LUDWIG
VON GOTTES GNADEN KOENIG VON BAYERNPfalzgral' bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und inSchwaben etc. etc.
Fortwährend bedacht, jedem Verdienste eine entsprechende,lohnende Anerkenntniss verschaffen zu können, und bei der Er-ledigung der Würde eines Grossmeisters des St. Michael-Ordens,von den Uns anerkanntermassen zustehenden Rechten als Ober-ster Ordensherr Gebrauch machend, haben Wir beschlossen undbeschliessen, Avie folgt:
Art. I.
Die bisherigen Sazungen des St. Michael-Ordens sind fürdie Zukunft aufgehoben.
Art. II.
Vom heutigen Tage an erheben Wir den St. Michael-Orden,Avas die künftigen Verleihungen desselben betrifft, zu einemVerdienst - Orden.
Zur Aufnahme in denselben ist ohne Unterschied des Stan-des, der Geburt und der Religion geeignet, AA r er sich durchAnhänglichkeit, durch Vaterlandsliebe und durch ausgezeichnetniizliches Wirken irgend einer Art die besondere Zufriedenheitdes Königs erAVorben hat.
Mit diesem Orden ist keine Verleihung des Adels verbunden.
Art. III.
Ausser den bis zu dem heutigen Tage mit dem St. Michael-Orden Begnadigten, Avelche denselben mit dem bisherigen Bandelind Ehrenzeichen, den frühem Statuten gemäss, fort zu tragenhaben, in Avelcher Weise jedoch der Orden nicht mehr verliehenAverden wird, — haben in Zukunft die Glieder des St. Michael-Ordens unter den Eingebornen in höchster Zahl aus Ai er undzwanzig Grosskreuzen, A'ierzig Conunenthuren, und drei hundertRittern zu bestehen.
Dem Könige bleibt es jedoch unbenommen — abgesehenvon dieser Zahl — den Orden in seinen verschiedenen Ab-stufungen, ohne Beschränkung, an Ausländer zu verleihen.