190 Buch IV. Vs» vänerlichcn Leistungen.
Willen nicht wieder in den Hörigkeitsverband durch Einkausungin die Leibeigenschaft gelangen konnte — dies ist zweifelhaft,da cs darüber an geschriebenen Gesetzen und entschiedenem Her-kommen gebricht.
104.
Die Verordnung vom 5. Nov. 1809 hob die Leibeigen-schaft auf, ohne darum das Recht der Leibeigenen an den Gü-tern auszuhcb.cn. Zukünftige Freilassungen können also, nach-dem diese allgemeine Freilassung durch den Gesetzgebergeschehen, nicht Vorkommen. Darum ist es denn fürbillig erachtet worden, den Leibherrn für das im tz. 10. Nr. 1.aufgehobene Recht der Freilassung und Freikaufe zu entschädi-gen, weßhalb denn der H. 13. bestimmt:
„Für das Recht der Freilassung wird der Durchschnittsertragvon den letzten 30 Jahren ausgemittelt, für einen Zeitraumvon 30 Jahren nur Ein Freilassungsfall angenom-men, und mithin der 30ste Theil des ausgemittelten Durch,schnittsquanti eines Freibriefs als jährliche Abgabe entrichtet.War in den letzten 30 Jahren kein Freibrief ertheilet wor-den, so ist das Freilassungsquantum des letztvorgekommcnenFalles als Richtschnur anzunchmen."
Es wird hiebei nur der Bemerkung bedürfen, daß Wech-selungen hier nicht als Freilassungen zu betrachten sind, weilsie eigentlich bloß ein Austausch sind, und die bei ihnen ent-richtete Abgabe nur Schrebgebühr war, wogegen bei der ei-gentlichen Freilassung die Abgabe für die Freihcitsertheilung —wenn man sich so ausdrücken will — entrichtet ward, unddiese allein als ein einträgliches Recht kann hier gemeint gewe-sen scyn.
Man könnte noch die Frage auswerfen, was Rechtens,wenn sich bisher keine geschehene Freilassung, oder doch nichtdie dafür gegebene Abgabe, nachweifen läßt? Im allgemeinenliegt dem Leibherrn der Beweis ob, allein, wo dieser nicht zuerbringen ist, läßt sich doch noch nicht behaupten, daß nunauch kein Recht zur Entschädigung da sei; denn jeder Leibherrals solcher hat das Recht der Freilassung, und also auch zur