Buch III. Bon dc» ColonatMern. 133
ist aber von jedem weiteren Vortheil, den das Gut aufwas immer für Weise darbictct, ausgeschlossen, so fern ernicht größere Rechte hergebracht hat. Es ist dicsemnachnicht zu bezweifelet!, daß dem Colon die verschiedenen Ar-ten der aoesssro, als da sind al/reveo, r»/ie/n ") und soweiter, gebühren. Zweifelhaft ist cs, wem der echesattru«zufalle. behauptet, daß dem auch
der gebühre, weil er auch den Schaden der Sa-
che tragen, und selbst, wenn der größere Theil des pras-,LrE zu Grunde gehe, den Canon fort entrichten müsse,auch überhaupt gewissermaßen als Eigcnthümer zu betrach-ten sey. Bury ") dagegen bestreitet demden Schatz, weil er kein Eigenthümcr sey. Thibaut ")bestreitet dem gleichfalls den Schatz, weil
dieser keine Frucht des Bodens sey, und er nur auf dieFrüchte und eine Disposition über die Sache zu diesemZwecke ein Recht habe. Strube vindicirt ebenfalls demGutsherrn als Eigcnthümer des Bodens die auf das Eigen-thum fallende Hälfte des Schatzes, und laßt dem Colonnur die andere Hälfte, die auch jedem andern Finder ge-bühren würde. — So selten anwendbar diese Lehre von ge-fundenen Schätzen auch ist, so erfordert es doch die Voll-ständigkeit, diese Frage hier zu beantworten. Ob der -Lm-da er kein Eigenthum im römischen Sinne desWortes hat, auf den Schatz Ansprüche machen könne, istbei gegenwärtiger Frage gleichgültig. Wohl aber glaubenwir, daß bei deutschen Colonatgütcrn der den Schatz fin-dende Colon dem Gutsherrn nichts davon abzutreten brau-che. Der Schatz wird im allgemeinen als Herrnlose Sache
54) Wegen der ist Strube Kap. Ul. §. anderer Meinung,aber ohne rechtlichen Grund.
Llomment. aei LrL/-, 6. tt'e. z, H. n.
56) S. 168. I6y. Lott. 7 /,. ist' tik, l.
§. Z6. behauptet dasselbe.
L?) System des Pandekten - Rechts §, «ZI,
L8) Kap, lll. §. r.