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2 (1859)
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diesen beklagen'). In gleicher Weise beschwerte sich der Statthaltervon Westphalen über den Bischof von Münster, der ihn als zurClerisei gehörig fort und fort mit Mandaten, Steuern u. a. be-lästigte, und als er ihn auf Grund der Ordensprivilegien mit seinenForderungen zurückwies, nahm der Bischof sogar ein dem Hause zuMünster gehöriges Kapital von 400 Thaler in Beschlag, woraufihm der Deutschmeister schrieb: er solle „den Unfug abstellen, wonicht, so werde er den Gang Rechtens gegen ihn zur Hand neh-men" *). Ganz gleiche Klagen wie der Landkomthur von Hessenführten die Abgeordneten aus der Ballei Sachsen über den Erz-bischof von Magdeburg, den dortigen Kurfürsten, den Fürsten vonAnhalt und den Grafen von Stolberg. Auch hier mußte man aufAbwehr denken ^). Die Gebietiger der Niederländischen Balleienendlich traten mit einer Anklage gegen den Erzbischof von Arrasauf, der ihre Komthureien und Pastoreien immer wieder mit allerleiForderungen schonungslos belaste, während de.r Johanniter-Ordenstets ruhig im Genuß aller seiner Privilegien und Exemtionen bleibe.Man beschloß ein gleiches Recht in Anspruch zu nehmen, weil jader Deutsche Orden schon bei seiner Stiftung mit gleichen Frei-heiten wie die Johanniter begabt sei'').

Damit wurde das General-Kapitel zu Heilbronn in gewöhn-licher Weise geschlossen. Es fanden zwar theils in Folge der hiergefaßten Beschlüsse, theils auch schon vorher in den Balleien überallProvinzial-Kapitel statt; allein sie haben für uns keine besondereWichtigkeit. Wir erwähnen nur, daß in mehren Kapiteln und viel-leicht gleicher Weise in allen Balleien als gesetzliche Ordnung zustrenger Beachtung beschlossen wurde: der Landkomthur solle nachAbsterben eines Komthurs dessen Amt nie länger als drei Monateunbesetzt lassen, es dann mit Rath seiner Kapitnlaren einem andernOrdensbruder übertragen. Der Nachlaß des Verstorbenen an Geldsolle nach Deckung etwaniger Schulden stets dem Tressel (der Kasse)des Hauses zufallen und nur Pferde und Kleinodien dem Landkom-thur zu beliebiger Vertheilung überlassen bleiben. Dabei möge manauch stets der Armen gedenken. Dasselbe solle auch mit allen solchen

') Kapitel-Schluß Fol. 152.

°) Kapitel-Verhandlung Fol. 154.Kapitel-Verhandlung Fol. 155.Kapitel-Schluß Fol. 168. Venator 386.