Druckschrift 
2 (1859)
Entstehung
Seite
621
Einzelbild herunterladen
 

Ordens-Buch oder „Sammlung der neuesten Regeln, Statuten undVerwaltungsvorschriften des Deutschen Ritterordens 1606 bis 1839."Es umfaßt folgenden Inhalt: Voran die Statuten des DeutschenRitterordens. Erste Abtheilung: Die von Sr. Majestät dem Kaiserund Könige unterm 8. März 1834 Sr. k. k. Hoheit, dem HerrnHoch- und Deutschmeister Erzherzog Anton mitgetheilten Bestim-mungen über die Art und Weise der Reorganisirung des DeutschenRitterordens. Zweite Abtheilung: Die Regeln der Brüder vomDeutschen Hause St. Mariens zu Jerusalem, in 19 Kapiteln. DritteAbtheilung: Die Statuten der Brüder vom Deutschen Hause St.Mariens zu Jerusalem, in 15 Kapiteln. Vierte Abtheilung: Dieinneren Einrichtungen des Deutschen Ritterordens, dann die Ver-waltung des Ordens-Vermögens, in 26 Paragraphen.

In dieser Anordnung ward das neue Ordens-Buch einem am26. Februar 1839 zu Wien versammelten Großkapitel vorgelegt,von demselben genehmigt und von Sr. königl. Hoheit dem Erzher-zog Maximilian als Hoch- und Deutschmeister, dem Grafen EugenHaugwitz als Landkomthur der Ballei Oesterreich, dem Grafen Jo-seph Attems als Landkomthur der Ballei an der Etsch und im Ge-birg, dem Fürsten F. G. von Lobkowitz als Rathsgebietiger derBallei Oesterreich und Komthur zu Großsonntag und dem Land-grafen K. M. Fürstenberg als Rathsgebietiger der Ballei an derEtsch und im Gebirg, Komthur zu Lengmoos zu gesetzlicher Gültig-keit eigenhändig unterzeichnet '). Der Kaiser erließ hierauf am16. Juli nachfolgende Bestätigungs-Urkunde:

Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser vonOesterreich, König zu Hungarn und Böhmen, dieses Namens derFünfte u. s. w. Bekennen für Uns und Unsere Nachkommen:Nachdem Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters des KaisersFranz Majestät mittelst Seiner Entschließung vom 8. März 1834den ritterlichen Deutschen Orden in den österreichischen Staatennicht nur zu erhalten, sondern auch mit neuen Rechten und Vor-zügen auszustatten und dergestalt auf das Neue zu begründen be-funden, auch demselben in Z. 3. der dieserhalb erlassenen Directivendie Befugniß ertheilt haben, in seinen Regeln und Statuten jeneVeränderungen vorzunehmen, die seinen gegenwärtigen Verhältnissenund den Bedürfnissen der Zeit angemessen sein könnten;

') Sammlung der neuesten Regeln u. s. w. S. 11—48.