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12 (1830) W bis Z
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Würtemberg (Geschichte)

wurde. Wirklich sah Eberhard im Bart alle würtemberg. Besitzungen durch denmünsingcr Vertrag von 1482 in seiner Person wieder vereinigt, sodaß er Untheil-barkeit des Landes auck. für alle Zukunft zum Vertrag in seiner Familie und zugleichmit dem Lande selbst machen konnte. Die 2 Gebiete wurden 1495 unter ihm vomKaiser Maximilian I. zum Herzogthume vereinigt, und die Familie zur herzoglichenerhoben. Nun erst wurde der Name Würtemberg zum LandeSnamen, auch wie-der die Untheilbarkeit des neuen Herzogthums ausgesprochen. Schon damals warcs der bedeutendste Staat in ganz Schwaben, sein Herzog wurde spater kreisaus-schreibender Fürst mit dem Bischöfe von Konstanz und einziger Direktor der Kreis-versammlung. Auf dem Reichstage erhielt Eberhard ohne Widerspruch bei der Er-hebung den Sitz unmittelbar nach den bisherigen Herzogen des Reichs, vor allengefürsteten Mark- und Landgrafen. Eben den Bemühungen dieses edeln Mannes,die beiden Landcshälsten wieder zu vereiniaen und den Grundsatz der Unlheilbar-keit zum Gesetze zu erheben, verdanken die Würtemberger zugleich den ersten Anstoßzu der vertragsmäßigen Entwickelung ihrer Verfassung. Eberhard hatte zufolgeeines FamiüenstreiteS den Bücgerstand ausschließlich durch Landesabgeordnete ausseiner Mitte im münsinger Vertrage von 1482 zur nähern Bestimmung und gründ-lichen Befestigung des gemeinen Wesens herbeigezogen. Die damals festgesetztenund verbürgten Hauptpunkte betrafen zunächst das Gesetz über die Untheilbarkeitdes Landes, die Verordnung über einen Hof-und Kanzleietat, und den Ausdruckdes einmüthigcn Willens, von Seiten der Regierung und der Regierten, daß fortanvon allen Machthabern über Würtemberg Dasjenige, was der Herrschaft (Herrnund Lande) nützlich und gut sein möge, unter Einwirkung der Prälaten, Räthe undLandschaft, gethan werden solle. Schon hier war der Landesadel nicht dabei, wel-cher, da unter Ulrich die verschuldete Regierungscafse (Kammer) gerettet werdensollte, sich völlig abzog. Der Inhalt dieses Vertrags, wie man ihn auch deuten,anwenden und selbst bestreiten mag, bleibt nach den Grundsätzen der ewigen Ver-nunft und geschichtlichen Folgerichtigkeit ein nie zu verwerfender Grundstein für dieorganische Ausbildung der würtemberg. Verfassung, und die Stimmführer des all-gemeinen Besten haben daher in unfern Tagen mit gutem, angestammtem Rechtedarauf ein großes Gewicht gelegt. Übrigens kommt das Beispiel von einer Verei-nigung zwischen den Interessen des Fürsten und des Bürgerstandes auch sonst nochöfter, und zwar in den mächtigsten Monarchien vor, indem es überall einen durch-greifenden Entwickelungspunkt für die Geschichte des gesellschaftlichen Verbandesbildet. Die neuern historischen Untersuchungen liefern dafür fortgesetzt sehrschätzbare Beiträge. Unter Christoph (s. d.) ward das Lutherthum verfassungs-mäßige Religion des Landes, und durch ihn und seine Nachfolger gediehen die land-schaftlichen Ausschüsse (permanente Delegationen) und die gesonderte Landescaffeder als Zuschuß für bestimmte Schulden oder Anstalten frei bewilligten Landes-steuern zu ihrer eigenthümlichen Gestalt. Ohne Erfolg blieb, was der in Frankreichverbildete Herzog Friedrich zu Anfänge des 17., was der für gehoffte Unterstützungvon Ostreich sich auszehrende Herzog Karl in der Mitte d. 18. Jahrh. gegen die Ver-fassung unternahmen. Erst in unserer Zeit (1806), nachdem sie in den letzten Jah-ren der Regierung Karls durch Umtriebe verschiedener Art an Kraft und Achtungmannigfaltig verloren hatte, wurde sie mit dem Anfänge des Königthums durch un-bedingte Machtvollkommenheit aufgelöst oder eigcntl. nur gewaltsam unterbrochen.(S. d. Weitere in den Art. Würtembergische Landstände, Friedrich I.und Wilhelm l.)

Auch in mancher andern Hinsicht sind die Schicksale des Herzogrhums merk-würdig. Der erste Herzog rühmte sich vor Kaiser und Reich, daß er im dichtestenWalde sicher im Schoß jedes seiner Unterthanen zu übernachten sich getraue; denzweiten konnten seine Räthe, Diener und Beamten auf immer von Land und Leu