Kap. III. H. 88.
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biger dagegen, daß durch Ablösung der Rente sein Pfandgegcn-stand ohne sein Wissen zu Grunde gehe, beschweren, so muß er,wie jeder andere Pfandinhaber oder Cessivnair einer Forderungfür Benachrichtigung des Rentcpflichtigen sorgen ").
II. Eine andere Art von Schulden sind die eigenen Schul-den des Eolons, von denen der tz. 26. sagt:
„Die wegen Passivschulden der Colonen selbst auf den Co-lonien haftende Schulden bleiben auf den Boden des Colo-nats gegründet, und die Gläubiger können in keinem Falledie dem Gutsherrn vorbchaltcnsn Gefalle in Anspruch neh-men, der Gutsherr mag in die Schuld conscntirt habenoder nicht."
Auch diese letztere Bestimmung ist gerecht. Der Consensdes Gutsherrn in eine Verpfändung des Colonats hatte nieden Zweck, die Abgabenrechte des Gutsherrn zu belasten, son-dern konnte nur dazu führen, daß, wenn Verpachtungen desColonats nicht aushalfen, Veräußerungen einzelner Stücke aufWiedcrkauf, oder gar des Colonatrechts geschahen. Diese Rechtesind nun durch die Veränderung, welche das neue Gesetz ge-bracht , nicht im geringsten gestört, sondern eher noch die Si-cherheit der Gläubiger durch die Einführung der unbedingtenVeräußerlichkeit verbessert worden; und es war daher durchauskein Grund vorhanden, einen Angriff auf die Gefälle des Guts-herrn zu gestatten.
Da der Colon durch das neue Gesetz unbeschränkter Ei-genthümer des Colonatguts geworden, so entsteht die Frage,was wegen der nicht durch den Gutsherrn conscntirten SchuldenRechtens sei. Nach der Strenge der Polizciordnung solltenämlich selbst das Geld des Pfandgläubigers verloren seyn.Allein eines Lheils sind diese überstrengen Bestimmungen niein Anwendung gekommen, zum anderen konnte sich der Schuld-ner selbst darauf nicht berufen, sondern nur der Gutsherr, fürden sie gegeben waren. Da dieser und sein Interesse hiebeinun wegfällt, so werden die Schulden völlig rechtsgültige , wieschon gewissermaßen aus dem Schluß des tz. 26. „cousentirt
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