i54 Eingeweide. Entrichtung.
mittags von i bis Z Uhr. Zn den übrigen Mo-naten von 7 bis 12 Uhr, und von 2 bis Z Uhr.
An andern Orten sind die Dienstunden auf die Vor-mittagszelt von 9 bis 12 Uhr eingeschränkt. Wenn esnöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigungder Steuerpflichtige» möglichst bewirkt werden.
Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sol-len an den Orten, wo dergleichen statt finden, beson-ders bekannt gemacht werden. Ord. §. Z6.
Eingeweide, s. Schlachtsteuer I.
Einmaischungen, s. Brenngeräths; Brennereibetrieb 1,Malzschroot 2, Steuerverbrechen 7, 16, 19.
Einmaischungöpenode (neue) s. Brennereibetrieb 4.
Entrichtung der Steuer, s. Gegenstände Z.
Entfernung vom steuerpflichtigen Stadtbezirk; s. Ge-werbtreibende.
Entrichtung (zur) des Blasenzinses als Brandwein-steuer 1) ist ein jeder verpflichtet, der Destillirgeräthezur Bereitung von Liqueurs benutzt.
2) Frei sind Blasen, welche der Gewerbtreibendeauf einige Zeit zum Wasserkochen oder zu einem an-dern außergewöhnlichen Zwecke benutzen will, wennder Inhaber die Maaßregeln befolgt, welche die Steu-erbehörde vorschreibt, um die Ueberzeugung zu erhal-