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L. Nach Aufhebung de« Rheinbünde« werden die Gesetzeüber biueriiche Verhältnisse «»gefuchten. Anord«
»nng von Revisions-Commissionen durch die Eabi/net« « vrdre vom z. Mat 1817. Instruction de«Minifter« de- Innern für diese Commissionen, ge-mäß welcher erworben« Rechte aufrecht erhalten wer-ten solle« . . . . . . . iz
t lv. Revision« « Commission für da« Herzvgtbum Westfa-len, Betrachtungen über die damalige Lage der Ge-setzgebung .. .iS
L. H. Die Königlichen Gesetze vom sz. Sept. i8»o In«»besondere für das Herzogthnm Westfale«, bestätige»im allgedneine» die Hessische Gesetzgebung, mit eini-ge« Modifikationen jedoch wegen Ablösung undPreisbestimmung »nd Fünftel. Anordnung derSehnten — Ablösung und de« General-Commission»»Münster — Uebergang ,um Folgenden . . 17
Zweites Buch.
Bon den Erbgütern,
Erstes Kapitel.
Unthcilbarkeit nach der älteren Gesetzgebung.
k. H. Eigenthum der Bauer« an ihren Gätern. RechtSr
vermuthung biefür . . . . . iq
x. iz. Pubiiclstische Natur der Bauernhöfe. Untheilbarkeit. 2;
k. 14. Ausnahme« von der Regel der Untheilbarkeit . 24
Zweites Kapitel.
Vererbung und Kindthcile nach älterem Rechte.
S. iS. Ernennung de« Gnt«, Nachfolger«. EcstgeburtSrecht. 25
iS. Ernennung de-Guts / Nachfolger« bei Lebzeiten. Di-' gression über dt« moderue Ansicht von deutschen Erb/
Verträgen ebne Uebergabr, auch nach PreußischemRecht. — Gegenstände, die liier zur Sprache kom-men : i) Ernennung durch Etnbestaktung 2) Mit»berechtig»»- der Dvtalherrn. z) Rechte teS Veibe-statteten, wenn die Haushaltung übertragen ist.Rechtsverhältnisse, wo sie Vorbehalten worden. 4)Schulden-Aufnahme der Eltern bei porbehaltener