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33 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 6 (1854)
Entstehung
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vom Wahlrecht gänzlich ausznschlicßen nnd die Stellen des Rathsin denjenigen Familien erblich zn machen, die daran seit einemJahrhundert Theil genommen hatten, oder deren Söhne wirklichim Nathe saßen. Stufenweise näherte man sich diesem Ziel ineiner Folge von mchrcrn einzelnen Gesetzen und in einem Zeit-raum von drciunddreißig Jahren. Man erreichte es endlich imJahr 1319, da man den Großen Rath als für sich abgeschlos-sen erklärte, also, daß die wirklichen Glieder nicht nur lebens-lang ans ihren Stellen bleiben, sondern auch, daß diese auf ewigeZeiten nur ihren Nachkommen allein offen stehen sollten.

Damit war, wohin seit Beschränkung der Herzogengewalt längstgezielt worden, in Venedig eine Aristokratie durch GeburtS-rccht vollendet. Die Oberhcrrlichkeit des ganzen Volks war erb-lich in die Gewalt von kaum dreihundert Geschlechtern gebracht;ein Adel mit Vorrechten gesetzlich ausgestellt nnd das übrige vor-mals freie vcncdische Volk nntcrthan.

Diese Gewaltthat, wider welche sich die Bürgerschaft vergebensaufzulehncn strebte, veränderte aber die ganze Gestalt des vcnedi-schen Staatswesens. Der Große Rath, als Sclbsthcrr nur An-maßcr, fühlte von diesem Augenblick alle Leidenschaften, die denSchritt der Nnmaßer zu verfolgen pflegen: Mißtrauen, nngemes-senen Stolz, Furcht, Grausamkeit, Verhcimlichungssucht und ängst-liches Streben, Alles in Allem-, und Alles allein zu sein. Vondiesem Augenblick an mußten Reichthum, Ansehen nnd überlegeneEinsichten außer seiner Mitte verdächtig und gefährlich werden,weil Gaben des Glücks und der Natur oder der Tugend dem An-sehen der Negimentsfähigen Eintrag thaten. Von diesem Augen-blick an mußte nicht nur einerseits der Mund des Volks, sondernandererseits auch die Macht des Duca niedergedrückt werden, da-mit beide nicht mehr zu fürchten wären.

Zur Führung und Verwaltung eines Staates ist unstreitig der-