Buch. III. Von den Cvloiiatgi'itcrn.
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V. Was die Anlegung und Unterhaltung der Hof-Ge-bäude betrifft, so mußte in der Regel der Colon beides ohneZuziehung des Gutsherrn beschaffen, jedoch war er zu solchemZwecke, Holz-Anweisung in den Colonatwaldungcn zu for-dern, berechtigt. Die Hofcsgebaudc waren daher eine Ver-besserung des Guts, die gleichsam zum allodial Vermöge» desColons gerechnet wurden; bei Bestimmung der Erbtheile wur-de hierauf, als überhaupt ein Maaßstab für gerichtliche Erb-thcils-Bcsiimmung gesucht wa^d, (§. 72.) Rücksicht genom-men, und bei einer Entmeierung mußte der neue Colon fürdie Hofctzgcbaudc den Schatzwerth seinem Vorgänger oder des-sen Erben oder Gläubigern herausbezahlcn.
In einem kleinen Thcilc des Hcrzogthums Westfalen,nämlich in den Aemtcrn Olpe, Bilstein und Attendorn be-stand jedoch bei den mehrstcn Colonatgütern das besondereVerhältniß, daß der Gutsherr zur Errichtung der Hofsgc-bäude das Mehrste beitragen mußte. Ein Zeug»iß von Go-gräf und Scheffcn des Gogerichts Attendorn vom 5. Januar1784 bezeugt folgendes:
„Daß es binnen hiesigem Go Gerichte von undenklichenZeiten her der beständige Gebrauch und Gewobnhcit gewesensey, daß auf den Pachtgütcrn der Grundherr das Haus aufergebenden Fall neues auf die Pföste zu setzen, den Zim-mer - und Mauer - Meister auf seine Kosten zu bezahlen,das Holz und Steine dazu herzugebcn, der Pfächtiger undBauer aber die Steine und das Holz hcrbeizufahrcn, daSHaus zu decken und alle inwendige Schrcincrarbcit, wozuaber die Bretter und sonstiges Pliestcrholz vom Gut, wennes darauf vorfindlich, genommen werden, imglcichen diePliestcr- und Schmiedearbeit auf seine Kosten zu verfertigenschuldig scyc." —
Da bei diesen Gütern der gedachten drei Aemter dasErbrecht nicht mehr und nicht minder, als in den übrigenThcilen deS Landes, bestritten war, so kann der Grund dieserabweichenden Bestimmung wohl nur in einer hergebrachtenBilligkeit, welche auf den nachhaltigen Bestand des Colons