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allen Prälaten nnd jeglichen d§r Lande Prenßen Personen n. s. w.,daß sie den genannten Kurfürsten als Administrator des Hochmeisterthumö in Preußen auf- und anuehmen nnd ihm als ihrem rechtenHerrn ohne alle Irrung nnd Widerrede nnterthänig, gehorsam undgewärtig seien nnd sich daran, es seien Huldigungspflicht, Eid odersonst anderes, wie eS Namen hat, nicht verhindern noch irren lassen;denn wir solches nnd jedes mit wohlbedachtem Muth, rechtem Wissenund von Unseres,' kaiserl. Machtvollkommenheit als freventlich, un-bändig und untüchtig aufgehoben und sie davon absolvirt haben, wiewir denn solches Alles mit und in Kraft dieses Briefes aufheben,vernichten und sie davon absolvircn" ').
Allerdings war das, was hier der Kaiser dem Orden wiederzusichcrte, nur eine bestätigende Erklärung der Worte in dem er-wähnten Krön-Vertrag, daß die Verleihung der Königswürde anden Kurfürsten von Brandenburg dem Rechte des Ordens unbe- sschadet sein, dasselbe also nicht beeinträchtigen solle ^). Wenn aber,jetzt, wie eben erwähnt, der Kaisev dem Könige von Preußen gebot ^), sdieses Land dem Administrator des Hochmeisterthums wieder zurück- ^zugeben, wenn er die Bewohner desselben ihres Gehorsams undEides gegen den König entband, ihre Huldigungspflicht für aufge-hoben und nichtig erklärte, sie aufforderte, nur „den Administratordes Hochmeisterthums' in Preußen als ihren rechten Herrn" anzu-erkennen, was konnte dann der Titel eines Königs von Preußenbedeuten, den er selbst dem Kurfürsten zugestanden, der Titel voneinem Lande, dessen Besitz er für den neuen König für unrechtmäßigerklärte? Und wie sollte sich nun endlich in solcher Verwickelungder Dinge der angeregte Streit lösen und wohin konnte er führen,wenn nach dem zehnten Artikel der neuen Wahlcapitulation fortanjeder Röm. Kaiser, dem anerkannten Könige von Preußen gegenüber,verpflichtet sein sollte, dieses Land ihm zu entziehen nnd wieder indes Ordens Besitz zu bringen? Wenn nicht der Orden selbst dar-auf verzichtete, schien kaum eine Lösung denkbar.
h Belehnungsbrief des Kaisers Karl VI für den Deutschmeister, dat. Wien10. Dccember 1717 in Histor.-diplom. Unterricht bwo. 37.
8alvo iura Orätiris tuirtonioi, wie oben erwähnt ist.
si Gewiß nicht ohne Absicht war im Belehnungsbrief der Name des Ko-mgs vermieden nnd nur von denen die Rede, die als Nachfolger des Mark-grafen Albrecht Friedrich von Brandenburg --an seiner Statt des Landes zuPreußen sich anmaßen.--