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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. I!. §. izy.

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ch„g, jedes einzelne als von einem früheren G»ts-ComplcruSunabhängiges steuerbares Eigenthum zu betrachten. Es gabGüter, die im ganzen mit einer Gnindlast bescnwert waren,und zu diesen gehörten wieder mehrere Grundstücke, die fürsich gemeinschaftlich mit einer a» einen Dritten zu entrichten-de» Abgabe besehwert waren. Wieder andere Güter lagen inmehreren Aemtern, welches ganz eigene Schwierigkeiten beider Catastrirung der Grundlasren verursachte. Bei den fort-qehenden Theilungen, denen jedesmal eine neue Katastrirungher Grundlasten hatte folgen müssen, stiegen die Schwierig-keiten noch mehr, und vollends unbesiegbar waren sie schonjetzt gleich bei Zehnten, indem deren Werthausmittelung einsdee schwierigsten Geschäfte. So viel war gewiß, daß dievorgeschriebene Catastrirung der Grundlasten nicht nur höchstkostspielig, sondern auch sehr langedauernd seyn würde, sodaß dem Lande die dringend nothwendige Wohlthat des neuenGrundsteuer-Catasters noch auf lange Zeit hatte vorenthal-ken werden müssen. — Die zu Arnsberg bestehende Steuer-Reetifications-Commission trug diese Schwierigkeiten der Re-gierung in einem Neeomnninicat vom 2Z. Okt. ichio vorund schlug vor, diese Schwierigkeiten zu umgehen, indem derStaat sich nur au den Besitzer halte, diesen die Steuer fürden Realberechtigten mitbezahlen lasse und selbem deren Ab-zug an der Last gestatte. Insbesondere ward der Abzug einesFünftels, wir er auch in der französischen Gesetzgebung Stattfinde'?), zweckmäßig gesunden, weil so viel ungefähr derSteuerbetrug seyn werde. Denselben Grundsatz hielt man auchauf die Weiderechte und Waldberechtigungen anwendbar. —Diesen Ansichten gemäß wurde nun die Verordnung vom 27.Febr. igir erlassen, — deren Eingang der so eben ent-wickelte» Geschichte des Gesetzes ganz entspricht. Die Bestim-mungen sind folgende:

7 ) Auch lm .sserzogihum Nassau ordnet schon daS — sehr treffliche —Steucrgeseh vom iq. Febr. igoy §. IS — r6. ähnliche Abzüge an,mit erschöpfenden ins Einzelne gehenden Vorschriften.

8) Beilage XV.