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tichretische Verpfändung dt« Grundstücks von ein««früheren Gohlstättenbesitzer geschehe» ? . . ;?
S. rS. Dingliche Natur der Recvnsoiidativn-, Klage von
beiden Gelten. Vorbehalt de« RückkausSrechts . L 9§. ry. Reconsolidationg - Preis Ausmttieiung desselben,wenn der «rsprüngliMc Erwerbiwcrth nicht bekannt;ob alsdann oer ehemalige oder jetzige Schätzwcrthzum Grünte zu legen? ..... So
§. xo, Erdrterung einiger in diese Lehre einschlaaenden Fra-gen. H Ist das Reconsolidativnsrccht a«ch verjähr,bar? 2) Kana der Verkäufer auf das Reconsoüda,tionsrccht verzichten? z, Bezug der Früchte beiWaldungen. In welchem Verhältnisse die Re»cvnsvlidativo zu dem Rechtsmittel ex I.. r- <Is rg-acinci. reaä. siebe c. x. Comvensation von Forde-rungen gegen de» Reconsvlidatiouspreis, wenn aufdiese» Dritte Pfandrechte haben . , : Sr
I. ZI. Philosophische und historische Betrachtungen . . SS
Viertes Kapitel.
Vo» der Theilbarkcit der Güter nach der neuen Gesetzgebung.
!. 3 r. Absicht der hessischen Gesetzgebung, den Kindern undGeschwistern des Landmaans mehr Gelegenheit, alssvnst, zur Erwerbung eines eigenen Sigricultur - Eta-blissements zu geben. Deßhalb Verordnung vomy, Jul. 1808 ..... Seite SS
!. ZZ. Verordnung vom 5 Nov. lioy, aufhebead die Ber,
ordnung vom Jul. 1808 .... 70
L. S 4 - Die erste Verordnung vom y. Febr. izii . . 72
§. Z 5 . Die zweite Verordnung vom y. Febr. i 8 n . 7z
S. Zü. Nerhältniß der beide» Verordnungen vom y. Febr.
l» 1 » zu der Verordnung vom 5. Nov. 1809. De»,fallsige Erläuterung v. 18. Aug 18 iz. d. Y. . 74
d, 3 * 7 - Beantwortung ber Frage: Ist die Uutheilbarkeit derErbgüter und das Reeonsolidativvörecht schon durchdie Verordnung vom 5. Nov. lüoy »der erst durchdie Verordnung vo« 9. Febr. i8ir aufgehobenworden? . . . . . . » 7 ;
L. z 8. Ob und welch« Modalitäten bet der Lheilbarkeit Statt
Puden? . . . . . . .79
k. 39 - Folgen der nnnmebriaen Vererbung der Bauerngü-ter nach gemeinem Rechte, ll in Rücksicht auf denPflichtheil» 21 auf die Einbestattnn« eine« Ktube»