Kap. III. H. 82. 8Z.
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wirth, obgleich er während seiner Mahljahre als Colon betrach-tet wird. Noch weit weniger wird also der, welcher zufälligauf der Colonie — z. B. als einfacher Pachters während desEntmeierungsprozcffcS, wo der Colon, allenfalls wegen nachder Execution eingekvmmcncr Restitution oder Intervention,schon aus dem Besitze gesetzt worden, oder als auf sonstigeWeise eingedrungen — zur Zeit des Gesetzes sitzt, ohne wirk-liches Recht zum Colonate zu haben, durch das Gesetz der Ei-genthümer. Dagegen ist cs aber ganz gleichgültig, wie langeder Colon schon auf der Colonie sei; wenn er auch erst vor-gestern statt des entmeicrtcn alten Colons auf die Colonie ve-meicrt ist, hat er doch ganz dieselben Rechte, als wäre seineFamilie' Jahrhunderte lang auf dem Colonatgut gewesen. Ei-nigen, die von der Natur des gutshcrrlichen Besctzungsrechtsund von der Persönlichkeit der ihre Rechte den Besitzern mit-thcilenden Bauernhöfe keine richtigen Begriffe hatten, schiendies mehr als sonderbar!
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Hel II. (§. 64.) Pflicht zur Gewinnung.
Diese Pflicht zur Gewinnung hört nach dem Gesetze auf,weil das Verhältniß, welches durch die Gewinnung anzuerkcn-nen war, abgeschafst ist (H. 1. d. G.). So ist denn auch diePflicht zum Gewinngeldc aufgehoben und dieses in eine jähr-liche Abgabe umgewandelt 10. 16. d. G.)
Das bergische Dekret vom 13. Sept- 1811 verordnet? imArt. 28., daß die Verpächter anfänglich binnen dreien Mona-ten und in der Folge alle 28 Jahre von den Ncnteschuldncrneine neue Urkunde forderen können. Eine ähnliche Bestimmungist im Herzvgthum Westfalen nicht erlagen. UeorigenS ist csdkm bisherigen Gutsherrn ein Leichtes, sich ein solches Ancr-kcnntniß zu verschaffen. Jedes Gesuch uni Festsetzung der Na-turalabgaben in Geld u. s. w. führt ja schon zu einer Ur-kunde. —-
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