Padua, die uralte Muttcrstadt Venedigs (im Jahr1405); das Friaul im Kriege mit dem Patriarchen von Aguileja(1420); vier Jahre später Brescia, dem Herzoge von Mailandentrissen, so wie Bergamo (1428). Nach diesem wurden in fort-gesetzten Kriegen Lonatv, Valeggio und Peschiera erworben(im Jahr 1441), die der Herzog von Mantua fahren zu lassen ge-zwungen war; Ravenna ward dem rechtmäßigen Erben durch