664 Spanien, Deutschland und Italienzur Zeit des Königs Philipp ll
das einige Jahrzehnte später, im Jahre 1631, dem Herzogthume Urbiiw,der letzten der großen Lehenherrschaften im Kirchenstaate, fiel. Unruhigerschien für Italien die Zeit Pauls V. werden zu wollen, der mit Vene-dig wegen mehrfacher Eingriffe des Staates in kirchliche Angelegenheitenin heftigen Streit gericth. Der Geist des Despotismus, welcher derRepublik eigen war, zeigte sich ganz vorzüglich auch in einem Bestreben,die kirchliche Thätigkeit möglichst zu hemmen, damit nicht im Staate eineGewalt wirksam sei, welche nicht von dem Staate als solchem ausgehe.Man wollte, damit nicht eine geistige Macht der Herrschaft staatlicherWillkühr Schranken zu ziehen vermöge, die Geistlichkeit lieber in knech-tischer Unterwürfigkeit der Fähigkeit zu Ausübung ihres Berufes ent-kleidet sehen, als sie in einem Leben für ihren Beruf zum Gegenständeder Achtung werden lassen. Eine Kränkung kirchlicher Gerechtsameführte den Papst, da jede Beschwerde fruchtlos geblieben war, zu An-wendung kirchlicher Strafen, deren Verkündigung jedoch in Venedig ver-hindert wurde. Es fehlte nicht an einer schriftstellerischen Vertheidigungfür Venedigs Verfahren, da Sarpi, der Theologe der Republik genannt,mit eben so viel Trotz gegen die Kirchengewalt als Unterwürfigkeitgegen die Staatsgewalt, der Vertheidigung der zur Rechtfertigung jenesVerfahrens erdachten Grundsätze seine Feder lieh. Der Papst war nahedaran, die Wahrung seines geistlichen Rechtes durch das nicht ent-sprechende Mittel eines Krieges zu versuchen, als Heinrich IV. durchseine Vermittlung eine Aussöhnung zu Stande brachte. Der Staatnahm die gegen den Papst oder vielmehr gegen die Kirche ergriffenenMaßregeln zurück, hob auch die im Laufe des Streites verfügte Aus-weisung der Ordensgeistlichen auf und ließ nur gegen die Jesuiten, dieimmer einer über die Grenzen ihres Berufes hiuausgehcndcn Staats-gewalt vorzüglicher Gegenstand der Bcsorgniß und des Zornes seinmußten, das Verbot des Aufenthaltes im Staate noch Jahrzehnte be-stehen. Der Streit hatte dadurch, daß er auf beiden Seiten zu lebhafterErörterung über die Grenzen der geistlichen und weltlichen Gewalt An-laß gegeben, eine über den Bereich der Republik hinausgreifendc Be-deutung gewonnen, wie er denn der Vorläufer einer Menge andererStreitigkeiten geworden ist, denen eine Uebertragung unkirchlicher An-schauungen auf die Verhältnisse der Kirche als letzte Ursache zuGrunde liegt.