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Weg,- steht, so daß die Stücke entweder mit gar keinen Grundbcschwer-den belastet sind, oder daß desfallS das Erforderliche nach §, I — ü- be-sorgt ist; so können sie non den Cigenthiimern bewirkt werden-
§. i i. Weil sich jedoch die Gcwohnheir eingcschlichc» har, daß be-sonders bei Crbvertheilungen, ohne alle Ueberlcgung fast jedes einzelneGüterstück unter die »crschiedenen Erben verstrick,!r, »nd diese Vcrsiückc-lang oft ohne Noch zn weit getrieben wird, wodurch nicht blos zu vielesLand in Furchen zu liegen kommt, sondern der Totalerrrag auch nochauf mancherlei andere Weise vermindert wird; so dürfen die Verihcilun-gen der einzelnen Grundstücke nicht Statt haben, cs habe denn derjenige,welcher sie zu bewirken wünscht, mit dein Ortsfeldgerichte sorgfältig über-legt »nd bcraihen, ob nicht die Verstückelimg sowohl zu seinem Privat-als auch zum allgemeinen Wohle vermieden, und ob, vorzüglich beiCrbvertheilungcn, die Auseinandersetzung nichr besser-, ohne Derstückelungeinzelner Grundstücke, durch ganze Stücke und allenfalls durch Heraus-zahlnng geringer Geldsummen bewirkt werden könne.
§. er. Findet das Feldgericht die Vcrstückclung reichlich oder noch-wendig, oder wird auch nur Nach gepflogener Berarhung, von Seil,» deSEigenrhümcrs ans die Verstückelimg bestanden, so har er ferner mir demFeldgerichte zu überlegen, auf welche Weise solche alsdann am vorihcil-haflcstcn bewirkt werden könne. Ob sie ueinlich am besten so Starthabe, daß das Stück seiner ganzen Lange nach gecheckt, oder wie cs ge-wöhnlich genannt wird, gespalten, oder ob cs, wenn die Umstande cserlauben, nicht vvrtheilhafrer qucer abgeschnittcn oder gctrumpr werde.
§. IZ. Sollen Hofraichen gecheckt werden, so muß über die Nütz-lichkeit solcher Vcrchcilungcn ebenfalls mit dem Gerichte zu Rache gegan-gen, und diese Berarhung nachgewiesen werden. Kann eine gänzlicheDerthcilung der Hofrairhcn nicht Statt haben, sondern soll diese so ge-schehen, daß einzelne Theile der Hofraithe den künftigen Besitzern zurgemeinschaftlichen Benutzung verbleiben, so ist solche so sehr als chun-lich zu widcrrathcn. Besteht aber der Eigcnihümer dennoch auf derVertheilung, so machen wir denjenigen Behörden, welche die Theilungs-Urkunden auszuferligen und zu konfirmiren haben, cs hierdurch zur be-sonder» Pflicht, dahin zu sehen, daß die Berlheckungsbedingungen so ge-nau bestimmt werden, daß alle Streitigkeiten und Prozesse, die wegender gemeinschaftlich verbleibenden Theile und Berechtigungen für die Zu-kunft zu befürchten seyn möchten, so viel als möglich vermieden werden,§> 14. Eine entscheidende Stimme kommt dem Gerichte bei den Be-rathungen nach §. n. 12. und iz. nicht zu. Diese Berathungen müs-se» aber jedesmal zuvor gepflogen und hinlänglich nachgewiesen werden,ehe die Vertheilung Statt haben, und die erforderlichen Urkunden: als
») Jedoch mit Ausnahme dev Waldungen, und nach Umständen auch derHosraithen.