Druckschrift 
2 (1859)
Entstehung
Seite
635
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Deutschland, tragen darf'). Das schwarze, mit Silberschnur ein-gefaßte Kreuz, wie es die Deutschen Ordensritter auf ihren Kleiderntragen, war bei den Rittern der Ballei Utrecht seit ihrer Trennungaußer Gebrauch gekommen; die Komthure haben es jedoch nachmalswieder angenommen. Ordens-Gelübde legen die dortigen Ordens-ritter nicht mehr ab; sie verpflichten sich nur, auf die Erhaltungder Privilegien und die Förderung des gemeinen Besten der Balleizu wachen.

Zur Zeit der Gewaltherrschaft Napoleons ward im I. 1811auch diese Ballei mit allen ihren Gütern und Einkünften eingezogenund dem Staate zugeeignet. Als indeß die Niederlande im Jahre1813 ihre Unabhängigkeit wieder erlangten, verwandten sich der da-malige Landkomthur Volkier Rudolf Baron Bentinck von Schoon-heten und das aufgehobene Kapitel im Anfänge des Jahres 1814bei dem neuen souverainen Fürsten Wilhelm Friedrich mit allemEifer um die Wiederherstellung des Ordens; und sie erfreuten sichdes Glücks, die Ballei durch ein Gesetz vom 8. August 1815 ebensowieder ins Leben treten zu sehen, wie sie bei ihrer Aufhebung imJahre 1811 dagestanden hatte *). Jedoch behielt sich der Fürst,der nun als Wilhelm I den königlichen Thron der Niederlande be-stiegen, gewisse Rechte und namentlich auch die Befugniß vor, derBallei von Zeit zu Zeit noch anderweitige, zweckmäßigere Einrich-tungen zu geben, wie er sie für gut finden werde. Er verordnetezugleich, daß die ihr wieder zurückgegebenen, ihr vormals zugehö-rigen Güter und Besitzungen, sofern sie in Natura noch vorhandenwaren, nunmehr durch die Domainen-Administration mit verwaltetwerden sollten °).

Man hatte zwar damals schon dem Könige auch einen Ent-wurf zur Abänderung der Statuten durch das Kapitel überreichenlassen; man ist jedoch höhern Orts darauf nicht eingegangen und

') De IVal I. o. bemerkt: tzuelguss-uu» ä'eux (ObovLlisrs) s^aot uäxlixäLuoisuuemsut äs porter estte oroix, il kut oräouus, sous peius ä'swsuäe,äe la porter toujours, psr uns räsolutiou eLpitulaire äs I'an 1676.

-) Mittheilung aus Utrecht: Lpres 1795 et sous le regime b'rLuys.is l'or-ärs s'svertua ä passsr iuaper<;u; s teils eussigus gus les bien» u'a^sut pssätä alisuäs le Roi Kuillauwe I put preuärs uu arretä eu 1815, gui reoou-uoisait I'oräre et lui assurait ses propristss; souf L sxixsr 1'agrsatiou pourl'euträs äsus 1s (Lapitre st les svaueemsuts sudssgueuts.

') V»v Siesssudurx I. o.