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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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154
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i54 Eingeweide. Entrichtung.

mittags von i bis Z Uhr. Zn den übrigen Mo-naten von 7 bis 12 Uhr, und von 2 bis Z Uhr.

An andern Orten sind die Dienstunden auf die Vor-mittagszelt von 9 bis 12 Uhr eingeschränkt. Wenn esnöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigungder Steuerpflichtige» möglichst bewirkt werden.

Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sol-len an den Orten, wo dergleichen statt finden, beson-ders bekannt gemacht werden. Ord. §. Z6.

Eingeweide, s. Schlachtsteuer I.

Einmaischungen, s. Brenngeräths; Brennereibetrieb 1,Malzschroot 2, Steuerverbrechen 7, 16, 19.

Einmaischungöpenode (neue) s. Brennereibetrieb 4.

Entrichtung der Steuer, s. Gegenstände Z.

Entfernung vom steuerpflichtigen Stadtbezirk; s. Ge-werbtreibende.

Entrichtung (zur) des Blasenzinses als Brandwein-steuer 1) ist ein jeder verpflichtet, der Destillirgeräthezur Bereitung von Liqueurs benutzt.

2) Frei sind Blasen, welche der Gewerbtreibendeauf einige Zeit zum Wasserkochen oder zu einem an-dern außergewöhnlichen Zwecke benutzen will, wennder Inhaber die Maaßregeln befolgt, welche die Steu-erbehörde vorschreibt, um die Ueberzeugung zu erhal-