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2 (1859)
Entstehung
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seinem Proceß sofort abzustehen, an einem bestimmten Gerichtstageaber entweder selbst oder durch einen bevollmächtigten Anwalt amkaiserlichen Hofe vor Gericht zu erscheinen, um sich wegen seinesgesetzwidrigen Verfahrens zu verantworten '). Er erschien jedochnicht. Es wurde ihm eine erbetene Frist nach der andern bewilligt.Sein Anwalt trat sogar mit der Behauptung ans: „der Landkom-thnr befinde sich durch sein Schicksal in so leidigen Umständen undin einer so betrübten Lage, daß er, nachdem er um einer gerechtenSache und um des Rechts Gebrauch willen von und aus der BalleiFranken vertrieben und bis auf das äußerste verfolgt sei, zur Ret-tung seiner Person in der Schweiz bei der hohen Nuntiatur zu Lu-cern sich aufhalten müsse, anbei sich auch genöthigt befunden, beidem heil, apostolischen Stuhl in Rom zu Erstehung der allerhöchstrichterlichen Einsicht des heiligsten Vaters in des hohen DeutschenOrdens geistliches Verfassnngswesen seine rechtliche Zuflucht zu neh-men" Ehb fand auch manche Gönner und Vertheidiger, vorallem bot fort und fort sein eben erwähnter Anwalt alle möglichenKünste auf, den Angeklagten zu rechtfertigen °). So zog sich derStreit noch mehre Jahre hindurch. Endlich erfolgte auf eine sehrausführliche Darstellung des Sachverhältnisses von Seiten des An-walts an den Kaiser die von diesem bestätigte Entscheidung deskaiserlichen Reichshofraths, in deren Folge dem Meister die Wei-sung ertheilt wurde: kaiserl. Majestät habe aus den ihr gemachtenMittheilungen mißfällig vernommen, daß der Deutsche Orden aufGrund seines erneuerten Statuten-BucheS ganz unbefugt und nichtigsich angemaßt, alle Appellationen und Recurse von den Aussprücheneines Großkapitels zu einem solchen Verbrechen zu machen, welchesdie dritte und höhere Ordensstrafe nach sich ziehen solle und daßer in vorkommenden Fällen wohl auch kein Bedenken trage, diesesnichtige Princip selbst gegen den Kaiser und dessen Reichs-Gerichtein der Anwendung zur Geltung zu bringen. Der Kaiser könne

') Kaiserliches Mandat, dat. Wien 21. April 1766 Lei Faber a. a. O.XXIII. 262. 326.

-) Faber a. a. O. XXIV. 231.

') Vgl. darüber seine Eingabe beim Kaiser bei Faber a. a. O. XXV.324-352.

I Man findet sie, dat. 13. Mai 1767 vollständig bei Faber a. a. O.XXVII. 396 ff.

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