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zur Bestreitung der bei dem Orden verfallenden Kosten bestimmteund zur Schonung des Stiftungsfondes beitragende Taxe, undzwar gleich den Ehren - Damen des St. Annen - Stiftes, dieauswärtigen von Einhundert zehen, die eingebornen von fünfzigfünf Gulden zu entrichten.
13.
Die Theresicn-Ordens -Damen werden nach der Anord-nung Seiner Majestät des Königs , in Beziehung auf den Bangam Hofe, gleich den St. Annen-Stifts-Damen, in die Classeder Kammerherren-Erauen gehören, welchen sie, wie jene, un-mittelbar nachfolgen.
14.
Die Ehrenzeichen sind nacli dem Tode einer Ordens-Damevon den Erben zurückzustellen.
15.
Wir sezen voraus, dass sämmtliche Theresien - Ordens-Damen jederzeit eines solchen Wandels sich bedeissigen wer-den, welcher dem Sinne der auf der Rückseite des Ehrenzei-chens befindlichen Denkworte entsprechend ist, und erwartennicht, dass jemals eine derselben durch entgegengeseztes Be-tragen Veranlassung geben werde, sie dieses Ehrenzeichens undder damit verbundenen Vortheile verlustig erklären zu müssen.
16.
In Beziehung auf die Verwaltung des Vermögens, dieCasse- und andere Geschäfte des Ordens werden die erfoder-liehen Anordnungen nachträglich erfolgen.
17.
Wir wollen Uns übrigens die allenfallsige Erweiterung undAbänderung der gegenwärtigen Bestimmungen, in so ferne dasBeste der Stiftung solche erheischen wird, hiermit Vorbehalten.
Zu dessen Bestätigung haben Wir diese Urkunde eigen-händig unterzeichnet, und mit Unserem Insiegel versehen lassen.
So geschehen Älünchen den 12. December 1827.
THERESE.