Kap. V. §. irr. rrz. 213
setzunq, in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung zubemessen haben.
Diesen beiden Vorschriften der tzZ. 8. 4. gemäß hat dieArnsberger Regierung daher am 8. Nov. 1814 ") provisori-sche Normalpreise bekannt gemacht, und danach sind auf dem-nächstige Abrechnung die Loskäuse der Fruchtkörncr und dieLoskäufe und jährlichen in Gelds geschehenden Leistungen dersonstigen Naturalien geschehen.
Die definitiven Preise sind von der Regierung eben sowenig als der gemäß tz. 4. jährlich bekannt zu machende Mit-telpreis der Fruchtkörner bekannt gemacht worden. Die Kriegs-Unruhen und Landesveränderung tragen hievon die Schuld.
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Nicht zu übergehen ist eine im §.5. der Erläuterung vom18. August 1813 enthaltene Bestimnrung von folgendem In-halte :
„Wir wollen auch hierbei gnädigst gestatten, daß die Ent-schädigung für die ausgehobenen Dienste, statt in Geld, inFruchtrenten nach Maasgabe der zu bestimmenden -Normal-preise verwandelt, und jährlich bis zum Loskaufe geleistetwerde. Die Auswahl hierunter, und in welchen Fruchtgat-tungen solches geschehen möge, soll dem Verpflichteten zu-stchen; jedoch dergestalt, daß derselbe an die einmal getrof-fene Wahl, bis zum Loskaufe der Rente, gebunden bleibt."
Es ist uns indessen nicht bekannt, daß Jemand sich dieserBefugniß bedient habe. Da die Früchte in den provisorischenNormalprescn ziemlich gering angeschlagen waren, so möchtees schwerlich dem Interesse der Pflichtigen angemessen befun-den worden scyn, statt der Geldentschadigung viele Früchte fürdie Dienste zu lieferen.
»4) Siehe Beilage.