208 Buch IV. Von bäuerlichen Leistungen»
8) im z. 17. des Gesetzes festgesetzt:
„In Ansehung der Abgaben an Vieh und sonstigen Na-turalrcnten wird der nach §. 22. auszumittelnde Geldan-schlag angenommen, Und die jährliche Grundrente nachdem Durchschnittscrlrage der letzten 16 Jahre berechnet."
Diese Erwähnung des Durchschnittsertrags der letzten zehnJahre kann sich nur auf den Naturalbctrag unständiger Gefalle-nicht aber auf den in zehn Jahren statt gefundenen Preis berziehen, sonst würden ja §. 17 Und 22., welcher letztere allge-mein einen 25jährigcn Durchschnittspreis aufstellen läßt, imoffenbarsten Widerspruche mit einander stehen-
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Ehe bedeutende Schritte zur Ausführung dieser Anordnunggen geschehen waren, erschienen die zwei Verordnungen vom9- Febr. 1811 für das ganze GroßherzogthUm (Beilage XIV-XV.). Rücksichtlich der Güter, welche Unter diese Verordnun-gen gehören, ergaben sich daraus bedeutende Veränderungen,nicht nur wegen der ^Heilbarkeit selbst, welche durch Ablösungoder Sicherstellung der Abgaben bedingt ward, sondern auchwegen des Frachtpreises, indem die Verordnungen überhauptdie ständigen jährlichen Abgaben nach einem Durchschnitt ausden letzten zehnjährigen Marktpreisen in Geldanschlag bringenließen, während die westfälische Colonatverordnung bei Früch-ten den 25jährigen Durchschnittspreis zum Grunde legte —man sehe den vor. Z. — Eben so ergab sich ein Unterschiedzwischen den Gesetzen vom S. Nov. 1809 und 9. Febr. 1811,daß elfteres den Marktpreis des Amtes, worin der Berechtigtedie Abgabe zu empfangen hat, entscheiden ließ, letzteres aberüber diesen Punkt nicht bestimmte. Durch diese verschiedenenUnterschiede wurden vorzüglich Zweifel erregt rücksichtlich dernicht gutsherrlichen Lasten von Erbgütern, indem es überhauptMehrere damals bezweifelten, ob di« Colonatverordnung auchvon diesen rede.
Die Provinzialcollegiett sahen sich daher veranlaßt, d»ser-halb auf Erläuterung anzutragen, welche auch in der Verord-nung vom 18. Aug. 1818 tz. S. dahin erfolgte, daß die Ver-