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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Buch IV. Von bäuerlichen Leistungen.

Fünftes Kapitel.

Pecis.'Iestsehiingen nach hessischen Gesehen.

11 /.

Verwandlung und Ablösung der bäuerlichen Leistungen sindnicht denkbar, ohne daß selbe zuvor in Geld ausgesprochen wa-ren. Auf die deshalb nöthigcn Feststellungen hat die Gesetz-gebung ^ h>- große Fürsorge verwandt.

Daß bei Gcldabgabcn die Sache von selbst klar sei, be-darf keiner Bemerkung. Allein häufig entsteht hiebei der Streit,ob die für eine Naturallcistung gezahlte Geldsumme so festste-hend sei, daß auf die Naturalleistung nicht mehr zurückgegan-gcn werden könne. Der tz. 23. des Gesetzes vom 5. November1809 har hierüber folgendes bestimmt:

,,Zn allen Fällen, wo bisher schon eine bestimmte Geldab-gabe statt vcr Naturalleistung in der Art herkömmlich war,daß der Berechtigte auch für die Zukunft sich die nämlicheGeldabgabe gefallen lasten mußte, soll es bei dieser Gcldab-gabc lediglich sein Bewenden behalten. Bestand aber bis-her die eigentliche Berechtigung in dem Bezüge des Natu-ral» , und war dies blos eine Reihe von Jahren hindurchausdrücklich oder stillschweigend i.i Geld gleichsam verpachtetgewesen, so ist der Werth des Normals bei der Verwand-lung in Grundrenten nach den angegebenen allgemeinen Nor-men auszumitteln. Im Zweifel soll immittelst dererste von beiden Fallen vermuthrt werden."

Diese Aechtsvermuthung ist also kür den Richter leitend.

118.

Rücksichtlich der Aussp'reckung der Naturalabgaben in Geldempfiehlt das Gesetz tz. 12. 1l. zuvorderst gütliche Ucberein-kunft zwischen Bcrechügtcn und Veto-lichteien, rnw erwartetediese bis. zum ll. Nov. !8lv. — „tu diesem Ende ward1) auch in tz. 22. bestimmt:

,,llm sowohl wegen der Entschadiguiigsbestimmrmg der ab-geschafften Gefälle, als auch in Ansehung der Loskäuslich-