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2 (1859)
Entstehung
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schirre, Zins- oder Kapitalienbriefen theils der allgemeinen Ballei-Kasse, theils dem Tressel des Hauses, theils dem Amtsnachfolgerzufließen mußte'). Das Provinzial-Kapitel, dem diese Aufnahmevorgelegt wurde, fand Alles in vollkommener Richtigkeit. Außermehren Anordnungen aber, die erst noch des Deutschmeisters Bestä-tigung bedurften ^), faßte man auch einen Beschluß, der tief in seineVorrechte eingriff. Die Kapitulare traten nämlich mit der Behaup-tung auf: Auf Grund eines mit dem ehemaligen Hochmeister Albrechtvon Brandenburg im I. 1522 geschlossenen Nertrages und kraftalten Herkommens stehe ihnen das Recht zu, sich ihren Landkomthurselbst frei wählen zu dürfen. Der Deutschmeister sandte alsbaldeinige Visitatoren ab, um die Komthure über diese Anmaßung zurRede zu stellen; man hatte ihnen aber bei ihrer Ankunft zu Altz-hausen den Eingang verwehrt und sie vor dem Thore stehen lassen.Der Deutschmeister berief daher gegen Ende Juni 1601 eine An-zahl von Landkomthureu zu einem Kapitel nach Mergentheim, dembeide Theile die Entscheidung des Streits anheimstellten. In ihremVerhör erwies er sein Recht theils aus den Regeln und Statutendes Ordens, theils aus den ihm von: Kaiser zugewiesenen Regalienund der ihm dadurch über alle Balleien beider Gebiete znkommendenOberbotmäßigkeit. Das Kapitel that darauf den Ausspruch: Esgebühre der Ballei Elsaß mitnichten, auf Grund des mit MarkgrafAlbrecht einst geschlossenen, jedoch für nichtig erkannten und von denDeutschmeistern bisher stets widersprochenen, jetzt zumal nach Ueber-tragung der Administration des Hochmeisterthums völlig erloschenenVertrags, eine freie Wahl ihres Landkomthurs sich anzumaßen; siehabe sich nur auf Nomination und Präsentation von zwei der Tüch-tigsten zu beschränken. Durch Abweisung der Visitatoren aber seisie in die vom Ordensbuch vorgeschriebene Strafe des Ungehorsamsverfallen, die der Meister an ihr vollführen lassen könne, wenn sievon ihm durch Abbitte nichts Besseres erlange ^).

') Nachweis im R.-Archiv zu Stuttgart. Der Nachfolger im Amt erhieltunter auderu au goldenen Ketten den Werth von 400 Kronen. Die «Geheimen«werden auch «geheime Komthure« genannt.

2) Namentlich in Betreff der dem Landkomthur wieder zugewiesenen Ordens-häuser Könitz und Sunniswald, über den Nachlaß der Ordenspriester, über dieWiederbesetzung der Ordenspfarren. Kapitel-Verhandl. im R.-Arch. zu Stnttg.

') Kapitel-Verhandl. dat. Mergentheim 26. Juni 1601 im Fol. 681—383im R.-Archiv zu Stuttgart.

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