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Verehrungen geschehen, welche an baarem Geld Ritterbrüder einemHause zubrächten. Keinem Landkomthur solle die Befugniß zustehen,einen durch das Kapitel eingesetzten Beamten ohne das Kapitel sei-nes Amtes zu entsetzen; wohl aber solle er bedacht sein, solche, diesich in kleinern Aemtern treu und redlich bewiesen, zu höheren undbessern zu befördern. Alles dieses solle hinfort bei dem Ordens-Eidunverbrüchlich gehalten werden ').
Kaum hatte nach des Landgrafen Philipp von Hessen Tod(31. März 1567) sein Sohn und Nachfolger Ludwig IV die Re-gentschaft angetreten, als der Deutschmeister auch mit ihm wiederin unangenehme Berührungen kam. Der junge Fürst hatte dendortigen Landkomthur Johann von Rehen gleich als einen Land-sassen auffordern lassen, ihm wie andere die gewöhnliche Huldigungzu leisten und dieser war der Forderung endlich auch nachgekommen,obgleich er Anfangs widerstrebt und dem Fürsten vorgestellt hatte,daß dessen Verlangen eine bisher nie erhörte Neuerung, ein Land-komthur zu keiner Huldigung verpflichtet, sondern nur seinem Mei-ster und dem Orden unterthan sei ^). Dem Deutschmeister war dießkaum gemeldet, als er dem Landkomthur nicht nur sein großes Be-fremden darüber zu erkennen gab und einen ernsten Verweis er-theilte, daß er sich zu „einem solchen unbefugten, ungewöhnlichenBegehren" habe bewegen lassen können, sondern ihm zugleich befahl,sich bis zu weiterer Erörterung der Sache auf nichts, was derBallei oder deren Häusern irgendwie beschwerlich werden könne,einzulassen und bei der Behauptung zu beharren, daß er als bloßerDiener und Verwalter in wichtigen Dingen ohne des DeutschmeistersErlaubniß und Vorwissen zu handeln nicht ermächtigt sei'). DemLandgrafen zeigte der Meister an: was der Landkomthur gethan,sei mit der Ober- und Botmäßigkeit des Ordens, der allein erunterworfen sei, unvereinbar, widerstreite seiner Ordenspflicht, seiner '
') So lauten die Bestimmungen in mehren Kapitel-Verhandlungen im Arch.zu Sachsenhanscn und bei IVxmar Kapitel-Schlüsse x. 42. 43.
9 Histor.-diplom. Unterricht dir. 21. 118. Der dem Landkomthur vorge-schriebene und von ihm geleistete Huldigungs-Eid bei I-ünig Lontinnat. 8xi-ollöA. Kodes. 379. Er leistete ihn jedoch »mit dem Beding, daß er dadurchdem Deutschen Meister an seiner Gerechtigkeit nichts begeben, noch auch seinenPflichten, damit er dem Orden verwandt, präjudicirt haben wolle."
9 Schreiben des Deutschmeisters an den Landkomthur von Hessen, dat.Mergentheim 30. Mai 1567 in Histor.-diplomat. Unterricht dir. 141.