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steuer leisten dürften. So sei nun täglich zu fürchten, daß sich dieStaaten in die Ordensgüter „impatroniren" und derselben bemäch-tigen würden. Gleiche Gefahr drohe der Ballei Westfalen mitdem Hanse Otmarsheim. Somit löse sich nun ein Glied nach demandern vom Orden förmlich ab und der Meister verliere nicht alleinseinen jährlichen Kammerzins und seine Competenz, sondern der Or-den selbst auch die Beiträge zur Reichstagszehrnng, Reichssteuern,zum Empfang der Regalien u. s. w. Mit einer gleichen Klage tratder Landkomthnr von Biesen ans. Schon vor einem Jahre hättendie General-Staaten dem Statthalter der Ballei verboten, keineOrdenspersonen mehr aufzunehmen und keinen Coadjutor zuzulassen,der nicht ihres Glaubens und ihnen selbst pflichtig sei. Man müssedaher besorgen, sie würden, wie es bereits in Friesland geschehen,auch im Stift Utrecht alle Ordenshäuser an sich ziehen. DerDeutschmeister hatte zwar schon eine Gesandtschaft mit ernsten Vor-stellungen an die General-Staaten abgefertigt, allein es ließ sichkaum erwarten, daß dieß von Erfolg sein werde').
Und wie nun so nach außenhin im Ausbau des Ordens inseinen Balleien bald hier bald dort so Manches im Sturm der Zeitrettungslos zusammenbrach, so wankten auch im Innern die Säulen,die ihn Jahrhunderte lang so fest und stark getragen und gehaltenhatten, in bedenklichster Weise je mehr und mehr, und es erfülltesich schon immer mehr das alte Wort des Ordensbuches: „DreiDinge sind die Grundfesten eines jeglichen geistlichen Lebens, dasist Keuschheit, Gehorsam und ohne Eigenthum; an diesen dpei Din-gen liegt der Regeln Kraft so gar, daß wenn man eins zerbricht,so wären die Regeln alle zerbrochen." Das erkannte keiner mehrals der erlauchte, edle Meister, und da er in Erfahrung gebracht,daß in verschiedenen Balleien und Komthureien der Mißbrauch ein-gerissen sei, „allerhand befreundete Weibspersonen zu unterhalten,"ließ er dieß im Kapitel nicht nur ernstlich rügen und streng warnen,sondern gebot zugleich den Kapitularen, ohne alle Nachsicht solchenMißbrauch abzustellen, den Landkomthuren befehlend, bei Visitationenstets ernstlich darauf zu achten, „daß alle Komthureien und Or-denshäuser von allen verdächtigen Weibspersonen rein gehaltenwürden" *).
') Kapitel-Verhandl. zu Frankfurt im Fol. 397—399.
I Kapitel-Verhandl. zu Frankfurt im Fol. 400 im R.-Archiv zu Stuttg.