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33 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 6 (1854)
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Der durch Alterthum oder Reichthum einzelner Geschlechterallmälig in der Stadt erwachsene Stand von Vornehmen oderEdlern führte, seiner Natur nach, eine Art Aristokratie desReichthums herbei. Dieser Stand hielt sich, als ein solcher, zuden höchsten Würden berechtigter, als die übrige Bürgerschaft.Obwohl noch kein Gesetz diesen Unterschied geheiligt hatte, machteer sich allmälig doch durch Ucbung geltend. Je schärfer der Adelseine Ungleichheit mit dem Bürger zu bezeichnen suchte, je eifrigerwachte er über bleibende Gleichheit unter sich selbst, daßkeiner zu mächtig und reich würde. Daher verbot man den Duca's,sich oder ihre Kinder mit Kindern auswärtiger Fürsten zu ver-mählen; und dem venedischcn Edelmann, in fremden StaatenEhrenstellen oder Ländereien zu besitzen. Als Fürst Stephanvon Ungarn eine Tochter des Hauses Morosint zur Ehe be-gehrte, nahm der Staat zuvor diese Jungfrau an Kindesstatt,und gab sie, als Tochter der Republik, dem Fürsten, damitdas Geschlecht der Morosini aus dieser erlauchten Verwandtschaftkeinen gefährlichen Vortheil, oder zu seinen Gunsten Einmischungdes Auslandes in die Angelegenheiten des Freistaats gewönne.

Billig verdient diese Fürsorge nm so größeres Lob, da sie zurBewahrung der inncrn und äußern Ruhe das Angemessenste war,während andere Republiken ihrer Freiheit, Verfassung und RuheVerderben bereiteten, weil sie mit allzugroßer Nachsicht oder Schlaff-heit Mitbürgern gestatteten, von fremden Fürsten Aemter, Ordenoder Jahrgelder zu empfangen und gleichsam öffentlich Be-stochene zu sein.

Aber ein noch rühmlicheres Beispiel des Muthes gab Venedigin demselben Zeitalter, den Einfluß der Fremde auf sein In-neres zu verhüten. Es waren Kaiser und Könige des dreizehntenJahrhunderts, wie der folgenden, furchtsam oder unvorsichtig ge-nug gewesen, der Schlauheit des römischen Hofes zu weichen, also,