Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens , i m König l. Preußischen Staate, nach Anleitung der betreffenden Gesetze, Verordnungen, Ordnungen, Instruktionen und Deklarationen, in drei Abschnitten; nemlich: I. das Verkehr mit dem Auslande, II. das Verkehr im Innern, und in. das Verkehr ans den inländischen Messet» betreffend, mit Beibehaltung des Textes der Gesetze u- s. w. nach den Materien alphabetisch geordnet; mit einem Anhänge betreffend die Behandlung des Verkehrs mit den abgesondert gelegenen diesseitigen Länderthcilcn, nebst einem alphabetischen Verzeichn iß der Namen dek Hauptzollämter nndPacthofSstädte, imgleichett der Steuerämter l. und II. Klage; ! mg l eiche n - das Regulativ wegen Behandlung der zu den auswärtigen Messen bestimmten inländisch^ Manufaktur- und Fab'rik- Waarcn, und die Bekanntmachung wegen der Behandlung des Maaren- Ein- und Ausgangs zur See in Beziehung auf Abgaben - Verfassung. Von F. Brandenburg, Königlichem Preußischem Negicrungsriithe. Zweite, verbesserte und vermehrte Ausgabe. Berlin, r 8 2 i. Druck und Verlag bei G- Hayn. Seiner Excellenz dem Königs. Staats- und Finanz-Minister Herrn von Klewiz. V Vorrede. Heber den Zweck und die Veranlassung zur Ent- stehung dieses kleinen Werks habe ich nur folgendes zu bemerken; So nothwendig es ist, bei Ertheilung eines jeden Gesetzes die Vorschriften, welche die Grund« zöge desselben ausmachen, diejenigen, welche die Anwendung betreffen, und diejenigen, welche bei der Ausübung zu beobachten sind, abgesondert abzufassen, und daher über das Zoll- und Verbrauchssteuerwesen, außer dem Gesetz für sich, eine besondere Ordnung und mehrere Instruktionen erlassen werden mußten; so sehr zeigt sich gleichwohl das Bedürfniß für einen Real-Index, welcher dasjenige, was in jenen an verschiedenen Orken zerstreut enthalten ist, nach den Materien alphabetisch geordent, zusammen gefaßt darstellt; . weil es sonst, selbst dem mit dem besten Ge- dachtniß Begabten, nicht möglich ist, ohne viele Mühe und Zeitverlust, dasjenige, worüber er Auskunft zu haben wünscht, aufzusinden. Diesem Bedürfniß abzuhelfen, enthalt also VI Vorrede. das gegenwärtige Handbuch nicht nur den In« halt der Vorschriften, der Gesetze u. s. w. mit Beibehaltung des Textes (um, wenn nicht besondere Gründe es erheischen, das Zurückgehen darauf entbehrlich zu machen) sondern auch, um das Auffinden dessen, worüber man Belehrung nöthig hat, zu erleichtern, bei den verschiedenen, den Gegenstand betreffenden Nebenbegriffen den Nachweis, unter welchem Hauptworte es zu finden sei. Zugleich ist hierdurch das Mittel gegeben, eine stete Uebersicht von dem jedesmaligen Zustande der Gesetzgebung in Zoll- und Verbrauchs- sieuersachen zu haben, indem, wenn man das Werk mit weißem Papier hat durchschießen lassen, es durch das Nachtragen desjenigen, was durch spatere Verfügungen beziehungsweise abgeänderk, berichtigt und erläutert oder ergänzt worden, fortdauernd vollständig zu erhalten, wozu es den Beamten und Geschäftsmännern in ihren Verhältnissen an Gelegenheit nicht fehlt, und wozu die Gewerbtreibenden die Amtsblätter und die Gesetzsammlung benutzen können- Der.Verfasser. VII Verbesserung der bei der (in Abwesenheit des Verfassers Statt gehabten) Korrektur übersehenen Fehler. Seite 4 Zeile 14 ließ Statt Abgaben/Angaben. ^ g — 4 l. st. Einrichtung, Entrichtung. — 9 — Z l. st. weichen, welchen. — 12 — 2 l. st. Theiie, Theile. — iz - 5 l. st. sich, sie. — 22 — 9 l. st. füher, früher. — 24 — 8 l- st- rurg, rung. — 24 — 6 v. u. I. st. Begnüstigung., Begünstigung. — 52 — 5 v. u. l. st- angewcndt, angewendet. — zg — is v. 0. und Fabrikante, Fabrikate. — 59 — 6 v. 0. l. st. aus den, aus dem. — 40 — 2 v. u. fehlt die Nummer des Absatzes 5. 63 — 5 v- o- l- Statt Steuerverbrehen, Steuerverbrechen. — 63 — 9 v. u- l. st. geichiehet, geschiehst. — 89 — 4 v. 0. l. st. vergeschrieben, vorgeschrieben. — 90 — 12 v. 0. l. st. des, es. — 95 — 3 v. 0. l. st. auf, von. — 93 — 7 v. u. l. st. Waarenührer, Waarenführek. — 99 — 7 v. u. l- st- Waarenfahrer, Waarenführer. — 100 — 1 v. o- l. st- Siempelpapier, Stempelpapier. — 100 — iZ v- 0. l. st. Quitturg, Quittung. — isi — 7 v. 0. l. st. die Bescheinigung, der Beschei-- nigung und Statt das, daß. — 101 — 14 v. p. l. st. zur, r». VIII Verbesserungen. Seite 102 Zeile 7 v- u. l> st. Ansendungsorts, Absendungsort. — I 0 Z — iZ v. o- l- st. Verzollung, Verzollung — I0Z — 5 v. n. l. st. einen, einem. — 124 — 7 v. 0. l. st. far, für. — 136 — z V. 0. l- st- daselbst, Steuerverbrechett- — ^59 — 2 v. 0. l. st. Einmischung, Einmaischung. — ^49 — 4 v. u. vor dem Worte- Früher fehlt die Zahl 9. 158 — 4 v. o- l. st. auf auch, und statt. ^ Zentner. — 158 — 9 v. 0. fehlt zwischen den Wörtern wird und doppelte der Artikel das — iS 9 — v- 0. l- st- geschrotcnem Hülsenfrüchten, geschrotenen. — 16Z — 7 v- 0. l. st. §- 1, §- 2. — 164 — iZ v. 0. l. st. Handmüheln, Handmühlen. — 165 — 6 v. 0. l. st. antweder, entweder. — 176 — 9 p. 0. l. st. den, der. — iZi — 16 p. 0. zwischen den Wörtern über und Ertrag fehlt den — 1Z6 — 2 p. o- M Wort die folgt hinter dem Worte finden. — ^7 — 5 v. 0. zwischen den Wörtern noch und abweichend fehlt eine. — '95 — 10 v. 0. l- st- eingemischt, eingemaischi. — 219 — 2 v. 0. l. st. §. Z4- §- 24. — 222 — 6 v. ». l- st. an, und. — 222 — 17 p. 0. l- st- bestimme, bestimmt. — L2Z — 8 v- u. l- st- Ebend, Eben. Erster Abschnitt/ das Verkehr mit dem Anstande betreffend. t » Z Erklärung der Abkürzungen. Ges. Gesetz vom 26. Mai i8»g. z. O. Zoll-Ordnung von demselben Tage. Instr. z- G. V. Instruction zur Geschäfts« Verwaltung vom 28. Mai igig- Anh. z. Instr. Anhang zur Instruction zur Geschäfts-Ver- »VLttung. Beglsch. Instr. Begleitschein Instruction vom sg. Mai igig. Anmerkung. Wenn auf ein anderes Hauptwort verwiesen wird, ohne die Nummer des Absatzes anzuführen/ so deutet dies an, entweder daß dasselbe nur aus einem Artikel bestehet, oder daß darauf überhaupt Bezug genommen wird- Abänderung des Verfahren-/ s. Verfahren 47. Abänderungen des Tarifs können, der Regel nach, nur nach den in dem Gesetz ausgesprochenen Grundsätzen geschehen. Ges. §. 2Z. Abfertigung. 1) Die Abfertigung geschieht, in der Regel, in der Folgeordnung der Anmeldung. Von den nothwendigen Ausnahmen wird in der Folge die Rede sein; außerdem geht auch die Abfertigung der mit der Post reisenden, derjenigen der Frachtfuhrwerke vor. Znstr. z. G. V. §. 17. 2) Nach erfolgter Abfertigung meldet sich der Waa- renführer, wenn er abfahren will, mit Abgabe seiner quittirten Deklaration, bei dem Inspektor, welcher ihm, nachdem er sie unterschrieben hat, mit dem, was «r zu beobachten verbunden ist, bekannt macht Eben, daselbst §. 52. Abgaben (Kommunal-) von ausländischen Waaren, s. Waaren. Abgabesah (höchster), s. Entrichtung 4. Begleitscheine iz. Waarenverschluß 6. Abgang oder Verlust beim Transport, s. Erhebung 4. 4 Abladeort. Ansageposten. Abladeort, s. Entrichtung 2, Erhebung 5. Ablieferung^ ober Abnahme-Bescheinigung, s. Begleitscheine 6,12. Abnahme des Waarenverschlnsses, s. Steuerverbrechen 35 - Absendungsort, s. Verfahren. Abweichung von 2 pCt., s. Begleitscheine 7. Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften, s. Verfahren 35. Alkoholometer, s. Verfahren 36. Anfertigung der Angabe, s. Verfahren 6. Anführer einer Gesellschaft von Konkrebandiers, s. Steuerverbrechen 7. Abgaben (unrichtige), s. Steuerverbrechen 12. Angabe (Deklaration) mündliche und schriftliche, s. Deklaration, Verfahren 3, 4, 5. 10. Angehörige, s. Steuerverbrechen 22. Angeschuldigte, s. Steuerverbrechen 47. Anmeldung, s. Abfertigung. Verfahren 12, 13, 19, 21. Ansageposten, s. Grcnzaufseher, Verfahren 2, 19 21. Voranmeldung 2. Zollstraßen. Sollen auf der Grenz, linieerrichtet werden. Z. O. §. 9. , 1) Bei ihnen geschiehet die Anmeldung eines Waa- Ansageposten. 5 rentransports, und die Begleitung desselben bis zum Grenz-Zollamte. Ebend, §. 12. 2) Die Pflicht der bei dem Ansageposten befindlichen, die Frachtfuhrleute begleitenden Beamten,,ist, die Ladung phne alle Berührung und Aufenthalt zum Haupt-Zollstnte zu führen, und dort mit den erhaltenen Zetteln und Papieren abzuliefern. Znstr. z. G. V. §. 7g. 3) Um diese Begleitung auf starkbefahrnen Straßen regelmäßig auszuführen, sind, nach Maßgabe der Umstände, täglich wenigstens 4 Stunden zu bestimmen, in welchen die sich bis dahin gesammelten Frachten zum Haupt-Zollamt abgeführt werden müssen. Ebend. §. 7g, 4) Der Waarenführer übergiebt seine sämmtlichen, die Ladung betreffenden, Papiere dem Ansageposten, welcher solche, ohne sich mit ihrer Durchsicht zu befassen, in seiner Gegenwart versiegelt und an das Haupt-Zollamt absendet. Ebend. §. gi. 5) Der Waarenführer sagt die Zahl der Wagen, und wenn es möglich ist die Zahl der geladenen Stücke an. Ebend. §. gs. 6) Der Waarenführer soll von dem Ansageposten darauf aufmerksam gemacht werden, daß er diesen Aufenthalt daselbst dazu benutzen könne, um die Deklaration für den Fall, daß er beim Haup-Zollamts schriftlich deklariren muß, zu fertigen. Zu diesem De- 6 Ansagezettel. Ausfällen. Hufe sollen daher auch Deklarationen Muster vorräthig gehalten werden. Ebend. §. 65 - 7) Gehen Kleinigkeiten über Vorposten ein, so sollen diese nicht begleitet, sonderu davon die Gefälle sogleich erhoben werden. Ebend. §. 69- Ansagezettel, s. Verfahren 2. Anstalten zur Erleichterung de« Verkehr«, s. Elb- und Weserzölle. Anstalten (zur Verheimlichung getroffene), s. Steuerverbrechen 13. Anspruch auf Ersatz zuviel bezahlter Gefälle, s. Berechnung. Niederlagerecht 4 - Anspruch auf Steuererlaß, s. Erlaß 5, Anwendung der allgemeinen Vorschriften, s. Verfahren 27. Anwendung falscher Siegel, s. Steuerverbrechen 35 - Anzahl der, dem Waarenführer zu ertheilenden Begleitscheine, s. Begleitscheine 9. Anzeige der beabsichtigten Verbrechen, s. Steuerverbrechen 10. Armenkasse, s. Packhofslager 9. Asche/ s, Verwiegung s. Auffüllen der Maaren, f. Packhofülager 6, Thari- rung r. G- » 7 Aufseher. Auslegung. Aufseher, s. Grenzaufseher. Aufsicht (unter) soll die Grenzlinie, der Grenzbezirk, die Binnenlinie in allen Richtungen ununterbrochen, durch den Dienst der Patrouillen, gehalten werden. Z. O. §. 12. Aufsicht über die Steuerpflichtigen ist den Steuer, Lmtern erster und zweiter Klasse im Innern übertra, gen Z. O. §. 14. Ausfuhr (bei der) gilt die Zollfreiheit als Regel. Ges. §. 7 - Ausfuhrbescheinigung, s. Verfahren 25. Zo. Ausfuhrbeweis, s. Begleitscheine 1, Verfahren 17, 55 , Waarenrevision Z, Waarenverschluß s. Ausfuhrprämie, s. Begleitscheine 1. Ausfuhrzoll, s. Haupt-Zollämter, Kontrollämter, Legi, timationsscheine, Neben.Zollämter, Steuerämter, Ver, fahren 16, 59. Verminderung 10, 14. Ausgang der Maaren, s. Niederlagerecht Z, Versah, ren, Waarenrevision Z. Ausgangöamt, s. Verminderung 15. Ausländern (bekamen, sichern), s. Entrichtung 4. Auslegung (bei der) des Zoll, und Verbrauchssteuer, gesetzes und seinen Beilagen, soll nirgends auf die älteren Steuergesehe zurückgegangen, sondern nur 8 Ausnahmen. Begleitscheine. in Anwendung gebracht werden, was wegen Auslegung zweifelhafter Gesetze i>n Allgemeinen vorgeschrieben ist. Ges. §. 2g, Ausnahmen von der Regel, s. Einrichtung der Steue^ L, Falle, Fischerfahrzeuge, Posten, Niederlagerecht 2, Steuerpflichtigkeit, Strandgut,Transports Verfahren, Auspackung, s. Nevisionsrecht i. Maumwolle, f. Verminderung Z, Verwiegung 2, Bau"rfuhrwerke, s. Grenzanfseher e. Bearbeitung der Maaren, s. Packhofslager 6. Befreiungen von den durch das Gesetz bestimmten Abgaben, oder eine Schadloshaltung wegen etwa behaupteter Exemtion, findet nicht Statt- Ges. §. 27. s. Gesandten Befugniß zum Halten eines Lagers von unversteuerten Maaren, s. Steuerverbrechen Zi, 32, Befugniß zum Gewerbebetrieb (Verlust derselben) s, Steuerverbrechen 5 zi u. 32. Begleitscheine (verfälschte), s. Stenerverbrechen ZI. Begleitscheine, Ertheilung derselben, s. Entrichtung Z, Haupt- und Neben-Zollämter I. und H Klasse, Packhofslager 2. Sleuerämtcr Verfahren, i-s, 17. Verminderung I. Waarenverschluß 2. Begleitscheine, z) Dienen dazu, den richtigen Ein- Begleitscheine. 9 gang im inländischen Bestimmungsort, oder die wirklich erfolgte Ausfuhr außer Landes bei solchen Gegenständen nachzuwcisen; von weichen «,) die Verbrauchssteuer noch nicht erhoben ist; b) von welchen die Zollgefälle gar nicht, oder nur nach geringer» Sätzen, die in bestimmten Fällen Statt finden, entrichtet find; c) auf weichen bei der Bestimmung außerhalb Landes ein Gefällerlaß oder eine Ausfuhrprämie ruht. Z. O. §. -6. 2) Sie müssen auf den Grund der Deklaration enthalten: ein genaues Verzeichniß der Maaren, die Zahl der Kollis, deren Bezeichnung, den Bestimmungsort, und den Zeitraum, innerhalb dessen der Beweis der erreichtenBestimmung geführt werden muß. Z) Ferner, ob und durch welchePfänderoderBürg- schaften Sicherheit für die Erreichung des Bestimmungsorts geleistet ist, ungleichen welche Art des Waarenverschlusses gewählt und wie er angelegt ist. Der Zeitraum der Gültigkeit des Begleitscheins ist mit Rücksicht auf die Umstände und Entfernung der Oercer zu bestimmen, er darf jedoch in der Regel bei dem Transport zu Lande und auf Strömen, nicht 4 Monate, beim Transport über See aber nicht 6 Monate überschreiten. Zn außerordentlichen Fällen hängt es von der Bestimmung der Negierung ab, ob) wenn der yyrge- 10 Begleitscheine. schriebet»« Zeitraum nicht beobachtet wird, die gesetzt lichen Folgen dieser Versäumniß sogleich eintreten sollen, oder eine weitere Nachsicht zu gestatten ist. Z. 0 . §. - 7 - 4) Aus dem Begleitschein übernimmt der Waa, xenführer die Verpflichtung, für die Gefälle , zu haften, und dieselbeWaare indem bestimmten Zeiträume an dem angegebenen Orte unverändert zu gestellen. Z. O. §. Lg. 5) Diese Verpflichtung erlischt nur dann, wenn dem Waarenführer durch das ihm bestimmte Amt bescheinigt wird, daß er allen jenen Obliegenheiten völlig genügt habe, worauf sodann die Löschung der geleisteten Bürgschaft oder Sicherheit erfolgt. Z.O. §. Lg. 6) Des Behufs erhält der Abgeher des Begleitscheins, wenn bei der Waare nichts zu erinnern gewesen ist, einen Ablieferungsschein, Giebt er mehrere Begleitscheine zugleich ab, so bleibt seiner Wahl überlasse»», über einen jeden Begleitschein einen eigne»,, oder über mehrere Begleitscheine einen gemeinschaftlichen Ablieferungsschein zu verlangen. Beglsch. Znstr. §- 43 - 7) Eine Abweichung von s pCt. mehr oder minder als in dem Begleitschein angegeben ist, soll zum Vortheil der Staatskassen nicht in Anspruch genommen werden. Z. O. §. 30. 6) Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den Begleitscheine. 11 Waarenführer verhindern, innerhalb Landes seine Reise forzusetzen, und den Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein bestimmten Zeitraum zu erreichen; so ist er verpflichtet, dem nächsten Steueramte davon Anzeige zu machen, welches entweder den Aufenthalt auf dem Begleitscheine bescheinigen, oder, wenn die Fortsetzung der Reise unterbleibt, die Maaren unter Lageraussicht nehmen muß. Privatzeugnisse sollen jene amtliche Bescheinigungen nicht ersehen können. Z. H. §. Io. 9) Die Anzahl der dem Waarenführer zu erthei- lenden Begleitscheine hängt von der Anzahl der Abladeorte für seine Ladung ab; es müssen ihm sogar auf sein Verlangen deren für jeden Waarenempfän- ger besonders ausgestellt werden. I. O. §. zi. 10) Eine veränderte Bestimmung der Waarenla- dung, worüber nur ein Begleitschein ertheilt worden, muß sofort dem nächsten Steueramte angezeigt werden, welches den abgeänderten Bestimmungsort auf der Rückseite des Begleitscheins nachrichtlich bemerkt. Z. 0. §. ZL. 11) Wenn eine Theilung der Ladung der Kolliszahl nach währenddes Transports, besonderer Verhältnisse wegen, nüthig, und darüber nur ein Begleitschein ausgesertigt ist; so stehet es dem Waarenführer frei, den Begleitschein beim nächsten Steueramte erster Klasse abzugeben, um sich von demselben, nachdem LL Begleitscheine die Maaren unter dessen Lageraufsicht genommen morden, neue Begleitscheine auf einzelne Theiie der Ladung ausfertigeu zu lassen. Z. O. §. 33. 12) Bleibt der Begleitscheinüber die darin festgesetzte Frist aus, so wird der Empfänger desselben, oder derjenige, welcher die Bürgschaft übernommen, aufgefordert, die erreichte Bestimmung der Maaren, durch Vorzeigung der Begleitschein.Abnahme-Beschei- gung, nachzuweisen, Beglsch. Znstr. §. 24. 13) Kann er so die Erreichung der Bestimmung nicht Nachweisen, so wird er zur Einzahlung derjenigen höchsten Gefälle, welche zu entrichten gewesen, sein würden, wenn die Maaren eine andere Bestimmung erreicht hätten, aufgefordert. Ebend. §. 26. 14) Walten indessen besondere Umstände über dasjenige, was gezahlt werden soll, ob, oder treten andere Rücksichten ein; oder macht der Versender erhebliche Einwendung gegen die Zahlung; so eignet sich die Sache zur Entscheidung der betreffenden Negierung. Ebend. §. 27, 15) Betrifft die Versendung Maare», für welche eine Vergütigung gegeben wird, so bedarf es lediglich einer Ansage an den Empfänger des Begleitscheine, haß der Anspruch auf diese Vergütigung erloschen sei. Ebend. §. 2g. Begleitung. Berechnung. iZ Begleitung der Waare, s. Ansagepostei, Z, Entrichtung 4, Verfahren 2. Behandlung (anständige) sind die Steuerbeamte verpflichtet den Steuerschuldigen, bei ihren Dienstverrichtungen wiederfahren zn lassen, sich dürfen ihre Nachfragen und Revisionen nicht überden Zweck der Sache' ausdehnen. Z. O. §. 107. Beipackung verbotener Maaren, s. Steuerverbrechen 19. Bekandmachung (öffentliche) des Namens der bestraften Steuerverbrechcr, s. Steuerverbrechen Z. Beleidigungerr der Steuerbeamten, s. Steuerverbrechen Zg. Berechnung und Erhebung (richtige) der Gefälle, muß von den Beamten genau -nach den vorgeschriebenen Sätzen, unter ihrer Verantwortlichkeit, geschehen. Die bei gehöriger Anmeldung zoll- oder Verbrauchs- steuerpflichtiger Maaren durch die Schuld der He- bungsbehörden gar nicht, oder unzureichend erhobenen Gefälle sollen daher nicht von den Steuerschuldigen, sondern von den Erhebungsbramten eingezo- gen, und diesen soll nur das Recht zur Erstattung gegen jene Vorbehalten werden. Zuviel erhobene Gefälle sollen dagegen aus der Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn binnen Jahresfrist, vom Tags der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch auf den 14 Bergung. Bescheinigungen. Ersah «„gemeldet und bescheinigt wird. Geschieht dies nicht, so gehet nach Ablauf dieser Frist der Anspruch verloren. Z. O. §. iog. Bergung, s. Strandgut. Berichtigung des Tarifs, soll alle drei Jarhe erfolgen und solcher vollständig von neuen herausgeben werden. Ges. §. LZ. Berlin, s. Niederlagerecht 2. Beschädigungen der lagerndes Maaren, s. Packhofslager g. Beschädigung und Tödtung der Steuerbeamten f. Steuerverbrechen -jz. Bescheinigungen über die Verwendung des für die Siedereien eingehenden rohen Zuckere, s. Zucker. Welche zum Transport von Maaren in und durch den Grenz-Zollbezirk auf Neb enwegen erforderlich sind, werden ertheilt: «) über Gegenstände, welche aus der Fremde ringe- hen, von dem Grenz Zollamt«; b) über Gegenstände, welche aus dem Innern dcS Landes in den Grenzbczirk eingehen, um darin zu bleiben, oder um ausgesührt zu werden, von jedem Steueramte oder von einem Kontrollamte auf der Binnenlinie; c) über Gegenstände, welche von einem Orte des Beschlagnehmung. Beschwerden. iS Grenzbezirks zum andern, aus dem Grenzbezirk ins Ausland, oder landeinwärts gebracht werden, von dem Zollamts im Absendungsorte, oder in dessen Ermangelung von dem zunächst belegenen; 2 ) in besondern Fällen kann »erstattet werden, daß die Eigentümer gewisse Gegenstände selbst mit Legitimationen versehen, oder daß die Legiti Marion sschei ne von der Ortsbehörde ausgestellet werden. Z. O. §. 16. Beschlagnehmung, >. Steuerverbrechen -44. Beschränkungen, s. Verkehr. Beschwerden über das Betragen der Steuerbeamten, wozu Steuerpflichtige gegründete Veranlassung haben, zU deren Anbringung es den Reisenden, besonders an der Grenze an Zeit mangelt, können von ihnen unter Beifügung ihres Namens, Standes und Wohnorts in ein dazu bestimmtes Register, welches von den Beamten einem jeden, welcher sich zur Revision im Amte meldet, er mag Steuer zu bezahlen haben oder nicht, unaufgefordert vorgelegt werden muß, eingetragen werden. ^ / Die Thatsache, welche eingetragen wir-, muß von dem Beschwerdeführenden richtig dargestellt, und daß dieses geschehen, an Eidesstatk versichert werden. Bei Beschwerden gegen Grenzaufseher, deren Namen ihm unbekannt sind, reicht es hin, die Nummer des 16 Besitzer. Bestrafung. Brustschildes anzuführcn, welches derselbe vorgezeigt haben muß, um sich als Beamter auszuweisen. Hat ein Steuerpflichtiger oder Reisender Gründe, seine Beschwerden nicht in das Beschwerdenregifter einzutragen, so kann er sie bei irgend einer Regierung aubringen. In solchen Fällen soll der Anzeigende durch keine weitere Untersuchungen belästiget, sonden die An» zeige dazu benutzt werden, die Beamten bei der monatlichen Revision des Beschwerderegisters zur Rechenschaft zu fordern, sie genauer zu beobachten, oder für das Publikum unschädlich zu machen. Dagegen wird von den Reisenden und Steuerschuldigen erwartet, daß sie ihrerseits zu keinen Beschwerden über ihr Betragen gegen die Sleuerbeamten Anlaß geben werden, nachdem das Verfahren bei der Versteuerung jo sehr zu ihrer Erleichterung vereinfacht ist. Z. O. §. 107. Besitzer (redliche) der Waaren, s. Steuerverbrechen Lg. Bestandteile (fremde) s. Erhebung 1. Bestechung durch Geschenke, s. Steuerverbrechcn 87- Bestimmung (veränderte) der Waarenladung, s. Begleitscheine 10. Bestimmungsort, s. Begleitscheine I. Bestrafung, s. Steuerverbrechen. . Betra- Betragen. Cattons. *7 Betragen der Steuerbcamten, s. Beschwerde». Beweis der erreichte» Bestimmung, s. Begleitscheine 2. Beweis, daß eine Kontravention weder beabsichtigt noch begangen worden, s. Steuerverbrechen iZ. Beweis der erfolgten Ausfuhr, s. Verfahren 17. Bezeichnung der Maaren, s. Steuerpfiichtigkeit. Bezirk, s. Grenzbezirk. Bindfaden, s. Erhebung 1. Binnenlinie begrenzt den Raum des Grenzbezirks ge/ gen das Znland. Z. O. §. 2. Binnenzölle, alle Staats/, Kommunal/ und Privat/ Binnenzölle fallen weg. Ges. §. 17. Bleie, s. Waarenverschluß. Brandstiftung, s. Packhofslager 6- Brandweine, s. Verfahren 36. BreSlau, s. Niederlagerechk. Brücken, s. Elbzölle. Bruttogewicht, s. Erhebung I. Bürgschaften, s. Begleitscheine 8 und 12, Entrichtung 4, Verfahren 39. CartonS, s. Erhebung. c-z ,8 Dauer. Deklaration. Dauer der Gültigkeit der Bescheinigung, s. Verminderung 4- Dauer der Gültigkeit der Deklaration, s. Verfahren zo. Dauer der Zuchthaus- oder Fesrungsstrafe, s. Steuerverbrechen 4 und 6. Defraudation, s. Steuerverbrechen. Deklarant, s. Entrichtung 4> Deklaration, s. Angaben, Ansageposten 6. Begleitscheine i, Quittung i, Verfahren 4, Zo. Deklaration, i) Zn der Regel muß vorausgesetzt werden, daß der Waarenführer die geladenen Gegenstände in Art und Menge kenne. Es darf daher das bloße Vorgeben, nicht deklariren zu können, nicht dazu benutzt werden, sich der Deklaration zu entziehen, und dadurch das Abfertigungsverfahren zu erschweren, besonders da dieser Vorwand bisher häufig dazu gemißbraucht worden ist, es daranf ankommen zu lassen, ob die Revisionsbeamten getäuscht und unter- schleiflich beigepackte Sachen ihrer Auffindung entzogen werden können. Es muß aber ein Unterscheid gemacht werden: s) ob bloß einzelne, mehr oder minder wichtige Notizen zur Deklaration fehlen; b) ob die Deklaration gänzlich versagt war. Znstr. ^ z. G. V. §. 67. Deklaration. *9 L) Zn dem Fall zu g. kann, wenn sonst gute Frachtbriefe übergeben werden, besonders in der erstenZeit,und bis das Verfahren in den Zollämternbe kannrer wird, die Deklaration zwar angenommen werden, dieRevision aber muß, in Bezug auf die fehlenden Notizen, geschärft werden die mangelhafte Deklaration wird des Fehlenden wegen, durch die Nevisionsatteste ergänzt. Ebend §. 6g. 3) In dem Fall zu k. muß ein Protokoll eröffnet und der Waarenführer aufgefordert werden, an Eidesstatt zu versichern, daß er entweder keine Frachtbriefe oder andere die Ladung bekundende Briefschaften bei sichführe, oder daß er sie sämmtlich vollständig und richtig übergebe, imgleichen, daß ihm die Beschaffenheit der Ladung ganz oder nur bis zu dem anzugebenden Grade bekannt sei. Ebend. §. 69. 4 ) Giebt er sich als Elgenthümek an, so Muß er ferner über den auffallenden Widersprüch, daß er sein Eigcnthum vorgeblich nicht kennen wolle, vernommen, und sodann muß zur genauesten Revision, in der Art geschritten werden, daß das Amt die vollständigste Krnntniß erhalte, was geladen ist. Ebend. §. 70. 3) Giebt er sich als Frachtführer an, so muß er ferner darüber gehört werden, von wem er die Ladung empfangen, und für wen solche bestimmt sey. auch warum er deren Transport ohne alle Frachtbriefe übernommen habe- Er muß sich ferner erklären, ob 20 Deklaration. er eine gehörige Deklaration nachbringen wolle, oder vb er die Eröffnung und genaueste Revision zur Stelle verziehe. Ebend. §. 71. 6) Wählt er jenes, so>wird die Waare, wenn beim Amte eine Niederlage vorhanden ist, zu dieser gebracht, sonst in einem für seine Kosten zu miethenden, und unter Amtsbeschluß zu nehmenden Gelasse aus seine Gefahr nicdergelegt; ihm wird lediglich ein auf Zahl der Stücke, und auf deren auszumittelndes Gewicht lauten- derNiederlageschein ertheilt, undihm verstattet,dieeinzel- nen Kollts mit seinem Siegel zu belegen. Ebend. §. 72. 7) Wählt er das Andere, so tritt das Verfahren §. 70. ein, in sofern er nicht die Zahlung der höchsten Gefälle vorziehet. Ebend. §. 73. 6)SolcheAbfertigungen müssen jederzeit denAbfertigun- gen gehörig angegebenerLadungen nachstehen.Ebend. §. 74. 9) Die Declaration Behuf« der Entrichtung der Konsumtionssteuer ist von dem Waarensührer, welchem die Unterabtheilungen, wornach die Berechnung derselben geschehen muß, gemeinlich unbekannt sind, nicht zu verlangen, vielmehr sollen die zur Entrichtung dieser Steuer erforderlichen weiteren Notizen, durch die Revision ausgemittelt werden. Uebcrgiebt jedoch der Waarensührer, zur Erleichterung der Abfertigung, eine unterschriebene nnddem Zweck entsprech- ende'Ängabe,so istsolchc anzunehmen und nach Maßgabe der Umstände zu benutzen. Znstr. z. G- V- §. 91. Deklarationsamt. Dinststunden. 21 10) Derjenige Waarenführer, welcher keineDeklaration eingiebt, muß, in der Abfertigung, den weniger anfhalten den Expeditionen Anderer nachstehen. Auf keinen Fall darfaber dies zurBelüstigung des Waarenführers, und um ihm unnöthigen Aufenthalt zuverursachen, im geringsten gemißbraucht werden. Znstr. z. G. V. §. 16. 11) Unter der von dem Waarenführer nach seiner mündlichen Angabe, oder der auf den Grund der Frachtbriefe bei dem Zollamte angefertigten Deklara- tio», muß derselbe unter seiner Namensunterschrift oder seines Handzeichens bemerken: ich erkenne diese vom Königlichen Hauptzollamte, auf den Grund der demselben übergebenen Frachtbriefe und meiner mündlichen Anzeigen gefertigte Deklaration als mit denselben übereinstimmend an. Znstr. z. G. V. §. 24. Deklarationsamt/ s. Stcuerverbrechen 14. Deklarationsmuster, s. Ansageposten 6. Deklarationsschein, s. Verfahren ig. Denuntiank, s. Steuerverbrechen 10. Denuntiation, s. Stenerverbrechen 10. Depostta, s. Entrichtung 4. Depositenscheine, s. Verfahren 39. Diener (Handlungs.-), s. Steuerverbrechen 22. 23. Dienstsiunden haben die Beamten in sämmtlichen 22 Dienstvergehungen. Durchfuhrabgabe. Grenz-, Zoll-, Kontroll- und Steuer«mtcrn, zur Abfertigung der Steucrschuldigen im Geschäftslokal ab;»warten: in den Monaten Oktober bis Februar einschließlich; von 74 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis Z 4 Uhr; in den übrigen Monaten Vormittags von 7 bis 12, und Nachmittags von 2 bis L Uhr. Bei lebhaftem Verkehr, besonders in den Sommermonaten, muß, wenn es nöthig ist, mit der Abfertigung füher angefangen und später damit sortgefahren werden. Die Abfertigung soll ohne Aufenthalt geschehen, und kein Steuerschuldtger dabei ungebührlich aufgehalten werden. Z. O. §. 106, Dienstvergehungen der Zoll- und Steuerbeamten sollen nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil II., Titel 20., Abschnitt 6., und nach den später erfolgten Abänderungen und Dsklarationen dieser Vorschriften bestraft werden. Z. O. §. 109, Duplikat der Deklaration, s. Quittung, Durchfuhrabgabe, s.Vcrminderung 4, bestehet in demEin- und Ausfuhrzoll, von Gegenständen, die nicht im Lande bleiben, sondern bloß durch geführt werden. Ges. §. 12. Durchfuhrabgabe, ist nur einmal zu entrichten, wenn fremde bloß zur Durchfuhr durch beide Ländertheile bestimmte fremde Gegenstände Vorkommen, und zwar nach dem vollen Tarifsatz derjenigen Provinz, welche Durchgang. Einlaufen. 23 damit bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr zuerst berührt wird. Ges. §. ez. Durchgang, s. Entrichtung I. Verminderung 4. Durchfuhrzoll, s. Durchfuhrabgabe. Ehegatten, s. Steuerverbrechen LI. 24. Eigenthum der Maare, s. Steuerverbrechen 27. Eigenthümer (der dem Staate verfallenen Maaren), s. Steuerverbrechen 21, LZ. Eigenthümer der Maaren (bekannte), s. Packhofsla- ger 6. Eimer (Flüssigkeiten), s. Verminderung 12. Einbringer der Waare, s. Verwiegung 1. ' Einfuhr verbotener Maaren mit der Post, s. Steuerverbrechen ig. Einfuhr (bei der) von fremden Maaren beträgt der Zoll in der Regel einen halben Thaler für den Preuß. Centner. Ges. §. 6. Eingang der Maaren, s. Packhofölager 2, Verfahren i. Eingangszoll, s. Entrichtung, Hauptzollämter, Nebenzollämter, Niederlagerecht 2, Sreuerämter, Verfahren g, LI, 29. Verminderung 9. Einheimische (reisende), s. Steuerverbrechen n. Einlaufen der Seeschiffe, s. Verfahren i. 24 Einlösen. Entrichtung. Einlösen de« Pfandes, s. Verfahren 16. Elb- und Weserzölle, und alle andere wohl begrün- bete Erhebungen und Leistungen, welche zur Unterhaltung der Stromschtfffahrt und Flößerei, der Kanäle, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wege, Häfen, Leuchtthürme, Seezeichen, Krahne, Waagen, Niederlagen und anderer für die Erleichte- rurg des Verkehrs bestimmten Anstalten, zu entrichtet sind, bleiben Vorbehalten. Ges. §- 20. Entrichtung der Steuer, s. Verfahren g. 1) Zn der Regel sollen die Abgaben, welche von der aus dem Auslande eingeführlen Waare zu entrichte» sind, an der Grenze erhoben werden. So lange die Abgaben noch nicht völlig bezahlt, oder die Ausfuhr in den dazu geeigneten Fällen nachgewiesen worden, hastet die Waare den Staatskassen. Z. Q. §- 70. 2) Als Ausnahme von der Regel, daß der Ein- gangszoll im Grenzzollamte zu entrichten ist, soll zur Begnüstigung des Verkehrs die Verzollung im ersten Ab-und Umladeort, in folgenden Fällen geschehen können, s) für die Seeplätze mit besonderen Vorhäfen, als Stettin mit den Oderausmündungen, Danzig mit Neufahrwasser, Königsberg und Elbing mit Pillau. Entrichtung. 25 b) für den Waareneingang über Wittenberge und die Havel auswärts; c) für den Landcingang und für den Stromeingang . auf der Memel mit russischen und polnischen rohen Produkten und mit der Bestimmung nach Königsberg oder Memel; ö) für den Waareneingang elbauf- und abwärts, mit der Deklaration nach Magdeburg; e) für den Waareneingang rheinauf- und abwärts mit der Bestimmung nach solchen Orten, wo die Nangfahrt verfassungsmäßig ist. Ferner in denjenigen Fällen, in welchen ein unverzollter Waarentransport aus der Bewilligung des Niederlagerechts für den Zoll, jetzt nach den Bestimmungen der §§. 36—40. oder künftig nach §. 41. d. Z. O. zulässig ist; in welchen Fällen der Waarenfüh- rer jedoch seine Bestimmung, durch ein von dem Empfänger ausgestelltes, und von dem Steueramte seines Wohnorts bescheinigtes Zeugniß, Nachweisen muß. Uebrigens wird die Leichterung auf der Rhede und in den Vorhäfen, in Bezug auf die Verzollungspflicht, nicht als Umladung betrachtet. Z. O. §. 71 und 72. 3). Ohne Entrichtung der Verbrauchssteuer ist eine Versendnng von der Grenze aus (und gleichmäßig bei Versendungen von Packhöfcn nach §. 45, d. Z, 26 Einrichtung. O.) zulässsg, wenn die Waare bestimmt ist. s) zum Durchgänge, b) uach einer Packhoföstadt, c) zur Versteuerung bei einem dazu berechtigten Konsumtiöns Stcueramte im Innern. Unzulässig ist sie aber auch in den zu k> und c gedachten Fallen, wenn die Steuer von der ganzen Ladung unter drei Thaler beträgt. Z. 6 . §. 73 4) Zn allen jenen Fällen 7 z.) muß der Deklarant für die Verbrauchssteuer, entweder durch einen sichern, sich als Selbstschnldner verpflichtenden Bürgen, oder durch sonstige Kaution, durch Niederlegung der Gefälle, durch Begleitung der Waare auf seine Kosten, Sicherheit gewähren. Die Pfandlegung oder Bürgschaft muß, wenn die Waare genau bekannt ist, auf den Betrag der zu berechnenden Gefälle, wenn dies nicht der Fall ist, auf den höchsten Abgabesatz gerichtet werden. Von der Bestimmung der Steuerbehörde hängt es ab, in welchen Fällen sic die Begleitung der Waare „öthig erachtet. Bekannten sichern Zn- und Ausländern kann die Waare auch ohne die gedachte Sicherheitsmaaßregeln, nach dem Ermessen der Steuerbehörde, überlassen werden. Z. O. §. 74- Z) Aus der Bewilligung steuerfreier Versendungen Entschuldigung. Erhebung. 27 folgt die Ertheiluug der Begleitscheine. Z. O. §. 7Z. 6) Die Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften für die Besteuerung, so wie die besonder» Bestimmungen über die Anwendung der vorgedachten Ausnahmen, werden, so weit sie den Meßverkehr von Frankfurt an der Oder und Naumburg an der Saale betreffen, in eins Meßordnung gefaßt werden; welcher letzter,, auch die Bestimmungen für den Fall Vorbehalten werden, wenn inländische Maaren dahin und von dort zurück geführt werden, und eö auf den Beweis ankommt, daß keine Vertauschung mit fremden gleichartigen Maaren vorgesallen ist. Z. O. §. 76. Entschuldigung, daß der Gegenstand, womit defraudirt worden, nur zum Durchgang bestimmt gewesen; s. Stcucrverbrechen I. Entsprungene. Kontravenienten, s. Steuervcrbrechcn Erhaltung der Packhofsräume, s. Packhofslager 8. Erhebung der (Zoll- und Verbrauchssteuer-) Gefalle geschiehst nach dem Gewicht, Maaß oder Stückzahl. Ges. §. 9. S. Berechnung, Entrichtung Z. 1) Der Zoll wird nach dem Bruttogewicht, die Verbrauchssteuer nach dem Nettogewicht berechnete und erhoben. Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Maar in völlig verpacktem Zustande, mithin mit ihrer ge- 28 Eehebling. «-ähnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonder» für den Transport verstanden- Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonder« äußern Umgebung wird Thara genannt. Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig, ein und dieselbe wie es z. B. bei Oel die gewöhnlichen Fässer sind, so ist ihr Gewicht die Thara. Das Nettogewicht ist das Gewicht nach Abzug der Thara. Die kleinern, zur unmittelbaren Sicherung der Maaren nöthigen Umschließungen (Papier, Pappen, Bindfaden u. dgl.) werden bei Ermittelung des Nettogewichts nicht In Abzug gebracht, so wenig als Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Maare beigemischt werden könnten. Z. O. §. g6. Vorstehende Bestimmung ist dahin modifizirt worden: Alles was zur Sicherung und Aufbewahrung der Maaren dienend und davon im Ganzen ohne Aufenthalt und Sonderung einzelner Theile und ohne Einfluß auf die Conservation der Maare nicht zu trennen ist, soll als Netto Gewicht angesehen werden. Minist. Verf. v. sgten Merz 1619. Ferner, die Cartons worin seidne Bänder oder Sammt ankommen, sind nur als Verpackungsmittel anzusehen, und um so weniger zur Versteuerung zu ziehen, da die Bänder und der Sammt bei der Ver 29 Erhebung. Wiegung leicht heraus genommen werden können. Minist. Vers. H. 6ten May 1619- s) Sind Waaren, welche mit verschiedenen Zollsätzen belegt sind, in einer und derselben Umgebung verpackt, und ist der Inhaber nicht erbötig, die Gefälle nach dem Zollsätze für die darin befindliche am hich- ^ sten besteuerte Waare zu entrichten; so wird die Tha- ra nach dem Verhältnisse der verschiedenen Gegenstände vertheilt. Z. S. §. 57. 3) Der dem Abgabentarif beigefügte Tharatarif dient zur allgemeinen Richtschnur. Bei Flüssigkeiten, welche nach dem Gewichte in der Steuer angesetzt find, und andern Gegenständen, welche ohne Unbequemlichkeit nicht netto dargestellt werden können, soll die Thara nach diesem Tarif berechnet werden, und der Steuerpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen dessen Anwendung. Bei andern Gegenständen ist es der Wahl des Steuerpflichtigen überlassen, ob er den Tharatarif gelten lassen, die Waare netto verwiegen, oder das Nettogewicht durch Verwiegung der Thara ausmit- teln lassen will. Bei Gegenständen, für welche kein Sah in dem Tharatrif ausgeworfen ist, als Zeugwaaren, Hutzucker, gewöhnlicher Nollenkanaster u. s. w. wird die Thara durch Verwiegung ausgemittelt. Z. O. §. Zg. Io Erhebung. 4) Bei denjenigen Flüssigkeiten, welche nach Eimern oder Tonnen im Zolle veranschlagt sind, geschieht die Verzollung nach dem innern Rauminhalt der Gebinde. Dieser wird alsdann durch äußere Visirung der Gebinde ermittelt, wenn die Uebereinstimmung des Inhalts mit der Deklaration durch den Augenschein nicht unbezweifelt festsiehet. Behauptet der Waarenführer, daß bei dem ganzen Transport über zehn vom Hundert Abgang sey; so kann er innere Visirung der Gebinde verlangen, und die Verzollung geschiehst dann, in sofern jene Behauptung richtig befunden wird, nach dem wirklichen Befunde. Eine solche Ausmittelung muß aber jederzeit im ersten AbsertigungSamte geschehen, und der Waarenführer muß sich bequemen, weniger aushaltende Abfertigungen Anderer vorangehen zu lassen. Z. O. §. Zg. Z) Nur von der in einem Gefäße wirklich vorhandenen Flüssigkeit hat der Steuerpflichtige die Ver- brauchsabgabe zu entrichten. Das Gesäß wird indessen in allen den Fällen für voll angenommen, wo der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich das Gegen- theil behauptet, und die innere Visirung verlangt, welche alsdann im ersten Ab- oder Umladeorte erfolgen muß. Ist diese dem Steuerpflichtigen dort nicht Erhebungsbeamte. Erlaß. Zi genehm, so tritt Versteuerung nach dem Rauminhalte der Gebinde ein. Z. O. §. 60. Erhebungsbeamte, s. Berechnung. Erhöhung der Straft, s. Steuerverbrechen 4g. Erkenutniße (rechtskräftige) deren Vollstreckung, s. Steuerverbrcchen 49. Erlaß der Verbrauchssteuer 1) soll fremden Gewerbetreibenden, welche inländische Märkte besuchen, von ihren unverkauften Waaren, bei der Wiederausfuhr gewährt werden, wenn die nöthigen Maaßregeln getroffen sind, und wenn man sich die Ueberzeugung verschafft hat, daß es dieselben Waaren sind, welche zum Marktverkehr eingingen. Z. O. §> 6Z. s) Güter auf Schiffen, welche in einem Nothhafen «inlaufen, sind im Ein- und Ausgang zollfrei, wenn die Ladung des Schiffes, welches den Nothhafen erweislich zu suchen gezwungen ist, nach einem andern Hafen bestimmt war, und wiederausgcht, ohne daß etwas davon im Orte abgeseht oder Verkehr damir- getrieben worden. Ist da« Schiff so beschädigt, daß es die Ladung nicht wieder einnehmen kann, so ist der zollfreie Transvort nach einem andern Hafen in andern Schiffen verstattet. Die Ausfuhr dahin muß aber längstens in einem ,Jahre erfolgen und die Waaren bis Z2 Erläuterungen. Erleichterung. zur Ausfuhr in einem Packhofe gelagert haben Z. 0 . §. 66 . Z) Seeschiffe, welche mit Frachten für in- und ausländische Häfen einlaufen, zahlen von demjenigen Theil der Ladung, welcher nach einem fremden Ha, fen bestimmt ist, dann keinen Zoll, wenn diese Bestimmung unbezweifelt nachgewiesen ist, kein Verkehr mit der Waare im Hafenplatze getrieben wird, und die Waare unberührt bleibt. Z. O. §. 67. 4) Hiernach sind auch Seeschiffe zu behandeln, welche nach einem andern Hafen bestimmt sind, aber in der Absicht, zu überwintern, einlaufeu, und davon gleich bei dem Eingänge Anzeige machen. Z. O. §. 6g. 5) Ein Anspruch auf Steuererlaß wird durch Verminderung der eingegangenen fremden Waaren dann begründet, wenn sie erweislich im Packhofslager durch zufällige Ereignisse Statt gefunden hat. Z- O. §. 69. Erläuterungen des Tarif«, sollen jährlich nur auf einmal ausgesprochen, wenigstens acht Wochen vor dem isten Zanuar zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und erst von diesem Tage üb, angewendt werden. Ges. §. 26. Erleichterung des Handels, s. Niederlagerecht 2, z, u. 4. beim unmittelbaren Durchgang der Waaren, s. Verminderung. Ermä Ermäßigung 33 Ermäßigung der Zollgefälle, s. Verminderung. 7) Die Ermäßigung der Eingangegefälle, soll Statt finden, wenn Gegenstände, welche zum Verarbeiten und zur Veredlung mit der Bestimmung, die daraus gefertigte oder verbesserte Waare wiederum auszuführen, cingehen. Z. O. §- 6Z. Diese Verfügung ist näher dahin erklärt worden: s) Von fertigen Zeugen können zur Probe als Muster einzelne Stücke ganz frei cingehen und wieder ausgelassen werden. Zur Vermeidung der Vertauschung werden sie indeß den Empfängern bezeichnet zugestellet. Fertige Zeuge für Schneider eingehend, um Kleider daraus zu machen, welche nach dem Auslande gehen sollen, müssen nach dem Tarif versteuert werden: Min Vers. v. Z Sept. rgig. b) Printers, (nicht aber Cambriks, Piquets u. s. w. zUm Druck bestimmt, zahlen, wenn sie vom Auslande eingehen, gleich beim Eingang den im Tarif No. 4. c. bestimmten Zollsatz von 1 Gr. 4 Pf. für das Pfund. An Verbrauchssteuer zahlen sie dagegen nur s Gr. 6 Pf- vom Pfunde. Diese letztere Begünstigung erhalten jedoch nur die Kaltunfabrikanten, welche wenigstens tz Druckcifche und 16 Weber beschäftigen, in Betref einer von der Negierung fü,r jeden einzelnen festzusetzenden Quantität Waaren> unter folgenden Bedingungen - c s z 34 Ersatz. i) Die Maaren werden bei ihrer Ankunft mit einem besondern großen Stempel bedruckt und dem Empfänger verabfolgt, s) Sie müssen in g Monaten bedruckt wieder zur Revision gestellt werden, wo dann die erwähnte Verbrauchssteuer davon erhoben wird. Diese findet jedoch nur in so fern statt, als die für jeden Fabrikanten festgesetzte höchste Quantität nicht überschritten ist. 3) Die solchergestalt bedruckten baumwollenen Maaren werden als völlig versteuert angesehen und sind daher rücksichtlich ihrer Wiederausführung keiner weitern Kontrolle unterworfen. Sie zahlen auf den inländischen Messen keine weitern Abgabe als den Beitrag von L Gr. für den Zentner zu den Meßunkosten. Min. Vers. v. I. September igig. H) Zn besondern Fällen soll eine Ermäßigung der der Eingangögefälle erfolgen, wenn Gegenstände zum Verarbeiten oder zur Veredlung nach dem Auslande gehen, und in verarbeitetem oder verbesserten» Zustande zurück kommen; weshalb jedoch dle nähern Bestimmungen Vorbehalten sind. Z. O, §. 6z. III) Aus Gegenstände der Verzehrung findet dies aber nichtAnwendung. Z. O. §. 64. Ersah (Anspruch auf) zu viel bezahlter Gefälle, s. Berechnung. Erstattung. Fälschungen. 35 Erstattung, s. Berechnung. Erzeugnisse (fremde) der Natur und Kunst, mit Ausschluß des Salzes und der Spielkarten, können im ganzen Umfange des Staats eingebracht, verbraucht und durchgeführt werden. Ges. K. a. Erzeugnisse (inländische) der Natur und Kunst sind zur Ausfuhr verstauet. Ges. §. s. Execution, Sistirung derselben, s. Steuerverbrechen 49- Eptraposlen, s. Verfahren so, 55, 56-59. Fabrikanten und Fabrikante (inländische) s. Steuer- pfllchtigkeit, Steuerverbrechen Zr. Fabrikate (inländische) werden so wenig mit dem Zeichen der inländischen Fabrikation, als die fremden mit dem Zeichen der Versteuerung versehen, beide auch bei der Versendung von einen Ort zum andern nicht weiter bezettelt. Min. Verf. v. 13. Dezember igrg. Fähren, s. Elbzölle. Fälle (außerordentliche) wo es nothwendig ist, die Grenzlinie außer den Tagesstunden zu paffiren, muß besondere Erlaubniß des betreffenden Haupt- oder Neben - Zollamt« . erster Klaffe nachgesuchek werden. Z- 0. §. g. Fälschungen, s. Steueröerbrecheu, 54. z6 Festungsstraft. Forstbeamte. Festuugsstrafe, s. Steuervcrbrechen, 4. 42. 43. Feuersgefahr, s. Packhosslager g. Fischerfahvzeuge, welche bloß frische Produkte des Meeres einführen, sind zum Erlaufen in bestimmte Häfen nicht verpflichtet. Z. O. §. 7. Flachs, s. Verwiegung. 2. Flüssigkeiten, s. Erhebung 3. 4 - 5 - Thacirung Z. Verminderung 12. Folgen des verletzten Verschlusses, s. Waarenverschluß. Förmlichkeiten (unterlassene), s. Verfahren lg. Formular zu den Angaben, s. Verfahren 7. Forstbeamte und Polizeibeamte sind verpflichtet, die Grenzbesehung thätig zn unterstützen; des Behufs müssen sie Verletzungen der Steuergesetze, welche bei Ausübung ihres Dienstes zu ihrer Kenntniß kommen, möglichst hindern, und auf jeden Fall zur nähern Untersuchung sogleich anzeigcn. Sie haben die Be- fugniß, bei erheblichem Verdachte, daß eine Verletzung der Steuergesehe beabsichtigt werde, Personen und Sachen in so weit anzuhalten, als dieses den Grenzaufsehern verstattet ist. Um sich zu legitimiren, müssen sie entweder in ihrer Uniform gekleidet sein, oder sich durch ihre Bestallung oder durch Brustschilde aueweisen. Z. O. §. rz. Frachtbriefe. Frankfurt.' 37 Frachtbriefe (falsche), s. Steuerverbrechen 34. 1) Müssen, in so fern sich keine Unrichtigkeiten ergeben, nachdem sie vom Zollamte mit einem deutlichen Stempelabdrucke versehen worden, dem Frachtführer zurückgestellt werden. Diese Bezeichnung der Frachtbriefe mit dem Zollstempel hat den Zweck, dem Empfänger der Waaren, auf die kürzeste Weise, die Ueber- zeugung zu gewähren, daß seine Waare vom Fuhrmann richtig angegeben ist, und daß dieser nicht versuchet hat, mit fremdem Gute Unterschlcife zu machen. Der Kaufmann ist so im Stande, wenn es je einem Fuhrmann gelingen sollte, ganz oder theil- weise durchznschleichen, die begangene Defraudation, zu seiner künftigen eignen und zur Sicherheit Anderer, erweisend anzuzeigen. Znstr. z. G. V. §. 43. 2) Eine jede, aus einem besonder» Frachtbrief entspringende Sendung ist eine einzelne für sich bestehende Position. Die Goldquote und der Pflichttheil in Tresor- und Thalerscheinen wird also von dem Gefällbetrage eines jeden einzelnen Frachtbriefes besonders berechnet. Znstr. z. G. V. K. 45 - Frachtführer, s. Frachtbriefe 1. Quittung 1, L. Steuerverbrechen 2Z. Frachtfuhrwerke, s. Grenzaufseher ». Frankfurt, s. Niederlagerecht 2. 38 Freilassung. Gefälle. Freilassung der in Beschlag genommenen Maaren, und Transportmittel, s. Steuerverbrechen 4L. Freischeine, s. Verfahren 24, werden über Gegenstände, welche keinen Gefällen unterworfen sind, ertheilt, und müssen dem Führer derselben zur Legitimation im Kontrollbezirk zugestellt werden, Znstr. j. G> V. §- 57 . Fremde (reisende) s. Steuerverbrechen II. Frist, s. Begleitscheine 12. Verfahren 11, Zc>. Führer von Schiffsgefäßen, s. Grenzaufseher e, des, gleichen von Fuhrwerk, Gepäck »der steuerbarer Ge» genstände, s. Grenzaufseher b. Führung des Gewehrs, s. Gewehr. Fuhrwerk (lediges), s. Grenzaufseher ä. Fuhrwerk (beladenes) s. ebend. /. Tarn (Leinen), s. Verwiegung 2, Gattung der Maare, s, Verfahren 27. Gebrauch des Gewehrs zum Widerstande, s, Steuer» verbrechen 42, Gefällbetrag, s, Frachtbriefe 2, Gefälle, s. Berechnung, Rhein-'Octroi-Gefälle. Gefälle (gestundete), s. Pripatlager Z. Gefälle (zu viel bezahlte), s. Berechnung- Gefälle. Gegenstände. Z9 Gefälle (zu wenig erhobene), s. Berechnung. Gefällerlaß, s. Begleitscheine i. Gefängnißstrafe, s. Stenerverbrechen 4. Gegenstände (abgabenfreie) s. Freischeine. Verfahren LI. Gegenstände (erlaubte), s. Steuerverbrechen 1. Gegenstände, aus den Inlande zum Inlande durch das Ausland, so wie Gegenstände aus einem einheimischen Seehafen nach einem andern, desgleichen auf Grenzstrihmen, s. Steuerpflichtigkeit. Gegenstände (fremde) können innerhalb Landes umgeladen und gelagert werden, ohne deshalb Verbrauchssteuer zu zahlen. Ges. §. iz. (fremde) bloß zollpflichtige, die den völligen tarifmäßigen Einfuhrzoll, auch diejenigen, welche die Verbrauchssteuer in den östlichen oder westlichen Provinzen entrichtet haben, werden bei der Versendung aus einem dieser beiden Haupttheile des Staats in den andern wie inländische angesehen und behandelt. Ges. §. 22. Gegenstände der Durchfuhr, s. Durchfuhrabgabe. Steuerverbrechen Z. Gegenstände (steuerbares s. Gewerbebetrieb, Grenzaufseher k. Steuerverbrechen Ai. Gegenstände (verbotene) s. Steuerverbrechen i. 40 Gegenstände. Gesandte. Gegenstände (zum Veredeln und zum Verarbeiten, imgieichen zur Verzehrung,, s. Ermäßigung r, 2. Gegenstände (verdächtige), s. Verfahren 9, Gegenstände (verschiedene) s. Erhebung 2. Gegenstände (zollpflichtige), ^Bescheinigung, Gewerbebetrieb, Verfahren 24, Verminderung 2, Verwiegung r. Geldbuße, s. Steucrve. breche» 4 , 27, Ig. Gelderhebung oder Annahme, s. Grenzaufseher. Gepäck, s. Grenzaufseher, Verfahren ig, Gesandte (fremde) Minister und förmlich beglaubigte Geschäftsträger am djeßeitigcn Hofe, haben die he- fugniß 1) bei ihrem ersten Antritt und in einem Zeitraum von einem Jahre, alles was zur Einrichtung ihres Hauses gehört, als Wagen, Pferde, Meubeln, Kleidungsstücke, Wäsche Tischgeschirr uud dergleichen frey von Zoll und Verbrauchssteuer einzuführen. 2) die fremden Gesandten dürfen eine Quantität Verbrauchsartikel bis zu einer Summa von 2000 Thaler frei von Zoll und Verbrauchssteuer einbringe»; die Residenten und Geschäftsträger hingegen nur bis zu einer Summe von rnoo Thaler», L mtions-Sekretarien können die zum ihrem Gebrauch bestimmen Gegenstände bestehend, in Klei- Gesetz. Gestellung. 4* dungsstücken, Wäsche, Papier und Büchern frei von Zoll und Verbrauchssteuer einbringcn. Regulativ vom rZlen Febr. igig- 4) Gedachten Personen werden über die gefertigten ' Sachen zu ersten Einrichtung Eingangs zollfreie Passs errheilt werden. Minist. Vers, von >8 Merz 16^9- Z) den fremden Gesandten sollen die für sie ankom- menden Sachen gegen deren lchriftiiche Deklaration auf Treue und Glauben, mithin ohne Revision verabfolgt werden. M- Verf. v. 26. Äctober igiA. Gesetz, s. Auslegung. Gerichtsverfassung (abweichende), s. Steuerverbr.47 6. Geschenke oder Privat - Remunerationen, dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen für irgend ein Dienstgeschäft, es bestehe in Nachfragen, Revisionen, Ausfertigungen u. s. w., es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistungen, es habe Namen wie es wolle, weder verlangen noch annehmen. Reisende und andere Steuerpflichtige dürfen dergleichen dagegen unter keinen Umständen und unter keinerlei Vorwand geben oder nur antragen, ohne sich straffällig zu machen. Z. O. §. 107. und 146. S. Steuerverbrechen 37. Gesinde, s. Steuerverbrechen 22, 23. Gestellung der Waaren, s. Verfahren 16. 42 Gerteide. Gewerbetrieb. Getreide zur Mehl, und Schryotbereitung nach auswärtigen Mühlen versandt, kann nach der Bestimmungen des §. 6z. der Zoll- und Verbrauchssteuer- Ordnung behandelt werden. Resrr. vom Lgten Sc- tober igLo. Gewässer, welche den Grenzbezirk durchschneiden, auf welchen Güterversendungen Statt finden, sind als Zollstraßen anzusehen. Z. S. §. 4. Gewehr, oder andere gleichschädliche Werkzeuge zum Widerstande gegen Beamte bei Verübung von Steuer, Kontraventionen, s. Steuerverbrechen 40. 42. Gewerbe, heimlicher Betrieb desselben mit steuerpflichtigen Waaren, s. Uebertretung. Gewerbebetrieb (begünstigter) mit steuerbaren, aber entweder ganz frei, oder gegen eine geringere Abgabe verabfolgten Gegenständen, s. Stcuerverbrechen 31, zs. Gewerbebetrieb (Unerlaubter), s. das. 5. Gewerbebetrieb mit verbrauchspflichtigen fremde» oder gleichnahmigen inländischen Gegenständen innerhalb des Grenzbezirks, kann, wenn er bereits früher bestanden hat, nur fortgesetzt und neuer nur angefangen werden, unter Beobachtung derjenigen Vorschriften, welche die Regierung nach der Oertlichkeit und .um das Gewerbe- und Abgaben- Interesse zu sichern anordnen wird; welches von beide» Abtheilungen der Gewerbetreibende. Grenzaufseher. 43 Regierungen gemeinschaftlich geschehen muß. Z. 0. §. > 7 - Gewerbetreibende, s. Erlaß, r. Steuerverbrechen n, iL. Uebertremng. Gewerbögehülfen, s. Steuerverbrechen 22, LA. Gewichtversteuerung, s. Tharirung 5 . GlaSwaaren, s. Tharirung s. Goldquote, s. Frachtbriefe 2. Grenzaufseher sollen im Grenzbezirk in allen Richtungen zu Pferde und zu Fuß patrouilliren, Z. S. §. 9. und mit einem Schilde versehen sein §. 10., s. Verfahren. Gnnjaufsehirr dürfen sich durchaus mit keiner Gelderhebung befassen, Ihren Dienst verrichten sie nur auf den Ans-ge- posten oder durch Patrouilliren. Sie sind befugt: ») Frachtsuhrwerke und Heerdensührer anzuhalten, sich ihre Zettel vorzeigcn zn lassen, und sie dem Angenschein nach, mit den Ladungen zu vergleichen. Sie müssen sie, wenn diese nicht übereinstimmen, in der Richtung, worin sie selbige finden, bis zu dem nächsten Grenz- oder Steueramte begleiten, b) Dagegen dürfen sie Reisende zu Wagen mit Gepäck, oder zu Pferde und zu Fuß mit Felleisen und dergleichen gar nicht anhalten, welche sie aus 44 Grenzaufseher. einer Zollstraße in der unbezweifelten Richtung nach dem Grenzamte finden. Menn aber das Grenzzollamt im Rücken ist/ so können sie, mit Ausnahme der mit gewöhnlichen Posten oder Extrapost Reisenden, den Nachweis der geschehenen Meldung fordern, und müssen sobald dieser erfolgt, Personen und Sachen ohne Störung verabfolgen lassen, im entgegengesetzten Fake aber zum Zollamte zurückführen. , e) Auf der Stelle zn revidiren sind sie, in so fern es erforderlich ist, befugt: Kiepen^ und Packen- träger, Handfuhrwerke, Bauerfuhrwerke, beladene Lastthiere, welche nicht perpackte Maaren führen, um sich Ueberzeugung zu verschaffen, daß entweder keine steuerbaren Gegenstände geladen, oder diese gehörig angemeldet sind. Bei förmlich verpackten Maaren müssen sie, entweder wie oben unter « vorgeschrieben ist, verfahren, oder solche zur Obrigkeit des nächsten Orts führen, um mit dieser eine Nachsuchung vorzunehmen, ö) Alles ledig angegebene Fuhrwerk können sie an- halten, um sich zu überzeugen, daß es wirklich unbeladen ist. v) Führer von Schiffsgefäßen, welche weniger als 5 Lasten tragen können, sind schuldig auf ih- Grenzbezirk. Grenzströme. 45 ren Anruf, sobald wie zulässig, anzuhalten, um, je nachdem die Grcnzaufsehcr es verlangen, entweder deren Ankunst auf ZollbLten abzuwarten, oder dem Ufer zuzusteuern, und dort an dazu schicklichen Stellen anzulegen. k) Sie müssen alle steuerbare Gegenstände, welche nicht mit dem vorgeschriebenen Ausweis versehen sind, damit nicht übereinftimmen, oder auf einer Straße,- welche von der darin vorgeschriebenen ab- abweicht, antreffen, in Beschlag nehmen und in das nächste Zollamt abliefcrn. Zedermann, der Fuhrwerk, Gepäck oder steuerbare Gegenstände führt, ist schuldig, den Grenz- aufsehern bescheiden Folge zu leisten, und dasjenige zu unterlassen, wodurch er sie in Ausübung ihres Amtes hindern würde. Z. O. §. 12. Grenzbezirk heißt der, einer besondern Aufsicht unterworfene, Raum längs der Landesgrenze, dessen Breite (oder Tiefe) nach der Herrlichkeit bestimmt wird. Z. O. §. 2. S. Bescheinigungen Gewässer, Gewerbebetrieb, Grenzausseher, Häfen, Nebenwege, Verfahren 19, Zollstraßen. Grenzlinie ist diejenige Linie im Grenzbezirk gegen das Ausland. Z. Q. §. 2. Grenzsiröme und Flüsse, s. Gewässer,. Steuerpflichtig, keit, Verfahren 4Z. 46 Grenzverkehr. Handlungen. Grenzverkehr (kleines) s. Nebenzollämter. Grenzzollamt, s. Verfahren 2, Z. Gültigkeit des Zeitraumes der Begleitscheine, s. Begleitscheine Z. Güter (herrenlose) die einem schnellen Verderben aus- geseht sind, s. Packhofslager 9. Güter, welche länger als zwey Zahr lagern, s. Pack- hofs'ager 10. Gükerbestätiger, s. Verfahren 5. Güterversendungen, s. Gewässer. Hafen, s. ElbMe. Hafen sind die Landstraßen an der Seeseite. Z. O. 2. 4. Hafenordnung, s. Verfahren 1. Handelsabgaben, s. Maaren. Handelsfreiheit, soll den Verhandlungen mit andern Staaten in der Regel zur Grundlage dienen. Ges. §. Ä- Handelsplätze, s. Packhofslager n. Handfuhrwerke, s. Grenzaufseher e. Handleistungen der Steuerpfiichrigen, s. Waarenrevk- sion 2. Handlungen (betrügerische), s. Steuerverbrechen 5. Handlungsbediertte. Jahresfrist. 47 Handlungsbediente, s. Steuerverbrechen 22. 2Z. Handwerkswaaren, s. Steuerpflichtigkeit 6. Hanf, s. Verwiegung 2. Hauptzollämter, s. Zollstraßen. Sind zur Erhebung des Ein- und Ausgangszolles, so wie der Verbrauchssteuer ohne Ausnahme befugt; in der Regel allein ermächtigt Begleitscheine zu ertheilen, so wie die Ein- und Ausgangsbescheiniguug - über Waaren, welche aus einem Ländertheile in den andern übergehen und zugleich fremdes Gebiet berühren; desgleichen letztere über steuerpfiichtige unversteuerte Waaren. Z. O. §. 11. Hausvisitakionen, s. Uebertretung. Häute (rohe) s. Verwiegung 2. Hebungsbehörden, s. Berechnung. Heede, s. Verwiegung 2. Heerdenführer, s. Grenzaufseher ->. Herausgabe der Waaren, s. Packhofslager r. Herrenlose Güter, s. Packhofslager 9. Herunternahme der Waaren vom Packhofe s. Niederlagerecht 2. Hintertreibung, s. Steuerverbrechen io. Jahresfrist, f. Berechnung. 48 Inhaber. Kommunalabgaben. Inhaber eines Privatlagers, s. Privatlager .Z Inländern (bekannten, sichern), s. Entrichtung 4. Instruktion der Sache, s. Sreuerverbrechen 47. Instrumente, mathematische und dergleichen, s. Th«' rirung 2. Justizbehörden, s. Steuerverbrechen 47. ä. Kanäle, s. ElbzLlle. Karten, s. Spielkarten. Kaufleute, s. Niederlagerecht 1, Frachtbriefe I. Kaufmannsgüter, s. Posten, Verfahren 20, 59. Kaution, s. Entrichtung 4. Kiepenträger, s. Grenzaufseher c. Kinder, s. Steuerverbrechen 24. Klassifikation derjenigen Waarenartikel, welche im Ta/ rif nach verschiedenen Sätzen abgetheilt sind, s. Er/ Hebung 2. Revision. Kleinigkeiten, s. Ansageposten 7, Revisionsrecht 8, Verfahren 56. Kollis (lagernde) s. Lagergeld. KolliS (plombirte), s. Verwiegung > Kommunalabgaben, /. Waaren. Kommu- Kommunalbeamte. Lagerfrist. 49 Kommunalbeamte müssen bei Hausvisitationen zugezogen werden, s. Uebertretungen. Kommunalzölle, s. Binnenzölle. Konfiskation, s. Steuerverbrechen i. Konkurrenz anderer Verbrechen, s. Steuerverbrechtn ZZ. Konkurse, s. Packhofslager i. Konsumtionsabgaben, s. Maaren. Konsuln (preuß.), s. Verfahren 7. Kontravention, s. Steuerverbrechen 1, 14. Kontrollämter, s. Zollstraßen, Bescheinigung, Verfahren 11, äs, 16, 17. 1) Sollen auf der Binnenlinie des Grenzbezirks errichtet werden. Z. O. §. 9- 2) Sind nur zur Erhebung des Ausgangszolles befugt. Z. O. §. 11. Kontrollbezirk, s. Freischeine. Krahne, s. Elbzölle. Kunststraßen, s. Elbzölle. Küstenfahrt, s. Verfahren Lg. Lack und Licht, s. Maarenverschluß 4. Ladungs - Verzeichniß, s. Verfahren 4. Lagerfrist, s. Niederlagerecht 1, 3, 4. L 4 1 50 Lagergeld. Landertheile. Lagergeld, s. Niederlagerscht I. 1) Die Entrichtung des Lagergeldes geschiehst nach folgenden Sätzen: Für das Lager bis zu drei Monaten einschließlich wird nichts entrichtet. Für das Lager bis zu einem Jahre, vom ersten Tage deö vierten Kalendermonats an, monatlich: bei trockner Waare vom Centner 6 Pfennige, bei nasser Waare vom Centner i Groschen. Für das Lager bis zu zwei Jahren, für die zweiten zwölf Monate, monatlich: bei trockner Waare vom Cent, i Gr. bei nasser Waare vom Cent. 2 Gr. Kollis unter einem Centner, werden zur Entrichtung gleich solchen von einem Centner gezogen. Bei schwereren Kollis werden die Zwischensummen in Pfunden nicht mit zur Berechnung gebracht. Jeder Monat wird nach dem Kalender und für voll gerechnet, wenn die Lagerfrist auch unter einem Monat dauert. Z.,O. §. 42. 2) Wo der Packhofsraum Privateigenthum ist, und der Staat nur die Aufsicht auf das Lager und die Verwaltung führt, wird das Lagergeld nach dem örtlichen Kostenbedarf für das Gelaß und die Aufsicht fesigestellt. Z. O. §. 4 Z. Ländertheile, s. Verfahren 2Z, 2Z. Landestheile. Maaß. 61 Landestheile, abgesondert gelegene, auch vorspringende/ für welche besondere Verhältnisse es erfordern, können von Entrichtung des Zolles und der Verbrauchssteuer für fremde Gegenstände ausgeschlossen bleiben, und in dieser Beziehung eigene, der Oert- lichkeit angemessene Verfassungen erhalten. Der Ven kehr solcher Landestheile mit dem übrigen Znlande- unterliegt den Beschränkungen, welche dieses Ver- hältniß erfordert. Ges. §. 24, Landwein (Handel mit), s. Privätlager s. Lastthiere, st Grenzausseher e. LegitimationsscheiN muß dein Waarenführer, nachdem ^ darauf die erfolgte Entrichtung des Ausgangszolles bescheinigt worden- zurückgegeben werden, um sein im Voramte schon eingelegtes Pfand darauf zurück empfangen zu können. .Jnstr. z. G. ,V. iZZ. S- Bescheinigung, Verfahren 16, Z2. Leichttrung auf der Rhede, st Entrichtung 2, Leuchtthürme, s. Elbzölle, Linie, st Binnenlinie, Grenzlinie. ^ Löschung der Bürgschaft, st Begleitscheine Z. Lumpen, st Verwiegung 2., Maaß (das höchste) der Bestrafung- st Steuerverbre- chen 6 . 52 Maaßregeltt. Nachschuß. Maaßregeltt zur Erhaltung der Waare, s. Packho,«- lager 6. Maaßftäbe des Tarifs, s. Steuerverbrechen is, Verfahren Z, Maaßversteuerung, s. Tharirung 3. Magdeburg, s. Niederlagerecht 2. ManufakLurwaaren (inländische) s. Steuerpflichtigkeit Markte (auswärtige), s. Steuerpflichtigkeit 6. Märkte (inländische), s. Erlaß 1. Material zum Verschluß, s. Waarenverschluß 4. Menge der Waaren, s. Verfahren 27. Messen, s. Steuerpflichtigkeit «, Verfahren 23. Verminderung. MeßgUk, s. Entrichtung 6, Verfahren 23. Milderung der Strafbarkeit, s. Steuerverbrechen 3g. Mindererhebung, s. Verminderung. Mißbrauch der Amtsgewalt, s. Steuerverbrechen 39. Mitwissenschaft von Steuerverbrechen, s. das. 10. Monat, s. Lagergeld 1. Münzen (falsche), s. Verfahren 9. Nacherhebung des Ausgangszolles, s. Verminderung 14. Nachschuß (frei von), s. Verfahren 24, 25. Nachschuß. Niederlagen. LZ Nachschuß (Verbrauchssteuer-) s. Wein. Naturereignisse^ s. Begleitscheine 8- Naumburg/ s. Niederlagerecht 2. Nebenwege, welche durch den Grenzbezirk führen, sind diejenigen, welche nicht als Zollstraßen bezeichnet sind. Z. O. §. Z. S. Bescheinigung, Steucrverbrechen 14, Transport 2. Nebenzollämter, s. Zollstraßen, erster Klasse, dürfen nur solche Gegenstände ohne Unterschied expediren, welche bloß den Einfuhr- oder Ausfuhrzoll entrichten; wenn sie aber auch Verbrauchssteuer tragen, yur dann, wenn diese von der ganzen Ladung unter zehn Thaler, oder wenn die Verbrauchssteuer, womit der Gegenstand betroffen ist, nicht über einen Thaler vom Centner betragt. Zur Ertheilung von Begleitscheinen und Ein- und AnSgangsbeschei- nigungen bedürfen sie besonderer Ermächtigung. Z. O. §. 11. zweiter Klasse. Sind für das kleine Grenzverkehr bestimmt und ihre Errichtung, so wie ihre Erhe- bungsbefugniß, von örtlichen Verhältnissen abhängig. Ebend. Nettogewicht oder Verminderung des Inhalts der Kollis, s. Erhebung 1, Packhofslager 6 . Nettoverwiegung, s. Tharirung 2, Waarenverschlnß 7. Niederlagen, s. Elbzölle. 54 Niederlagen. Niederlagerecht. Niederlagen (heimliche), vor, steuerpflichtigen Maaren, s. Uebertretiing. Niederlagen (öffentliche), s. Packhöfe, Packhofslager. Niederlegen der Gefälle, s. Entrichtung 4. Niederlagerecht, s. Packhofslager 11. 1) Bestehet in der Befugniß/ fremde unversteuerte Maaren auf gewisse Zeit in einem Packhofe niederzulcgen; diese Zeit heißt die Lagerfrist, und die Gebühr für die Benutzung, das Lagergeld. Z. O. §. 35. Dieses Recht kann nur Kaufleuten und Spediteurs bewilligt werden. Auf Wein soll es ausnahmsweise nur dann Anwendung finden, wenn dazu geeignete Räume im Packhofe vorhanden sind, und die Weine keine Behandlung erfordern. Auf Zoll findet in der Regel gar kern Niederlagerecht Statt, Auf Verbrauchssteuer aber soll die Lagerfrist zwei Zahr nicht überschreiten. Z. O. §. 35, 2) Als Ausnahme von der Regel, daß es für den Zoll kein Niederlagerecht giebt, soll zur Erleichterung des Handels und zur Vermeidung von Rückzahlung, wenn dir Maaren westlich der Oder wieder ausgeführt werden, zu Stettin, Berlin, Frankfurt, Breslau, Magdeburg und Naumburg, für solche Maaren, welche nur dem Zoll, jedoch mit mehr als zwölf guten Groschen, unterworfen sind, ein sechsmo- natliches Lager gestattet sein. Nieder lagere chL- 65 Der Eingangszoll wird alsdann" erst bei Herunter- nähme der Maaren vom Packhofe,,' auf jeden Fall aber nach Ablauf der sechsmonatlichen Frist auch dann entrichtet, wenn das Niederlagerecht in Bezug auf die Verbrauchssteuer noch länger dauert. Z. O. §. 36. (Diese Verfügung ist dahin modificirt worden: Der Zoll darf erst daun entrichtet werden, wenn über dergleichen Maaren aus dem Packhofslager innerhalb der zweijährigen Lagerfrist verfügt wird. Diese Erleichterung betrifft jedoch nur die vorhin namentlich benannten Packhofs.-Städte. Cabinets-Ordre vom igten Ortober u. Minist.-Verf. vom Lten November 1619.) 3) Wird die Maare innerhalb der Lagerfrist zum Ausgange declarirt und abgeführt, nach einer Richtung, für welche im Gesetze eine Erleichterung im Zoll bewilligt ist; so wird der Zoll darnach erhoben. Der Versender haftet aber für die volle Abgabe, bis der wirkliche Ausgang vorschriftsmäßig erwiesen ist Z. O. §. 37. 4) Wird verbrauchssteuerpflichtige Maare, nach verstrichener Lagerfrist für den Zoll, aus dem ferner» Lager für Verbrauchssteuer nach einer im Zoll erleichterten Richtung versandt; so kann nach in gehöriger Form geführtem Beweise der Ausfuhr, ein Anspruch auf Vergütigung der mehr gezahlten Zollgcfälle gr' macht werden. Z. O. §. 38. 66 NiederlagesKein. Packhofsanlagen. 3) Wird die-Waare aus dem Packhofslager nach einer andern Packhofsstadt deklarirt und abgeführt, so ist das Niederlagerecht für den Zoll erloschen. Z. O. §. Z 9 - 6) Für den Speditionshandel von Stettin ist jedoch gestattet, die Waare, bis drei Wochen nach der Einlagerung, nach Frankfurt, Berlin und Breslau als Speditionsgut zu deklariren und abzuführen, dergestalt, daß das sschsmonatliche Lagerrecht vom Eingangs der Waare in der zweiten Packhofsstadt angerechnet wird. Z. S. §. 40. S. Packhofslager n. Niederlageschein, s. Packhofslager 4. Nothhafen, s. Erlaß i. Ottroi-Gefalle, s, Rhein-Octroi-Gefälle. Ordnungsstrafe, s. Steuerverbrechen iZ, 4L. Ortsbehörde, s. Bescheinigung. ^ackenträger, s. Grenzaufseher 0. Packhöfe. Auf denselben können fremde Maaren, von denen die Steuer noch nicht oder nur zum Theil entrichtet ist, anfbewahrt werden. Z. O- §. 34. Packhofsanlagen. An Orten, wo keine Packhöfe, und keine dem Staate zugehörigen Gebäude vorhanden sind, welche zu einer Packhofsanlage benutzt werden können, ist es Sache der Kaufmannschaft oder Kom- Packhofslager. 67 mnne, welche eine solche Anlage wünschen, den nö- thigen sichern Raum zur Benutzung des Staats zu stellen, und wenn die Verwaltungskosten die Einnahme an Lagergeld übersteigen, den Mehrbetrag zu decken. Z- O. §. Z2. Packhofölager, s. Niederlagerecht. Packhofslager. 1) Die darin befindliche Waare haftet dem Staate unbedingt für die davon schuldigen Gefälle nach demjenigen Tarif, der am Tage der Versteuerung gültig ist. Eine Herausgabe der Waare kann in keinem Falle, auch nicht von Gerichtshöfen bei Konkursen, eher verlangt werden, bis die Gefälle bezahlt sind. A. O. §. 44 - s) Das Verfahren beim Eingänge von Gegenständen auf Packhösen und bei Versendung von denselben ist, im Allgemeinen, denselben Vorschriften unterworfen, welche für die Einfuhr von Maaren über die Grenze ohne Entrichtung der Steuer und für die Erlheilung von Begleitscheinen, gegeben worden, und wobei besonders die künftige Bestimmung der Waare, ob sie M Versendung, zum Packhofs- oder Privatlager, oder zum Verbrauch bestimmt ist, berücksichtigt werden muß. Z. O, §. 45. 3) Transitogut und andere Maaren, welche zur weitern Versendung angegeben sind, brauchen in den §. sz. der Z. O. bemerkten Fällen nur dann einer fpeziel- 69 Packhofslager. len Revision unterworfen zu werden, wenn der Ein, pfänger es wünscht, oder Verdacht einer Vertauschung vorhanden ist. Z. O. §. 46. 4) Maaren, welche zur Konsumtion im Orte, zur Niederlage, oder zum Privatlager bestimmt sind, sollen innerhalb der in den Packhossreglements zu bestimmenden Zeit nach ihrer Ankunft, in Gegenwart des Empfängers speziell revidirt werden, Ueber diejenigen, welche zur Niederlage kommen, erhalt er einen Niederlageschein, welcher bei der Verabfolgung der Maare zurück gegeben wird, und es stehet ihm frei, die Maare seinerseits zu verschließen. Z. S. §. 47. 5) Es hängt von dem Ermessen der Steuerbehörde ab, in welchen Fällen sie den Waarenverschluß der lagernden Maaren für nöthig erachtet. Meldet sich der Empfänger nicht innerhalb der bestimmten Zeit nach Ankunft der Maare, um jenen Verhandlungen beizuwohnen; so kann das Verfahren auch ohne ihn geschehen. Z. O. §. 47, 6) Den EigenthHmern und Disponenten der la, gernden Güter steht es frei, auf der Niederlage, unter Aufsicht der Beamten, die Maaßregeln zu treffen, welche die Erhaltung der Maare nöthig macht, sie zu dem Ende umzuftürzen, anders zu verpacken, oder aufzufüllen. Das Nettogewicht, oder der Inhalt der Maaren hei der ersten Revision, darf aber durch dergleichen Packhofslager. 69 Maaßregeln nie vermindert werde»/ so wie auch bei der Herunternahme der Maare, keine Vergütigung für versteuerte Maare erfolgt, welche zur Ergänzung der unversteuerten gedient hat. Veränderungen des Gewichts der Thara sind um ter obigen Umständen erlaubt. Die besonder» Packhofsreglements werden bestimm men, in wie weit Bearbeitungen der auf dem Pack- Hose lagernden Maaren auch für andere Zwecke, als den der bloßen Erhaltung statt finde» können. Z. O. §. 46 - 7) Für eine jede Packhofsstadt soll, nach Maaßgabe der örtlichen Umstände, ein besonderes Regulativ er- theilt und dem Handelöstande daselbst bekannt gemacht werden. Z. O. §. 49. 8) Die Packhofsverwaltung muß für die wirth- schaftliche Erhaltung der Packhofsräume in Dach und Fach, für sichern Verschluß derselben, für Abwendung von Feuersgefahr oder Brandstiftung aus Unvorsichtigkeit im Innern des Gebäudes und seiner nächsten Umgebungen, und für Anfrechthaltung von Ruhe und Ordnung unter den im Packhofe beschäftigten Personen, dem Packhofsregulativ gemäß, sorgen, und haftet für Beschädigungen der lagernden Maaren, die aus einer Unterlassung oder Vernachlässigung dieser Fürsorge entstehen. Andere Beschädigungen der lagernden Maaren, und 6o Packhofslager. dieselben treffende Unglücksfälle, hat sie dagegen nicht zu vertreten. Z. O. §. Zo. 9) Sind Güter, deren Eigenthümer und Empfänger unbekannt sind, ein Jahr im Packhofe geblieben, so soll die? und eine genaue Bezeichnung derselben, durch die Amts/, Intelligenz/ und Zeitungöblätter der Provinz, zu zwei verschiedenen Malen von vier zu vier Wochen bekannt gemacht, und ein dreimonatlicher Termin anberaumt werden, nach dessen Ablauf die Packhofsverwaltung, wenn sich niemand meldet, berechtigt ist, die Güter öffentlich in Gegenwart eines oberen Steuerbeamten meistbietend zu verkaufen. Der Ertrag soll, »ach Abzug des Lagergeldes und der Ab/ gaben, neun Monate hindurch deponirt bleiben, nach deren Ablauf aber der Armenkasse verfallen. Sind dergleichen Güter einem schnellen Verderben ausgescht, so kann ein früherer Verkauf mit Geneh/ migung der Negierung in der Art geschehen, daß der Lizitationstermin im Orte zu zwei verschiedenen Ma/ len innerhalb acht Tagen öffentlich bekannt gemacht wird. Z. O. §. 51. ic>) Ist der Eigenthümer bekannt, so soll er aufgefordert werden, die länger als zwei Jahr lagernden Güter in einer bestimmten Frist vom Packhofe herunter zu nehmen, welche vier Wochen nicht überschreiten darf, widrigenfalls damit, wie vorhin bemerkt, zum Verkauf geschritten, und der Ertrag, nach Ab- Packhofsraum. Personen. 61 rüg aller Kosten und Abgaben, dem Eigenthümer zu, gestellt werden soll. Z. S. §. 51. 11) Welchen Handelsplätzen das Nicderlagerecht unbedingt auf gewisse Gegenstände zugestandcn wer, den soll? bestimmt das Ministerium des Handels. Z. O. §. 52. Packhofsraum, s. Lagergeld 2. Packhofsreglement, s. Packhofslager 4, 6, 7. Pack'hofösladt, s. Entrichtung 3, Niederlagerecht 2, Z, Verminderung 7. Packhofsverwaltung, s. Packhofslager 6, 9. Papiere (unrichtige), s. Steuerverbrechen 34. Papier und Pappen zur Umschließung der Waaren, s. Erhebung 1. Partikuliers, s. Steuerverbrechen 15. Passageattest, s. Verfahren 52. Passagier und Passagierguk, s. Verfahren 20, 54. Patrouillen, s. Aufsicht. Personen (fremde und unbekannte), s. Steuerverbre, chcn 44, (ohne Nachweis einer bestimmten Nahrung und Handthierung s. das. 41, (welchen Waaren un, versteuert anvertraut werden) s. das. zs. 62 Pfänder. Privatlager. Pfänder, s. Begleitscheine 5, Legitimationsfcheine, Verfahren 16. Pfandlegung, s. Begleitscheine 3 , Entrichtung 4, Ver» fahren 16. Pferdeöladung, s. Verminderung 1Z. Pflichtteil j„ Tresor» und Thalerscheinen, s. Fracht» briefe 2. Plombage, s. Verfahren 40, Waarenverschluß. Polizeibeamte, s. Forstbeamte. Porzellanwaaren, s. Tharirung 2. Posen (Großherzogthum), s. Steuerverbrechen 47 - Posten, (ordinaire und extra) s. Grenzaufseher b, Ver» fahren 20, 54—59. (ordinaire), sind an keine Tagesstunden beim Passiren des Grenzbezirks gebunden. (extra), eben so wenig, wenn damit nicht Kauf» Mannögüter rransportirt werden. Z. O. §. g. Postgut, s. Steuerberbrechen 16, Verfahren 20. ^ Prämie, s. Ausfuhrprämie. Privatabgaben, s. Maaren. Privateigenthum, s. Lagergeld 2. Privatlager, s. Steuerverbrechen 31, 1) heißt die ei» nem PrivatMattne zügestandene Befugniß, Maaren Privatverschluß. Produkte. 6z bei sich zu lagern, von welchen die Gefälle noch nicht entrichtet sind. Z. O. §. 53. 2) Ein solches Lager soll bei denjenigen Waaren nicht Statt finden, bei welchen es auf die.Identität «»kommt; es soll Niemand Anspruch darauf haben, sondern lediglich von dem Ermessen der Verwaltung abhängen, wo, wenn und unter welchen Bedingungen sie das Privatlager zu bewilligen, aufzuheben oder zu beschränken für gut findet. Es bleibt für Wein in den Provinzen östlich der Weser, allen denen ausdrücklich untersagt, welche mit Landwein handeln, diesen in ihrem Gewerbe brauchen, oder Weinberge in der Nähe ihres Wohnorts besitzen. Z. O. §. 54. 3) Der Inhaber eines Privatlagers haftet für die ihm in Rechnung gestellten Gefälle von den darin niedergelegten Waaren, in so fern er deren Entrichtung an andern Orten, oder die Ausfuhr der Waaren in vorgeschriebener Art, nicht nachzuweisen vermag. Z. O. §. ZZ. Privatverschluß, s. Verfahren 9. Privatzeugnisse, s. Begleitscheine S- Privatzolle, s. Binnenzölle. Proben, s. Revision. Produkte (frische des Meeres) s. Fischerfahrzeuge. 64 Lrofessionisten. Quittung. Professtonisten, s. Steuerpflichtigkeit k>. Provinzen (in allen) ohne Ausnahme, selbst in denjenigen, worin das allgemeine Landrecht, die allgemeine Gerichtsordnung und die allgemeine Kriminalordnung noch nicht eingeführt sind, sollen die Vorschriften der Zoll- und Verbrauchssteuer-Ordnung befolgt und dar, nach erkannt werden. Z. O. §. 159. Provinzen (westliche), s. Verminderung 15. Publikation des Straferkenntnisses und Resoluts, s. Steuerverbrechen 27, 4g. Publikationöverhandlung, s. Steuerverbrechen 43. Quittung über den Zoll und die Verbrauchssteuer, s. Verfahren 10, 16, 47. 1) Der Frachtführer erhält keine Special-Quittungen, sondern das Duplikat der Deklaration als Hauptquittung, welche den betreffenden Waarenem- pfängern vorgezeigt werden, und woraus sich ein Zeder Auszüge oder wovon er sich Abschrift nehmen kann. Znstr. z. G. V. §. 49 - s) Besteht indessen irgend ein Frachtführer auf besondere Quittungen, so muß seinem Anträge ge- willfahret werden. Er muß dieß jedoch gleich beim Beginnen des ganzen Expeditionsgcschäfts ausdrücklich verlangen, und daher vom Hauptzollamt darauf aufmerksam gemacht werden. Zn solchem Falle s) muß Rauminhalt. Revision. 65 s) muß für eine jede Post, auf welche er Spezialquittung verlangt, eine eigene Deklaration übergeben werden. L) er muß die Deklarationen, so abgetheilt, selbst übergeben, und sie dürfen für ihn nicht vom Zollamt angefertigt werden. Znstr. z. G. V. §. 50. Rauminhalt der Gebinde, s. Erhebung 4, 5. Recht (erloschenes), s. Niederlagerecht 5. Reglement, s. Packhofsreglement. Regreß, s. Berechnung. Reisende, s. Beschwerden, Geschenke, Grenzaufseher i>, Verfahren 19, 54, 55. Reisegepäck/ s. Verfahren 19, 20, 21, ,55. Rekognition des Verschlusses, s. Verfahren ZL, 4L. Rekurs, s. Steuerverbrechen 47. Remunerationen/ s. Geschenke. Resolut, s. Steuerverbrechett 47, 49. Revision (allgemeine, besondere), s. Deklaration 9, Packhofslager Z u- 4, Steuerverbrechen, Verfahren 8, 12, 14, 16, 17,-Waarenrevision. Revision/ s. Waarenrevisiott. Revision des Reisegepäcks, s. Verfahren 20, LL. Revision der Waarenlager, s. Uebertretung. l 5 ^1 66 Revision. Revisionsrecht. Revision. Wenn von Seiten der Steuerpflichtigen bei der Klassifikation derjenigen Artikel, welche im Tarife nach verschiedenen Sätzen- abgetheilt sind, Widersprüche gemacht werden; so werden solche von dem Amte entschieden, in so fern es dabei selbst keine Zweifel hat. Dem Stcuerschuldigen ist dagegen der Weg der Beschwerdesührung offen, und das Amt muß ihn unterstützen, solche erweisend anbringen zu können. Es muß ihn also darauf aufmerksam machen, daß er von der streitigen Waare, entweder Proben unter seinem Privatsiegel zurücklasse, oder sich dergleichen unter Amtssiegel, zur Anfügung seiner Beschwerde, besorge. Ist das Amt aber über die Klassifikation selbst zweifelhaft, so erhebt es die Gefalle nur als Depositum, und berichtet deshalb an die Negierung, nötigenfalls mit Beifügung von Proben. Instr. z. G. V. §. ioz. Revisionörecht. i) Der Waarenführer muß, Behufs der Revision, die Gegenstände so weit offen darlegen, daß vollständige Ueberzeugung genommen werden kann, ob keine höher besteuerten als die deklarieren Gegenstände verpackt sind. Instr. z. G. V. §. ZL. s) Haben sich bei der Revision Unrichtigkeiten ergeben, daß entweder mehr Maaren, als angegeben, oder höher besteuerte Waaren, als die angegebenen, vorgesunden worden sind, so erfolgt die Anhaltung Rhem-Octroi-Gefälle. Schild. 67 der Waare, und ein weiteres Verfahren im Wege des Prozesses findet Statt. Jnstr. z. G. V. 59 - I) Wegen Kleinigkeiten, besonders beim Gewicht, welches nie ganz genau übereinstimmt, dürfen keine Weiterungen gemacht werden; aus jedem Fall aber sind die wirklich Vorgefundenen Waaren, in Menge und Art, der steuerpflichtige Gegenstand. Znstr. z. G. V. §. 41. Rhein-Octroi-Gefälle bleiben Vorbehalten. Ges. §. Lü. Rheinprovinzen, s. Sleuerverbrechen 47. Richkigmacher, s. Verfahren Z. Rückzahlungen, s. Niederlagerecht L. Salz, der Verkehr damit unterliegt Beschränkungen. Ges. §. 4., s. Erzeugnisse (fremde). Schadenersah, s. Steuerverbrechen 10. SchadloöhaltUNg, s. Befreiung. Schaffner, s. Verfahren Z. Schiffer, s. Steuerverbrechett LA. Schiffsgefaße, s. Verfahren 13. Schild, damit soll jedes Amt und jeder Ansageposten, welches die Behörde bezeichnet, die dort ihren Sih hat, versehen seyn. Z. O. §. 10. Schild (Brust-), s. Grenzaufseher. 63 Schleusen. Spielkarten. Schleusen, s. ElbzSlle. Sechster Theil der Verbrauchssteuer als Strafe, s. Steuerverbrehen 56. Sechster Theil des Werths der Waare als Strafe, s. das. See (Versendungen über) vom Znlande zum Znlande. s. Verfahren 43 - Seehafen, s. Steuerpflichtigkeit s. Seeschiffe, s. Erlaß 2, Z, 4. Verfahren 1, 4. Seezeichen, s. Elbztlle. Seide, s. Verminderung 5, Verwiegung 2. Seitenwege, s. Steuerverbrcchen 14. Sicherheitsleistung durch Pfänder oder Bürgschaften, s. Begleitscheine 2, Verfahren 49. Siegel, s. Steuerverbrechen ZZ, Waarenverschluß z. Siegelgelder, Erhebung derselben geschiehst nach dem Tarif. Ges. §. 10. Sistirung der Exekution, s. Steuerverbrechen 4g. Spediteurs, s. Niederlagsrecht I. Speditionsgut, s. das. 6. Speditionshandel, s. das. Spielkarten sind einzubringen verboten. Ges. §. 4. S. Erzeugnisse (fremde), Steuerverbrechen 3. Staatsbinnenzölle. Steueramter. 69 Skaatsbinnenzölle, s. Binnenzölle. Stahl, s. Verwiegung 2. Stationsort (Post-), s. Verfahren 20. Stempelpapiev (nachgemachtes), s. Verfahren g. Stettin, s. Niederlagerecht 2 . Steuer (Verbrauchs-), soll bei fremden Fabrik- und Manufakturwaaren, zehn vom Hundert des Werths nach Durchschnittspreisen, in der Regel nicht übersteigen, aber nach Beschaffenheit der Umstande geringer seyn. Ges. §. 8. Steuerämtem, (s. Bescheinigung) im Innern, erster «nd zweiter Klasse, ist die Erhebung des Zolles und der Verbrauchssteuer, und die Aufsicht auf die Steuerpflichtigen übertragen. Die der ersten Klasse, sind zu jeder Erhebung des Eingangszolles und der Verbrauchssteuer von fremden Gegenständen befugt, welche gesetzlich im Innern geschehen kann. Den Ausfuhrzoll nehmen sie ein, wenn ihn der Versender im Absendungsorte zahlen will; sie sind im Innern in der Regel allein befugt, Begleitscheine zu ertheilen. Steuerämter zweiter Klasse, dürfen den Ausfuhrzoll ohne Ausnahme erheben. Den Einfuhrzoll und die Verbrauchssteuer von " fremden Maaren sollen sie, wenn auch die Entrich- 7c, Steuer. Steuerpflichtig^. tung im Innern erlaubt ist, nur dann erheben, wenn letztere Abgabe für einen Empfänger in Einem Transport nicht über 100 Rthlr. beträgt, und der, selbe im Bezirk,des Steueramts wohnhaft ist. Zur Ertheilung von Begleitscheinen sind sie ohne Genehmigung der Negierung nicht ermächtiget, außer wenn die Theilung eines Waarentransports nörhig wird. Z. S. §. 14. Steuer- (und Zoll-) Beamten, s. Behandlung, Ge, schenke, Dienststunden. Steuerpflichtige, Steuerschuldige, s. Behandlung, Berechnung, Beschwerden, Geschenke, Waarenrevi- sion 2, Steuerpflichtigkeit. Ausnahmen hiervon sollen zum Besten des inländischen Gewerbefleißes und Verkehrs in folgendem Maaße Statt finden: 0) für Fabrikanten, welche mit eigenen Fabrikaten, die kein Gegenstand der Verzehrung sind, ausländische Messen besuchen, und den unverkauften Theil dieser, erweislich eigenen, Fabrikate zurückführen. (Hierunter sind auch begriffen: Verlags-Artikel inländischer Buchhändler, die ins Ausland zur Messe gesandt worden, und unverkauft zurückkommen; sie müssen aber b-sonders verpackt werden. Minist. Vers. v. L/sten Juni 1819.) Steuerpflichtigkeit. 71 b) für Professionisten, welche die Märkte benachbarter Grenzörter mit ihrer eignen Handwerksarbeit bereisen, für denselben Fall; c) Gegenstände, welche aus einem'einheimischen Seehafen unmittelbar nach einem andern inländischen Seehafen, desgleichen Waaren, welche auf Grenzströmen ohne Bestimmung nach dem Auslände, verschifft werden, 6) Gegenstände, welche vom Inlande zum Inlande durch das Ausland verfahren werden. «) inländische Strandgüter von Schiffen, welche nach dem Auslaufen verunglücken, wenn die That- sache vollständig nachgewiescu, und die Bergung und Lagerung des Guts unter Aufsicht von Beamten geschehen ist. In den zu a und b bemerkten Fällen, sollen jedoch noch besondere Sicherungsmaaßregeln durch Waa- renbezeichnung rc. angeordnet werden; auch kann die Zollbehörde, wenn sie zweifelhaft darüber ist, ob ein Mißbrauch Statt gefunden hat, in allen Fällen auf Niederlegung oder Sicherstellung der Gefälle bis zur ausgemachten Sache bestehen. Z. O. §. 62. In Ansehung des Verfahrens bei dem «nk a gedachten Meß-Verkehr wird auf das dieserhalb erlassene (im Anhänge befindliche) Regulativ vom 24. Srtober igrs Bezug genommen. 72 Steuerverbrechm. Steuervevbrechen. i) Sollen nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechtö, Th. II. Tit. 20. §. 277 bis IiI. bestraft werden, dabei jedoch folgende Abänderungen und Bestimmungen Anwendung finden. Z. L>, §. 110, 2) Wer es unternimmt, Maaren oder Sachen, deren Einfuhr oder Ausfuhr der Staat verboten hat, dem Verbote zuwider, ins Land zu bringen oder heraus zu schaffen, oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr an sich erlaubter Waaren, die dem Staate davon zukommenden Zoll- oder Verbrauchssteuer-Gefälle, demselben zu entziehen, der hat außer der Konfiskation der Waaren oder Sachen, woran die Kontravention verübt worden, eine Geldstrafe verwirkt, .welche für die verbotenen Gegenstände dem doppelten Werthe derselben, oder wenn dieser weniger als zehn Thaler beträgt, dieser Summe gleich kommen, für die erlaubten Gegenstände aber den vierfachen Betrag der betrüglicherweise vorenthaltenen Gefälle ansmachen soll. Diese Gefälle sind überdem, von der Strafe unabhängig, nach dem Tarife zu entrichten, Z, O, §. 111, Nemlich auf folgend? Art: Zn den Fällen, wo gegen den Thäter ein? Strafe erkannt und vollstreckt wird, zahlt dieser neben derselben und trägt neben dem Verlust der Waare die einfachen Gefälle, und Steuerverbrechen. 73 dann geschieht, wie sich von selbst versteht, der Verkauf der Waaren als völlig verzollt und versteuert. Ist hingegen der Thater nicht bekannt, so findet außer der Wegnahme der Waaren eine andere Strass nicht Statt. Nescr. vom 2. März 1620. Z) Wenn zugleich Zoll- und Verbrauchssteuer vor, enthalten worden, so sollen beiderlei Gefälle, auch bei Bestimmung der Geldstrafe zusammen gerechnet, und es soll die Entschuldigung, daß der Gegenstand nur zur Durchfuhr bestimmt gewesen, nicht angenommen werden. Z. O. §. 112. 4) Zu, Wiederholungsfälle, nach vorhergegangener Bestrafung, soll die für das neue Vergehen eintretende Geldbuße verdoppelt, anstatt derselben aber jedesmal dem Schuldigen eine verhältnißmäßige Ge- fängniß-, Zuchthaus- oder Festungsstrafe, die jedoch eine zehnjährige Dauer nicht überschreiten darf, auferlegt werden. Z. O. §. uz. 5 ) Im dritten Falle soll der Uebertreter, nachdem er sich durch zweimalige Bestrafung nicht abhalten lassen, mit zwei bis zehnjähriger Zuchthaus- oder Fe- stungsstrase belegt, für einen, der aus dergleichen betrügerischen Handlungen ein Gewerbe macht, angesehen, und seiner etwanigen Vefugniß zur Trci- bung des Gewerbes, wobei das Verbrechen began, gen worden, verlustig erklärt werden. 74 Steuerverbrechen. Auch soll in diesem Falle auf die öffentliche Bekanntmachung seines Namens, jedoch nur vom Richter erkannt, und selbige bei Vollstreckung des Straferkenntnisses bewirkt werden. Z. O. §. 114. 6) Bei weiteren Wiederholungen des Verbrechens ist zwar die Strafe zu schärfen, doch soll eine zehnjährige Zuchthaus- oder Festungsstrafe das höchste Maaß bleiben. Z. O. §. 11Z. 7) Wer als Anführer einer Gesellschaft erkannt wird, welche, um Waaren gegen ein Verbot ein- vder auszuführen, oder um dem Staate den Zoll oder die Verbrauchssteuer zu entziehen sich verbunden hat, soll schon bei dem ersten Betretungsfalle mit der §. 114. der Z. O. verordneten Strafe belegt werden. Z. O. §. ir 6 . 8) Wegen des Verkehrs mit fremden Spielkarten bleibt es bei der Verordnung in dem Stempelgesetze, daß wer sie einbringt, vertheilt, oder besitzt, außer der Konfiskation Zehn Thaler Strafe für jedes Spiel erlegen soll, ohne Unterschied, ob das Verbrechen zum ersten, zweiten oder dritten Male verübt worden. Z. 0 . §. 117. 9) Wer Andern, zur Ein- oder Ausfuhr verbotener Gegenstände, oder zur Verweigerung oder Unterschlagung ihrer schuldigen Abgaben mit Rath und That beisteht, oder die dahin abzielenden Unterschleife Steuerverbrechett. 75 begünstigt, soll mit dem Hauptverbrechet gleiche Stra, fe leiden. Es versteht sich jedoch von selbst, daß Jemand, der zum ersten Male an einem von einem Andern wieder, holten Steuervergehn Theil nimmt, doch nur als einer, der zum ersten Male das Verbrechen begangen hat, bestraft werden kann. Z. O. §. ng. 10) Wer von einem Verbrechen, wodurch die Staatseinkünfte, sei es durch Ein- oder Ausfuhr verbotener Waaren oder durch Entziehung der Ge, fälle, einer erheblichen Gefahr auögesetzt worden, vor der Ausführung Wissenschaft erhält, ist schuldig, das Verbrechen durch Anzeige bei der Obrigkeit, oder Benachrichtigung des nächsten Zoll- oder Steuer, Amts, zu verhindern. Fehlt es ihm an Zeit und Gelegenheit, das Ver, brechen durch obrigkeitliche Hülfe oder durch Benach, richtigung der Steuerbehörde zu Hintertreiben, so muß er selbst, so weit es ohne eigne oder eines drit, ten erhebliche Gefahr geschehen kann, dasselbe zu hintertreibcn bemüht seyn. Wer das Verbrechen auf vorgeschriebene Art zu hindern unterläßt, ist, wenn er überführt werden kann, davon zuverlässige Kunde gehabt zu haben, nicht nur zum Schadenersätze verbunden, sondern er muß auch nach Verhältniß seiner Bosheit oder Fahr, lässigkeit bestraft werden. Z. O. §. 119. 76 Steuerverbrechen. 11) Wer in seinem Gewerbe reiset, er sei Einheit Mischer oder Fremder, kann sich mit Unwissenheit der auf dieses Gewerbe sich erstreckenden allgemeinen und besonder» Gesetze des Staates nicht entschuld!, gen. Z. O. §. 120. 12) Gewerbetreibende und deren Frachtführer, welche die des Gewerbes wegen ein, oder auszuführenden Maaren bei den Grenzzoll- oder Steuerämtern entweder gar nicht, oder in Ansehung der Beschaffenheit oder des im Tarif bestimmten MaaßstabeS unrichtig angeben, verfallen schon dadurch in die Strafen der Uebertretung der Waarenverbote, oder der Verkürzung der Gefälle. -Z. O. §. 121. iz) Andere Personen, Einheimische oder Fremde, welche Maaren bei sich führen, sind des Verbrechens schuldig, wenn sie die verbotenen oder zur Versteuerung bestimmten Gegenstände bei der Revision verheimlichen oder der Revision auszuweichen suchen. Jedoch steht es ihnen frei, aus die Frage der Steuerbeamten: ob sie verbotene oder abgabenpflichtige Maaren bei sich führen, sich statt einer bestimmten Antwort sogleich der Visitation zu unterwerfen. In diesem Falle sind sie nur für diejenigen Maaren verantwortlich, welche sie durch getroffene Anstalten zu verheimlichen bemühet gewesen sind. Z. O. §- 122 . Steuerverbrechen. 77 14) Bei dem Waarentransporte soll die Maaren/ kontravention als vollbracht angenommen werden, und die im §. in. und den folgenden d. Z. O. bestimmte Strafe eintreten, sobald dem ersten Dekla- rationsamte vorübergefahren, oder der Transport auf einem von demselben abführenden Seitenwege betroffen worden, oder auch, wenn der Waarenfüh- rer in dem Grenzbezirke außer der Tageszeit oder auf Nebenwegen zur Tageszeit sich befindet, ohne auf die vorgefchriebene Art sich legitimiren zu können. Z. O. §. 12Z. 15) Kann jedoch in den vorgenannten Fallen (§. 12z. d. Z. O.) der Waarenführer einen vollständigen Beweis darüber führen, daß er nicht Gegenstände, die mit einem Verbote betroffen sind, ein- oder ausführen, oder dem Staate Gefälle entziehen gewollt oder gekonnt habe; so soll nur eine nach den Umständen zu ermessende Ordnungsstrafe von einem bis zu zehn Thaler, oder verhältnißmäßige Gefängniß- strafe, statt finden. Z. O. §. 124. 16) Wird die zur Einfuhr oder Ausfuhr verbotene Maare gleich bei dem Grenz-Zollamts angczeigt, fo muß sie auf Kosten des Eigenthümers zurück geschafft werden. Z. O. §. 125. 17) Hat Jemand, der kein Gewerbtreibender ist, verbotene Maaren oder Sachen bei dem Grenz-Zollamts zwar nicht ausdrücklich angegeben, aber sich doch 73 Steuerverbrechen. zur Visitation gehörig gemeldet/ so findet ebenfalls nur Zurückschaffung auf seine Kosrtn Statt. Z. O. §. 126. 18) Eben dieses ist zu beobachten, wenn Waaren, deren Einfuhr verboten ist, mit der Post ankommen, und der, an welchen sie gesendet sind, einer beabsichtigten Kontravention nicht überführt werden kann. Z. O. §. 127. 19) Finden sich bei der Visitation erlaubter und auswärts verschriebener Waaren verbotene mit ein- gepackt, so sind diese verfallen. Z. O. §. 12g. so) Der inländische Empfänger bleibt aber von aller Strafe frei, wenn er durch Vorlegung seiner Korrespondenz, oder auf andere Art Nachweisen kann, daß die Beipackung ohne sein Vorwissen geschehen sei. Z. S. §. 129. Li) Der aus einer Übertretung der Steuergesetze als eine unmittelbare Folge derselben entstehende Verlust der Waaren oder Sachen, trifft jedesmal den Eigenthümer. Z. O. §. igo. 22) Es macht dabei keinen Unterschied, ob derselbe die Übertretung unmittelbar begangen hat, oder ob sie durch seine Angehörigen, Handlungebedienten, Gewerbsgehülfen, oder andere in seinem Dienste stehende Personen verübt worden ist. Z. S. §. 131. 23) Gewerbtreibende müssen für ihr Gesinde, ihre Diener, Gewerbsgehülfen und ihre im Hause befind- Steuerverbrechen. 79 liche Ehegatten und Verwandte ohne Unterschied haften. Z. O. §. 132. 24) Andere Personen haften nur für die Kontra, ventionen ihrer Ehegatten und Kinder, in so fern diese bei Gelegenheit solcher Geschäfte, wozu sie die, selben zu brauchen pflegen, von ihnen verübt worden. Z. 0 . §. 133. LZ) Haben bloß Schiffer und Frachtfuhrleute, de, nen der Transport der Waare allein anvertraut wor, den, die Kontravention ohne Theilnehmung und Mit, wissen des Eigenthümers begangen, so geht das Eigenthum der Waare nicht verloren. Z. O. §. 134. und Nescr. p. 29. Octob. 1820. 26) Vielmehr muß alsdann der Waarenführer außer der sonst verwirkten Strafe den Werth der Waare statt der Konfiskation entrichten. Z. O. §. 235 - 27) Das Eigenthum der verfallenen Maaren geht auf den Staat oder den von diesem Berechtigten, sogleich nnd ohne Rücksicht auf die Zeit der Publi, kation des Straferkenntnisses über. Z. S. §. 136. 26) Dergleichen Waare oder Sache kann daher, auch wenn ste schon von dem Zoll, oder Steueramre weggebracht worden, gegen den bisherigen Eigcnthü, wer, so lange er sie besitzt, vindieirt werden. Z. O. §- 137 - 8o Steuerverbrechen. S9) Gegen einen dritten redlichen' Besitzer hingegen ist die Vindikation nur in so weit, als sie überhaupt nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen einen solchen Besitzer Statt finden kann, zulässig, und der Uebertreter hastet hauptsächlich für den Werth. Z. O. §. 1Z8. 30) Was jedoch §. 132 und 133. d. Z. O. von der Verpflichtung Gewerbtreibender und anderer Personen für ihre Gewerbsgehülfen, Gesinde, im Hause befindliche Ehegatten, Kinder und Verwandte in Ansehung der Konfiskation verordnet ist, gilt auch von der verwirkten Geldstrafe (Deklaration vom 19. Oktober 1612), doch nur dann, wenn die wegen Unvermögens des eigentlichen Verbrechers oder im Wiederholungsfälle an die Stelle der Geldstrafe zu erkennende Gefängniß-, Festungs- oder Zuchthausstrafe, gegen den eigentlichen Verbrecher nicht zur Vollziehung gebracht werden kann. Z. O. §. 139- 31) Gewerbtreibende, denen zur Begünstigung ihres Gewerbes steuerbare Gegenstände, entweder ganz frei, oder gegen eine geringere Abgabe, unter der Bedingung des Verbrauchs zu dem begünstigten Zwecke verabfolgt worden (z. B. Zucker- und Ta, baks-Fabrikanten, Besitzer unversteuerter Weinläger) sind nicht nur der Strafe derjenigen, welche dem Staate die Verbrauchssteuer betrüglich vorcnthalten, unterworfen, sondern auch der Befugniß zur Trei- bung Steuerverbrechm. 81 bring des Gewerbes verlustig, wenn sie die zum erwähnten Zwecke ihnen überlassenen Gegenstände ohne vorhsrgegangene Berichtigung der Gefälle, anderweitig verwenden oder veräußern. Z. O. §. ist". Zs) Personen, welchen Waaren unversteuert anvertraut worden, und die mit diesen Waaren ttnter- schleif treiben, oder zu treiben »erstatten, sollen nicht allein deshalb, nach Maaßgabe des UnterschleifS und der dabei begangenen Untreue, nach den allgemeinen Kriminalgesehen bestraft werden, sondern auch für immer von der Befugniß ausgeschlossen bleiben, Waaren ohne Entrichtung der Verbrauchssteuer zu erhalten oder zu versenden. Z. O. §. 141. 33) Konkurriren bei einer Kontravention gegen die Steuergesetze andere Verbrechen; so kommen die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Th. II. Tit. Lo. §. §. 54 bis 57. in Anwendung. Z. S. §, 142. 34) Wer, um Waaren einem Verbotgcsetze zuwi der ein - oder auszuführcn, oder um dem Staate die schuldigen Gefälle zu entziehen, sich falscher Frachtbriefe, verfälschter Begleitscheine und überhaupt unrichtiger Papiere bedient, soll, außer der ihn treffenden Strafe der geschehenen Übertretung der Steucr- gesetze, mit der durch die allgemeinen Strafgesetze für solche Fälschungen geordneten Ahndung, durch das Gericht, welchem die Cognition über der- L 6 ) 82 Steuerverbrechen. gleichen Vergehen znsieht, belegt werden. Z. O. §. i43- ZZ) 'Die vorstehend (§. 14z.) bestimmte Strafe trifft auch denjenigen, welcher in gleicher Absicht durch Abnahme, Verletzung, oder sonstige Unbrauchbarmachung des amtlichen Waarenverschlusses, mit, oder auch ohne Anwendung anderer Siegel, eine Fälschung begeht. Z. S. §. i 44 - z6) Außer diesem Falle zieht die Verletzung des Waarenverschlusses, bei welcher der Verdacht einer Steuerkontravention nicht obwaltet, eine Geldstrafe nach sich, welche dem sechsten Theile der Verbrauchssteuer, womit die Waare belegt ist, oder bei verbotenen Gegenständen dem sechsten Theile des Werths der Waare gleich kommt, in so fern nicht glaubwürdig bescheinigt wird, daß die Verletzung durch einen von dem Steuer-schuldigen nicht verschuldeten Zufall entstanden ist. Z. O. §>i 43 - 37) Wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresse verpflichteten Beamten, mit welchem er im Amte zu thun hat, Geld oder Geldeswerth zum Geschenke anbietet, oder wirklich zum Geschenk macht, soll den vier und zwanzigfachen Betrag des angebotenen oder gegebenen Geschenks zur Strafe erlegen; ist über den Betrag gar nichts auszumitteln, so tritt eine Geldbuße von 10-Thalern ein. Z. O. §. 146. Steuerverbrechen. Zz Zg) Eine, jede Widersetzlichkeit gegen die Steuer und andere zur Wahrnehmung des Steuerinteresse verpflichteten Beamten, soll in Folge der rechtmäßigen Ausübung ihres Amts an dem Schuldigen mit einer Geldbuße von 10 bis Zc», Thalern oder mit ver,< hältnißmäßiger Gefängnißflrafe geahndet werden. Die Wahl der Strafgattung bleibt, nach den Umständen eines jeden einzelnen Falle,, der Behörde überlassen, welche in der Sache selbst zu entscheiden hat. Sind aber mit einer solchen Widersetzlichkeit zu, gleich wörtliche oder thätliche Beleidigungen verübt; so treten die dafür geltenden allgemeinen Strafbe, stimmnngen in Kraft. 39) Zeder ctwaniger Mißbrauch der Amtsgewalt von Seilen der Beamten wirkt eine Milderung der Strafbarkeit desjenigen, der sich widersetzt hat. Z. O. §. re,/. 4 ») Ein Zeder ohne Unterschied, er sei Einheimi- scher oder Fremder, welcher bei Verübung von Steuer, Kontraventionen Gewehr, oder andere gleich schäd, liehe Werkzeuge zum Widerstand gegen die Beamten des Staats bei sich führt, soll, außer der verwirkten ordentlichen Strafe, mit dreijährigem Festungsarreste belegt werden. Z. S. §. 14g. 41) Wenn Perjonen, welche keine bestimmte Nahrung oder Handrhierung Nachweisen können, 'und 8^ Steuerverbrechen. schon zweimal bei Verübung einer Kontravention betroffen worden, verbotene oder steuerpflichtige Waa, ren bei sich führen, sich aber der Visitation der dazu bestellten Beamten entziehen oder widersetzen; so sollen sie nach Vorschrift des §. 146. der Z. O. bestraft werden, wenn auch der Umstand, daß sie sich des Gewehrs zum Widerstande gegen die Beamten haben bedienen wollen, nicht erwiesen ist. Z. O. §- i49. 42) Wer sich des Gewehrs gegen die Offizianten oder Soldaten, welche ihn anhalten wollen, wirklich bedient, hat eine aosährige Festungsstrafe verwirkt. Z. O. §. 150. 43) Ist bei einem solchen bewaffneten Widerstande ein Beamter verwundet, oder sonst erheblich beschädigt worden, so soll der Thater mit lebenswieriger Festungsstrafe belegt, bei wirklich erfolgter Tödtung aber, als ein Mörder nach §. 677. Theil H. Titel so. des Allgemeinen Landrechts bestraft werden. Z. S. §. 151- 44) Sobald ein Uebertreter der Steuergcsehe betroffen, oder auf andere Weise eine Kontravention zuverlässig bekannt wird, müssen die Zoll- oder Steucrbcamte ohne Zeitverlust der Waaren und Sachen, woran das Verbrechen verübt worden, durch Beschlagnahme sich versichern, auch wenn es zur Sicherstellung der zu erlegenden Gefälle, der wahrschein- Steuerverbrechen. 85 l,ch verwirkten Strafe und der Kosten der Untersuchung erforderlich ist, den Beschlag auf die Transportmittel ausdchnen. Fremde und unbekannte Personen können in erheblichen Fällen, bis sie sich legitimiren, oder vollständige Sicherheit gestellt haben, an das nächste Gericht zur einstweiligen Verwahrung übergeben werden. Z. S. §. iZ 2 . 45) Eine Freilassung vor ausgemachter Sache ist bei den in Beschlag genommenen Waaren und Transportmitteln überhaupt nur zulässig, wenn eine Verdunkelung des Sachverhältnisses davon nicht zu besorgen ist. Alsdann ist in Ansehung der Transportmittel, solche durch die Grenz-Zoll- und Steuer-Aemter ohne Verzug zu verfügen, wenn entweder nach dem obwaltenden Verhältnisse wahrscheinlich ist, daß der Kontravenient dem Staate auch ohne Sicherheitsleistung werde für das Vergehn gerecht werden können, oder aber, wen» genügende Sicherheit auf Höhe des Betrags der Gefälle, Strafe und Kosten, oder auf Höhe der Transportmittel, wenn dieser geringer geleistet ist. Zn Ansehung der in Beschlag genommenen Waaren, woran eine Kontravention verübt wird, findet eine vorläufige Verabfolgung durch die Zoll- oder Steucrämter in der Regel nur Statt, bei geringe» 86 Steuerverbrechen. Vergehen, welche keine Waarenkonfiökation nach sich ziehen, wenn die wahrscheinliche Summe der Strafe und Kosten, und in allen andern Fällen, wenn der anerkannte, oder gehörig ermittelte volle Werth der Waarcn, .einschließlich der Gefalle, entweder baar deponier, oder völlige Sicherheit ans-andere Art dafür geleistet wird. Z, O. §. 153. 46) So fern nicht nach §. 25z d. Z. O. die in Beschlag genommenen Transportmittel, als Znglhicre re., innerhalb acht Tagen sreigegeben werden können, und deren Pflege und Unterhaltung der Steuerbehörde Kostenaufwand verursacht, oder in so fern die in Beschlag genommenen Waaren dem Verderben bei der Aufbewahrung unterworfen sind, muß deren Veräußerung alsbald veranlaßt werden, und der Kontravenient sich dieses gefallen lassen. Z. O. ß. 134. 47) Bei der Untersuchung und Bestrafung der Steuervergehen finden die darüber in der Verordnung wegen Einrichtung der Provinzialbehörden vöm 26. December 180g- §. 34 und 43., und die. in dem Anhänge zur allgemeinen Gerichtsordnung §§. 24z, 244, 230, 231 und 23z. enthaltene Vorschriften, Anwendung, jedoch mit folgenden Modifikationen: s) die Hauptzollämrer führen die Instruktion der Sache, und können Strafresolute abfassen, in so fern die gesetzliche Strafe zehn Thajer oder weniger beträgt. Steuerverbrechen. 67 Uebersteigt diese aber den Betrag von ic Tha- lern, so gebührt die Entscheidung der Negierung des Bezirke. b) Dem Angeschuldigten sieht es frei, während der summarischen Untersuchung zu jeder Zeit bis zu deren Schluß auf gerichtliche Unterju- chung und Abfassung eines förmlichen Erkenntnisses anzutragen. c) Dem Angeschuldigten ist auch unbenommen, binnen zehn Tagen gegen ein Resolut des Zollamts, den Rekurs an die Vorgesetzte Negierung, und gegen ein Resolut der Regierung den Rekurs an das Ministerium der Finanzen zu ergreifen. Hat jedoch der Angeschuldigte einmal diesen Weg gewählt, so muß er bei dem, was auf den eingelegten Rekurs festgesetzt wird, sich beruhigen, und kann nicht weiter auf den Antrag einer gerichtlichen Untersuchung zurück- gchen. ä) In den Rhcinprovinzcn, so fern dort noch eine abweichende Gerichtsverfassung besteht, desgleichen im Großherzogthum Posen, ist indessen die §. LZo. der Anhangs der allgemeinen Gerichtsordnung angeordnetc Kompetenz der Unterge- richte nicht anwendbar. Es ist daher den dortigen Justizbehörden zur Pflicht gemacht, dergleichen Steuer - Kontraventionssachen, wenn die 63 Steuerverbrechen Akten von den Negierungen an sie abgegeben werden, an diejenigen Gerichte zu verweisen, welche nach dortiger Verfassung dafür kompetent sind. Z. O. §. 1Z5. 46 ) Bei der Publikation eines jeden Straferkenntnif- ses oder Resoluts ist der Dcnunziat auf die Erhöhung der Strafe aufmerksam zu machen, welche er nach der Zoll- und Verbrauchssteuer - Ordnung, im Falle einer Wiederholung seines Vergehens zu erwarten hat, und daß dieses geschehen in der PublikationS- Verhandlung zu erwähnen. Wird solches unterlassen, so hat die Behörde eine Ordnungsstrafe von 5 bis io Thalern verwirkt, den Verbrecher trifft aber bei einer Wiederholung des Verbrechens alsdann nur die erhöhte Geldstrafe. Z. O. §. 156. 49) Die Vollstreckung rechtskräftiger Erkenntnisse geichiehet yon den Gerichten, die der Resolute aber von der Steuerbehörde. Die letztere kann nach Umständen die Exekution sistircn, und die Gerichte haben einer deshalb von ihr ergehenden Requisition Folge zu leisten. Z. Q. §. 1Z7. Zo) Wenn ein Unbekannter, welcher auf einer Ue- bertretung der Steuergesetze betroffen ist, sich mit Zurücklassung der Waaren oder Sachen, woran die Kontravention verübt worden, entfernt hat, so findet Steuergesetze. Tagesstunden. 89 das Verfahren Anwendung, welches in der allgemein ncn Gerichtsordnung Theil I. Tit 51. §. igo u. igi und in dem Anhänge zur allgemeinen GerichtSord, nung §. Z04 vergcschrieben ist. Z. s). §. 1Z8- Steuergesetze, s. Steuerverbrechen 50, Uebertretung. Strafen, s. Steuerverbrechen. Straferkenntnisse, s. das. 49. Strandgüter, s. Stcuerpflichtigkeit 0. Bei der Bergung derselben an der Küste leidet die Bestimmung, daß Maaren nur in bestimmte Häfen einzusühren sind, eine Ausnahme. Z. O. 7. Ströme (große), s. Verfahren 1Z. Stunden, s. Dienststunden, Tagesstunden. Stunden, während welcher Hausvisitationen Statt finden dürfen, s. Uebertretung. Stundung des Eingangszolles, s. Entrichtung 2. Tagesstunden, (s. Steuerverbrechen 14.) nur innerhalb derselben ist der Transport von abgabepflichtigen und gleichnamigen inländischen Gegenständen, über die Grenzlinie und innerhalb des Grenzbezirks erlaubt. Z. O. §. 6- Sind als solche bestimmt: in den Monaten Januar, Fbr. Otbr. Nov. Dez, von 7 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends, 90 Tarif. Tharirung. in den Monaten März, April, August, Sept. von 5 Uhr M- bis 6 Uhr Ab. in den Monaten, Mai, Juni, Zuli von 4 Uhr M. bis 10 Uhr Ab. Z. O. §. g. Tarif, s. Abänderungen, Berichtigung, Erläuterung. Tharagewicht, s. Erhebung 1. Packhofslagsr 6. Tharararif, s. Erhebung z. Tharirung, s. Waarenverschluß 7. 1. Gegenstände, welche nach dcrZollordnung und dem Tarife zwangsweise tharirc werden, als Speiseöl, Syrup nud Butter, müssen, wenn die Gebindenicht voll sind, und der Warenführcr ves verlangt durch das Auffüllen der nicht vollen Fässer berichtigt, werden. Die gefüllten Gebinde werden sodann vorschriftsmäßig tha- rirt, und für- das übrig bleibende, nicht volle Faß wird die Thara geschäht. Instr. z. G. V. §. 69. s. Für alle übrige Gegenstände, welche nach dem Gewichte versteuert werden, und für welche dem Steuernden die Tharasähe des Tarifs nicht genehm sind, findet die Ausmittelung der Thara durch Verwiegung statt. Versteht sich der Steuerschuldige zu dem höchsten Satze der Gattung, und stehet diese fest, so kann der Inspektor bei feinen Sachen, als mathematischen, astronomischen und Instrumenten zu chemischen Versuchen, ferner bei Glas- und Porzellau- waaren und dergleichen mehr, einen Prozentsatz der Theilnehmer. Transport. 91 Thara billig bestimmen, und cs der Wahl dcS Steuernden überlassen, ob er solchen annehmen, oder Nst- toverwiegung verlangen will. Ebend. §. 97. Z. Flüssigkeiten, zum Taselgenuß, in Flaschen und Kruken, können bei der Gewichtversteuerung, nach der Wahl des Einbringers mit 15 auf das Hundert tharirt, oder ne 5 to vermögen werden; bei der Maßversteuerung aber, ist der Inhalt der Flaschen und Kruken auf Quarte durch Abschätzung zurück zu bringen; die Flaschen und Kruken dürfen nicht geöffnet werden. Ebend. §. aoc>. Theilnehmer, und Theilnehmung an Verbrechen, s. Steuerverbrechen 9. Theilung der Ladung, s. Begleitscheine 11, Steuerämter. Theilung der Thara, s. Erhebung 2. Tobacks-Fabrikanten, s. Steuerverbrechen zi. Tödtung der Steuerbeamten, s. Steuerverbrechen 4z. Tonne, (Flüssigkeiten) s. Verminderung 12. Transport, 1. von alten Gegenständen ohne Unterschied, über die Grenze und im Grenzbezirk, darf in der Regel nur auf den Zollstraßen statt finden. Z. O. §. Z. 2. Auf Nebenwegen ist der Transport ausnahme weise nur in einigen im Gesetz namentlich gedachten Fällen, zulässig. Z. 0 - §. 6. 16. s. Fischerfahrzeuge, 92 Transport. Uebertreter. Strandgut, Tagesstunden, Bescheinigungen, Verfahren. Transport von Waaren (zollfreier) s. Erlaß 2. Transportmittel, s. Stcuerverbrcchcn, 44. 4.5. Transttogut, s. Packhefslager 2. Waarcn-Revision Z> Tresor- und Thalerscheine, s. Frachtbriefe 2. Uebertreter, f. Steuerverbrechen 29, 44. Itebertretung der Steucrgesehe, s. Steuerverbrechen 21. Wenn Gründe vorhanden sind) zu vermulhen. Laß ein Gewerbetreibender sich dergleichen schuldig gemacht hat, so sind zu deren Ausmittclnng Revisionen der Waarenlager und Untersuchung über die erfolgte Versteuerung der Vorgefundenen Waaren, und selbst Hansvisitation zulässig. Diese muß jedoch ein dem Steneraufseher Vorgesetzter Steuerbeamter nach Prüfung der Verdachtögründe leiten, und bei Hausvisitationen ein Kommunalbeamter zugczo- gen werden. Wenn begründeter Verdacht vorhanden ist, daß andere Personen ein steuerpflichtiges Gewerbe heimlich treiben, oder heimlich Niederlagen steusrpflichtiger Waaren halten, solche bei sich bergen oder dulden, so sollen Nachsuchungen unter Beobachtung obiger Förmlichkeiten, jedoch nur auf schriftliche Anweisung eines Oberbeamten, oder einer hö- Unbetonter. Umladeort, 9Z Hern Behörde, und nur von Sonnenauf - bis Son, nenuntergäng geschehen können. Z. S. §. iZ. Unbekannter (entsprungener) Kontravenient, s. Steuerverbrechen Zo. Unbrauchbarmachung des Waarenverschlusses s. Steuerverbrechen ZZ. Unglücksfalle, s. Begleitscheine 8- Unreinigkeiten und fremde Bcstandthcile, welche der Waare beigemischt sind, werden bei Ermittelung des NettoG-ewichtö nicht in Abzug gebracht s. Erhebung i. Unrichtigkeiten, s. Revisionsrecht 2. Unterbleiben der Revision, s. Verfahren 20. Unterbrechung der Reise durch Naturereignisse oder Unglücks fälle, s. Begleitscheine 6 - Unterschlagung der Abgaben, s. Steucrverbrechen s. Unterschleife, s. Steuerverbrechen Z2. Unterschied (zwischen dem geringer» und dem gewöhnlichen Zoll) s. Verfahren 22. Untersuchung, s. Steucrvcrbrechen 47. Unwissenheit, s. Steuerverbrechen n. Unzulässig, s. Entrichtung I. Umgebung, s. Erhebung 1. Umladeorte, s. Entrichtung 2., Erhebung Z. 94 Umladung. Verbrechen. Umladung, s. Entrichtung 2. Umschließungen, s. Erhebung 1. Umslande (zufällige) s. Waarenverschluß Z. Verabfolgung (vorläufige) der in Beschlag genommenen Maaren und Transportmittel, s. Steucrverbre, chen 4Z. Veränderungen des Gewichts der Thara s. Packhofslager 6. Veräußerung der in Beschlag genommenen Transportmittel, und der dem Verderben unterworfenen Maaren ; s. Steuerverbrechen 46. Verbindlichkeit zur Anzeige von beabsichtigten Verbrechen, s. Steuerverbrechen 10. Verbleiung, s. Waarenverschluß 3. Verbrauchssteuer, s. Entrichtung Z., Erhebung, Erlaß, Haupt-Zollämter, Neben-Zollämter, Niederlage- recht 1., Steuerämter 1. und 2 K. Zst zum 6ten Theil des Betrags derselben als Strafe, bei verletztem Maaren Verschluß, zu entrichten, s. Steuerverbrechen 36. Verbrauchssteuerpflichtige Maaten, s. Niederlagcrccht 2, Z, 4. Waarcnrevision. Verbrechen, s. Steuerverbrechen 5Z, Verdacht. Verfahren. 95 Verdacht/ s. Verfahren 9. Verfahren beim Eingänge nnd der Versendung der Waaren auf den Packhöfen, s. Packhosslager. 21. Verfahren bei der Versteuerung. 1. Bei dem Eingänge der Waare muß die Zollstraße bis zum Grenz- Zollamte genau eingehaltsn, und die Ladung unberührt gelassen werden- Ein Zeder, welcher die Zollstraße zu halten verpflichtet ist, soll vom Eingänge über die Grenze gerade auf das Grenz-Zollamt zu fahren und daselbst anhalten, ohne sich unterwegeS willkührlich aufzuhalten. Die Hafenordnungen besagen, was Seeschiffe beim Einlaufen auf den Nhedcn und in den Häfen und Binnengewässern, zu beobachten haben. Z. O. §- 17. 2. Liegt das Grenz-Zollamt' nicht unmittelbar an der Grenzlinie, so findet obige Vorschrift auf den vorliegenden Ansageposten Anwendung. Der Waarenführer übergiebt sämmtliche, seine Ladung betreffende Papiere, welche in seiner Gegenwart eingp- siegelt und an bas Grenz-Zollamt addressirt werden müssen, und sagt überdies an: Die Zahl der Wagen und Pferde, wo möglich auch die der geladenen Stücke. Die eingesiegclten Dokumente werden einem Grenzaufseher überliefert, so wie ein, auf den Grund 96 Verfahren. der Ansage, ausgefertigter Ansagezettel zur Abliefe/ rung an das Amt, wohin der Aufseher das Fuhrwerk oder Schiffsgefäß begleitet. Diese Begleitung soll regelmäßig ausgeführt werden, tind so oft geschehen, als es die Beschaffenheit des Verkehrs, die Stärke der Grenzbefetzung, und die Entfernung des Grenz Zollamks irgend zuläßt; wenigstens aber müssen täglich vier Stunden bestimmt werden, in welchen dis Ladungen pünktlich von den Ansageposten abgehen. Z. O. §. 73. Z. Bei dem Grenz-Zollamte übergiebt der Waa- renführer seine sämmtlichen, die Ladung betreffenden Papiere, in sofern kein Ansagepostcn vorhanden ist. Betragen die Zollgefälle einer Ladung nicht über Z Thaler, und die Verbrauchssteuergefälle auch nicht mehr; so ist der Waarensührer nur zu einer mündlichen Angabe (Deklaration) von dem Inhalte derselben nach den folgenden Vorschriften verbunden. Z- 0 . §. 79. 4. Die schriftliche Deklaration soll enthalten: s) Die Zahl der Wagen und Pferde, aus welchen der Transport besteht, d) Den Namen des Fuhrmanns, (bei Schiffen den Namen oder die Nummer des Schiffsgefäßes und den Namen des Schiffsführers); c) Den Namen der Wäarenempfänger und deren Wohnort (nach den Frachtbriefen). ( 6 ) Verfahren. 97 6) Die Zahl der Kollis und Fastagen und die Zeichen und Nummern derselben, e) Die Gattung und die Menge der Maaren, nach den Maaßstäben, welche der Tarif angiebt. l) Die Bescheinigung das Waarenführers, daß seine Angabe richtig sei, und dessen Unterschrift. Z. 0 . §. Lo. (Wegen Behandlung des Waareu-Ein - und Aus, gangs zur See, in Bezug aus Abgaben-Verfassung, insbesondere wegen der anzufertigenden und zu übergebenden Deklarationen oder Ladungs - Verzeichnisse, wird auf die im Anfänge befindliche Bekanntmachung vom Zten April igsi Bezug genommen.) 5. Besitzt der Waarenführer nicht die zu Ausfertigung einer schriftlichen Deklaration erforderlichen Zähigkeiten, so entbindet ihn dieses nicht davon, an sollen Orten, wo sich Privatpersonen, (Zollabrech- ner, Nichtigmacher, Güterbestätiger, Schaffner) mit diesem Geschäft befassen. Auch soll der Waarenführer in Fällen, wo die Fertigung der Angabe durch das Grenzzollamt nach dem Folgenden zulässig ist, sie dann selbst machen^ wenn verschiedene Angaben für jeden Waarenempfan ger nothwcndig sind, um Nach § Ii und 86 d. Z. O verschiedene Begleitscheine oder Quittungen zu erstatt gen. Z. §. 61. Vergi. Begleitscheine 9, Verfahren 10 ' L7Z §8 Verfahren. 6 ) Die Anfertigung der Angabe durch das Grenzzollamt muß erfolgen: 1) Wenn die Unfähigkeit des Waareufühcerö nicht durch einen Zollabrechner ergänzt werden kann; 2) Wenn der Waarenführer keine Frachtbriefe, oder andere über seine Ladung sprechende Briefschaften besitzt oder zn besitzen vorgiebt, und die Ladung zugleich nicht genug zu kennen behauptet, um die verlangte Angabe zu fertigen oder fertigen zu lassen. Zn diesen Fällen fertigt das Grenzzollamt die Angabe auf den Grund der übergebenen Papiere oder der Mündlichen Anzeige unentgeldlich aus; der Waarenführer bescheinigt deren Richtigkeit, und unterschreibt die Bescheinigung. Ist er des Schreibens nicht kundig, so muß er sein gewöhnliche« Handzeichen oder Kreuz nach vorheriger Vorlesung beifügen. Zwey Beamte bescheinigen die Nichtigkeit der Unterzeichnung. Zn dem Falle zn 2 muß der Waarenührer seine Behauptung an Eihpssiatt bekräftigen- Giebt er sich als Cigenthümer an, so wird die schriftliche Angabe auf den Grund einer genauen spe- ciellen Revision der Waaren in seiner Gegenwart und in einer darüber aufzunehmenden Verhandlung gefertiget. 99 Verfahren. Gicbt er sich als Frachtführer an, so hat er die Wahl, sich ein gleiches Verfahren gefallen zu lassen', oder den höchsten Zollsatz zu erlegen, und Kaution für die höchst möglichen Konsumtionssteuergefalle zu stellen, worauf der Waarenverschluß und die Verabfolgung der Waare eintretcn kan; oder aber einen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen er die Deklaration nachbringc» will, und bleiben sodann die Maaren bis dahin im Gewahrsam des Amts. Z. O. §. 62. 7. Die nöthigen gedruckten Formulare zu den Angaben sollen den Steuernden von den Aemtern unentgeldlich verabreicht, und Anstalten getroffen werden, daß solche bei den preußischen Konsuln im Auslande zu erhalten sind. Z. O. §. 6Z. g. Auf den Grund der mündlichen oder schriftlichen Angabe wird zur Nevision der Waare geschritten, und wenn jene durch diese als richtig bestätigt wird, erfolgt die Entrichtung der schuldigen Gefälle. Wünscht der Waarcnfährer, daß ein Theil der Ladung nicht revidirt werde/ so kann hierin gegen Entrichtung des höchsten Abgabensatzes im Tarif gewillö fahrt werden. Z. O. §. 64 - 9. Zft indessen Verdacht borhandest, daß unter dem Schutze des Privatverschlusses Verbrechen beabsichtigt werden/ z. B. Einbringung falscher Münze ioc> Verfahren. nachgemachtenSiempelpapierS rc., so haben die Grenzzollämter gleich den Polizeibehörde» die Verpflichtung, dem nächsten Gerichte davon Änzeige zu thun, und vorläufig zu sorgen, daß der verdächtige Gegenstand der Untersuchung nicht entzogen werden könne. Z. O. §. 85- 10 . Nach erfolgter Abgabenzahlung soll dem Waa- renführer eine Quittung über den Zoll, und eine über die Verbrauchssteuer, erstere auf dem Duplikat der Angabe, wen» schriftlich angemeldet ist, ausgehändigt werden; so wie er sämmtliche überlieferte Papiere, ein jedes Stück mit dem Zollstempel versehen, zurück erhalten muß. Wünscht der Waarenführer statt dieser allgemeinen Quitturg besondere Quittungen für jeden Waa renempfänger, so soll seinem Anträge gewillfahrt werden, wenn er nach § O. ein. Z. O. §. 90. conk: Begleitscheine 1. iZ. Der Fall, daß weder Zoll noch Verbrauchssteuer an der Grenze entrichtet wird, tritt nur als Ausnahme nach § 71 d. Z. O. ein, (Siche Entrichtung 2) und wird von dem Finanz-Ministers deshalb das Nähere nach der Oertlichkcit angeordnet werden, in so fern die vorher, wegen bloß vcrbrauchssteu- erpflichtiger Transporte gegebene Vorschriften nicht ausreichen, oder nicht ohne Belästigung anwendbar seyn sollten. Z. O, § 91, 16. Werden Maaren ausgeführt, welche mit einem Ausgangszolle belegt sind; so kann derselbe nach der Wahl des Versenders oder Waarenführers, jedoch in jedem Falle unter Gestellung der Maare zur Revision, entweder im Stcueramte des AnscndungsortS — wenn ein solches vorhanden ist — oder beim Kon- trollamte, und jn dessen Ermangelung, entweder in dem Steueramte, welches zuletzt vor Erreichung des Grenzbezirks bei dem Transport berührt wird, oder in dem Grenzzollamte, über welches die Maare ausgeht, entrichtet werden. Verfahren. 10Z Ist der Ausfuhrzoll im Amte des Absendune-sorts entrichtet; so erhält der Führer eine Quittung über die gtschchene Zahlung, worin bestimmt ist, auf wie lange sie gültig ist, und welche' Straße nach seiner Angabe befahren werden muß. Der Waarenführer ist dann weder an Einhaltung eines Kontrollamtes, noch des Grenzzollamtes gebunden. Ist die Verzollung im Kontrollamte, oder bei einem Sreueramte an der Binnenlinie geschehen; so ist der Waarenführer an Einhaltung des' Grenzzollamts nicht gebunden. Wählt er die Verzollung im Grenzzollamte, so ist er jedesmal zur Anmeldung und Gestellung der Waare im Kontrollamte,. oder in dessen Ermangelung in dem zunächst vor dem Grenzbezirke bclegenen Steueramte verpflichtet. Er stellt dort Sicherheit für die Entrichtung der Gefälle im Grenzzollamte, und löset einen Legitimationsschein über die Waare, um sich im Grcnzbezirk ausweisen zu können. Die erfolgte Zoll- berichtignng wird von dem Grcnzzollamtc auf dem Le- gitimationöscheine bemerkt, und dient zur Einlösung des Pfandes im Kontrollamte. Z. O. §. 92. 17- Zm Fall es auf den Beweis der wirklich erfolgten Ausfuhr ankommt, muß der Waarenführer die Waare mit einen Begleitschein versehen, diesen von dem Kontrollamte (wenn eins an der Zollstraße liegt) bescheinigen lassen, und die Waare daselbst zur io4 Verfahren, allgemeinen Revision gestellcn. Hierauf, oder, wenn kein Kontrollamt vorhanden ist, muß die Waare in demjenigen Hauptgrenzzollamt angemeldet und gestellt werden, über welches die Ausfuhr laut Bescheinigung geschehen soll, und dieses bewirkt die Abfertigung, nachdem es sich durch genaue Revision der Waare die Ueberzeugung verschafft hat, daß diejenigen Gegenstände vorhanden sind, worauf der Begleitschein lautet. Z. O. § 93. ig- Zst eine dieser Förmlichkeiten übersehen, so bleibt cs dem Ermessen des König!. Finanz-Ministern überlassen, ob der Ausgang in Bezug auf das Steuerwesen, als erwiesen anzunehmen sey. Z. 0 . § 94, 19. Reisende, welche Gepäck bei sich führen, und nicht weder mit der ordinären noch mit Extrapost reisen, sind der Anmeldung, nach den Vorschriften des K 77 und 7g der Z. S, (Siehe Verfahren 1 und s.) unterworfen, mit dem Unterschiede, daß sie dem Ansageposten nur ihren Namen, Stand und Wohnort, so wie den des Fuhrmanns anzuzeigen, und den darüber erhaltenen Schein an das Grenzzollamt abzu- liesern haben. Nur in, besonder» Fällen kann der Ansageposten, wenn er es nöthig erachtet, den Reisenden begleiten lassen, welches jedoch ohne Aufenthalt geschehen-muß. Ueber die geschehene Meldung im Zollamts erhalt Verfahren. 105 der Reisende ein Bescheinigung, um sich im Grenzbezirk für den Fall auszuweisen, daß dies nicht durch eine Steuerquittung geschehen kann. Z. O. §. 9Z. 20. Dis ordinären Posten müssen im ersten Sta- tionsorte, in Absicht des Postgutes bloß in der Beziehung revidirt werden, ob nicht Sachen beigeladen worden, welche nicht inkartirt sind; für das gehörig inkartirte Postgut haftet die Postbehörde in so fern,, daß, ohne vorheriges Mitwissen und Zuziehung der Steuerbehörde, nichts verabfolgt oder direkt trans- portirt werde. Das .Passagiergut hingegen muß im ersten Stationsorte revidirt, und nach den in der Zollordnung enthaltenen Vorschriften versteuert werden. Das Reisegepäck der mit Extrapost Reisenden muß im ersten Stationsort oder im ersten Zollamts, welches für die verschiedenen Eingangsstraßen zu bestimmen und bekannt zu machen ist, revidirt, und die Abgabe von steuerbaren Gegenständen erhoben werden. Gegen Leistung vollständiger Sicherheit für den höchst möglichen Gefällbetrag kann die Revision Im Grenzzollamte unterbleiben, der Waarenverschluß muß aber angelegt, und die weitere Behandlung dem inländischen Bestimmungsorte oder dem Ausgangsamte Vorbehalten werden. Extraposten mit Kaufmannswaaren sind den allgemeinen Vorschriften unterworfen; sie werden jedes- 106 Verfahren. mal im Haiiptr Grenzzollamts, ohne Rücksicht auf den Stationsort, revidirt, gehen aber in der Abfertigung andern Waaren vor. Z. O. §. 96. 21) Die Anmeldung bei dem Eingänge abgabenfreier Gegenstände soll bei dem Ansageposten oder Grenzzollamte geschehen, um sich durch eine Bescheinigung darüber im Grcnzbezirk ausweisen zu können. Bei dem Ausgange zollfreier Waaren bedarf cö einer Anmeldung nur in so fern, als sie verpackt sind, welchen Falls sie den §. 92. der Z. Q. (Siehe Verfahren 16.) vorgeschriebenen Förmlichkeiten unterworfen sind. Das gewöhnliche Reisegepäck eines Reisenden ist bei dem Ausgange keiner Revision unterworfen. Z- 0 . §. 97- 22) Bei Waaren, die nach § 41. des Gesetzes einem geringen, als dem gewöhnlichen Zolle unterworfen sind, soll nur in so fern ein abweichendes Verfahren einrreten, daß die zu leistende Sicherheit, bei Erthcilung des Begleitscheins, auch auf den Unterschied zwischen dem geringer» und dem gewöhnlichen Zoll zu entrichten ist. Z. O. §. 98. Lz) Die allgemeinen Grundsätze, welche in dem Gesetze, für den innen, Verkehk, wobei das Ausland berührt wird, enthalten sind, sollen folgendermaßen in Ausübung gebracht werden: Fremde Waaren, welche bloß durch beide Länder- theile gehen, zahlen den Eingangezoll der Provinz, Verfahren. 107 wo sie zuerst eingchen. Ist die Waare zugleich dem Ausgangszeile unterworfen, so bezahlt sie diesen in demjenigen Ländertheile, wo sie zuerst eingeht, und die Bescheinigung darüber befreiet sie von jeder ferneren Zahlung der Ausgangsabgabe. Eine Ausnahme hievon ist durch den §. gg. der Z. Q. in Absicht der Waarcn begründet, welche zur Messe in Frankfurt an der Oder, oder in Naumburg transitiren. Z. O. §. 100. 24) Fremde zollpflichtige Maaren, von welchen der Zoll und die Verbrauchssteuer, oder bei bloß zollpflichtigen Gegenständen der Zoll allein, Behufs des innern Verkehrs, entrichtet ist, so wie inländische Waarcn ohne Unterschied, gehen nachschußfrci von einem Ländertheile in den andern ein. Zst solche Waare einem Ausgangszolle unterworfen, so wird dieser bei einem der §. 92. der Z. O. bestimmten Aemter pfandweise niedergclegt, oder sonst sicher gestellt, und ein Freischein - darauf crtheilt, der die Förmlichkeiten der Begleitscheine erfüllt. Die Bescheinigung des richtigen Eingangs der Waare auf dem Frcischeine bewirkt die Löschung der gestellten Sicherheit. Z. O. §. 101. 25) Verbrauchsstenerpflichtige Waarcn, ausländische, wovon die Steuer entrichtet ist, die also im freien Verkehr befangen sind, so wie inländische gleichnamige Gegenstände, sind bey der Versendung aus roZ Verfahren. einem Hauptländertheile in den andern einem Steu- eramte erster Klasse oder einem Hauptzollamte zu de- klariren und zur Revision zu gesielten. Letzteres ertheilt die Ausfuhrbcschcinigung, auf deren Grund die gedachten Waaren nicht nur zollfrei, sondern auch frei von der Verbrauchssteuer und ohne allen Nach, schuß in den andern Hauptländertheil eingehen, sobald ihre Übereinstimmung mit der Ausfuhrbescheinigung erwiesen ist. Der Eingang kann jedoch solchergestalt auch nur über cinHaugtgrenzzollamt Statt finden. Z. O. §. 102, 26) Nur Weine, welche mit der vorgedachten Aus- fuhrbescheintgung (Z. O. §. 102.) aus dem westlichen Hauptländertheile in den östlichen übergehen, sind einem Nachschusse von 2^ Thaler vom Eimer zur Ergänzung der Verbrauchssteuer unterworfen, ohne Unterschied, ob sie inländisches oder ausländisches Erzeugniß sind. Z. 9 . §. 103. 27) Zn allen diesen Fällen finden bey der Absendung, dem Eingänge und Ausgange, die allgemeinen Vorschriften Anwendung, welche über die Revision, über die genaue Bestimmung der Gattung und Menge der Waaren in dem sie begleitenden Dokumente, über die Bescheinigung des Ein- und Ausganges und der etwa geleisteten Sicherheit, über die Begleitscheine, über den Waarenverschluß u. s. w. allgemein ertheilt sind. Z. 9 . §. 104. Verfahren. 109 Lg) Die obigen, das Verfahren betreffenden Grundsätze für den Verkehr zwischen den östlichen und westlichen Provinzen sind auch in andern Fallen zu beobachten, wenn das Ausland bei dem Verkehr im Innern berührt wird, oder Maaren durch Küstenfahrt von einem Hafen des Inlandes zum andern ge, bracht werden. Z. O. ß. 10Z. 29) Zur Erleichterung des Verkehrs sind folgende Modifikationen des Verfahrens bei Waaren'versen- düngen, welche beim Transport abwechselnd das In- und Auöiand berühren, unterm 12. Januar igig angeordnet worden: Werden aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inmnde Gegenstände versendet, welche bloß dem Eingangszolle unterliegen, oder von denen die Verbrauchssteuer nicht über 2 Thaler vom Zentner beträgt, (es mögen fremde versteuerte oder gleichnamige inländische seyn) so können solche zur Erreichung der Bestimmung sowohl über Hauptzollämter als Nebenzollämter erster Ordnung aus- und eingehen; in besondern Fällen wird der Transport über Nebenzollämter zweiter Ordnung versrattet werden. Anhang z. I. §. 2, 30) Der Waarenführer giebt über die Art und Menge der Maaren in der Ausgangszollstelle eins schriftliche Deklaration ab; das Amt revidirt nach derselben die Maaren, bestimmt unter der Deklara- ILO Verfahren. tion die Dauer ihrer Gültigkeit für das Eingangs- amt, bescheinigt die erfolgte Ausfuhr nach davon genommener Ueberzeugnng, und giebt die bescheinigte Deklaration, nach deren Eintragung in ein Notizbuch dem Waarenführer zurück. Anh. z. Z. §. 2. Ii) Ein Verschluß der Maaren ist, in so fern der Waarenführer solchen nicht verlangen mögte, nicht erforderlich; trägt dieser darauf an, und ist dieser der Eigenschaft nach zulässig, so ist derselbe anzulegcn, und dann ist eine allgemeine Neviston hinlänglich. Zu demselben Zwecke kann die Anlegung des Verschlusses auch schon bei einem Amte im Znncrn, welches mit den dazu nöthigen Werkzeugen versehen ist, erfolgen. Ebcnd. §. 3. 32) Zm Eingangs-Amte werden die Maaren angemeldet, die Deklaration wird abgegeben, jene werden nach dieser revidirt, und nach richtigem Befunde mit dem verfassungsmäßigen Legitimations-Scheine, zum Durchgang durch den Kontroklbezirk, abgclassen.Ebend. .§ 4. 53) Die Maaren werden in ein Notizbuch eingetragen und die Eintragung wird mit dem abgegebenen Deklarationsschein belegt. Ebend. §. 5. 54) Der Aus- und Eingang solcher Gegenstände, wslche mehr als 2 Thaler Verbrauchssteuer vom Zeutner, oder bei Flüssigkeiten einen Ggr oder darüber vom Quart tragen, und gleichnamiger inländischer Artikel ist, der Regel nach, nur über Haupp Verfahren. m Zollämter verstattet. Zluönahmen hiervon werden in besonder» Fällen nachg-geb-n werden. Ebend. §. 6. Z§) Die Abfertigung derselben in den Aus- und Eingangsämtern ist gleich der oben vorgeschricbeneu mit folgenden, die Revision betreffenden, Abweichungen: Maaren der Art müssen, so weit es zulässig ist, beim Ausgange unter Verschluß gelegt, und also gehörig verschlossen, beim EingangsaMte vorgezeigt werden. Sind die Maaren von der Beschaffenheit, daß ein sicherer Verschluß nicht angebracht werden kann, so müssen sie, ihrer Art und Menge nach, besonders kenntlich beschrieben werden. Der Verschluß kann schon im Znnern, bei Acmkern, welche mit Plombage-Apparaten versehen sind, angelegt werden, in welchem Falle es bei dem Ausgangöamte lediglich der Rekognition des Verschlusses bedarf, und wenn dabei nichts zu erinnern ist, die Maare ohne Spezial- Nevision abgelassen werden kann. Auch im Eingangsamte kann, wenn der Verschluß ganz unverdächtig und guc ist, in der Art verfahren werden. Ebend. §. 7. 36) Brandtweine müssen im Ausgangsamte, mit dem Alkoholometer von Tralles geprobt, ihre Stärke muß im Legitimations-Schein vermerkt, und sie müssen nach derselben im Eingangsamte revidirt werden. Ebend. §. g. 37 ) Weine müssen, in sofern sie beim AuSgange nicht bestimmt als, fremde anerkannt werden, jeder'- 112 Verfahren. zeit versiegelt werden. Ebend. §. 9. (Bei der Ver, sendung des Weins ans den westlichen in die östlichen Provinzen müssen, neben der Versiegelung der Gebinde, jedes Mal Probeflaschchen mit der Flüssigkeit der verschiedenen Weingattungen gefüllt, mit dem Amtssiegel versehen und dem Legitimationöschein bei- gefügt werden. Reser. vom 24. November 1619.) Zg) Bei den, einem Ausgangszolle unterworfenen Waaren gelten, wegen der beim Aus- und Eingänge zu haltenden Straßen, die Bestimmungen des §. 1. des Anh. z. Z. Ebend. §. 10. 29) Die Ausgangsgefalle von diesen Waaren müssen entweder pfandweise niedergelegt, oder durch ! Bürgschaft sicher gestellt werden. Es kann dies nach der Wahl des Waarenführers bei dem Steueramte im Innern, oder erst in der Ausgangs-Zollstelle geschehen. Zm ersten Falle wird lediglich ein Depositenschein ertheilt, in welchem bemerkt ist, welcher Betrag an Ausgangszoll-Gefällen sicher gestellt worden, ohne daß die Waaren zur Revision gestellt zu werden brauchen. Dies geschieht erst im Ausgangsamte, mit Abgabe ,des Depositenscheins und der Deklaration. Auf den Grund der letzter» wird die Waare im Aue- und Eingangsamte, wie oben bestimmt, behandelt, der ^ Ausfuhrzoll wird im Ausgangsamte nicht erhoben, und der entweder schon mitgebrachte, oder wenn die Sicher- Verfahren. nZ Sicherheits-Leistung erst im Zollamte geschehen, von diesem ausgestellte Depositionsschein, der mit der Legitimation versehenen Deklaration augcstempelt. Zm Eingangsamte erhalt der Waarenführer den erster» mit der Bescheinigung des richtigen Eingangs der Maaren, und daß die Bürgschaft erledigt sey, zurück, um den Rückempsang derselben beim betreffenden Amts zu cxcrahiren. Ebend. §. 11. 40) Die Plombage ist allein bei der Wolle anzu- wenden. Ebend. §. 12. 41) Bei unversteuerten Gegenständen, deren Versendung nur unter Begleitschein-Kontrolle geschehen kann, ändert sich das Verfahren dahin ab, daß genau bekannte Maaren, wenn der Begleitschein darauf ausgestellt ist, über Haupt-Zollämter sowohl als über Neben-Zollämter erster Klasse entgehen können. Ebend. §. iI. 42) Dergleichen Maaren werden ohne besondere Deklaration im Ausgangsamte zu einer allgemeinen Revision gezogen, der Ausgang wird auf dem Begleitschein unter Beifügung der Bestimmung, wann die Maaren beim Eingangsamte wieder eingctroffen seyn müssen, bescheiniget, und die Maaren werden, nach erfolgter Eintragung in das Notizenbuch, abgelassen. Ebend. §. 14. ii4 Verfahren. 43 ) In gleicher Art wird, mit denen sich von selbst ergebenden Abänderungen, im Eingangsamte verfahren. Ebend. §. 15. 44) Wenn der Begleitschein auf nicht gehörig bekannte Maaren ausgestellt ist, so ist der Aus- und Eingang nur über Hauptzollämter »erstattet. Ebend. §. 16. 45) Nach der Bestimmung §. 19 der Z. O. muß solche Waare, in der Regel, unter Plombagever- schluß gehen. Zst dieser vorhanden und' wird solcher gut und unverdächtig gefunden, so genügt sowohl im Aus- §ls im Eingangsamte dessen Rekogni- tion. Zst solcher nicht vorhanden, so muß in beiden Stellen zur besonderen Revision geschritten werden. Zm übrigen ist das Verfahren dem obigen gleich. Ebend. §. 17. 46) Für den Fall, daß Versendungen aus dem Inlands durch das Ausland, wieder durch das Inland nach dem Auslands erfolgen, sind in Betreff der Zwischenpassage des ersten Aus- und Wiedereingangs die obigen Vorschriften in Anwendung zu bringen. Ebend. §. ig- 47) Bei ausgangszollpflichtigen Maaren, findet jedoch folgende Abänderung statt. Die Maaren werden gleich gewöhnlichem, zollpflichtigen AusgangS- gute behandelt, so daß nicht eine Pfandlegung der Aussuhrgefälle, sondern deren volle tarifmäßige Ent- Verfahren. 115 richtung eintritt. Zn der Quittung wird ausdrücklich bemerkt, daß noch einmal das Inland, auf welcher Straße und während der zu bestimmenden Zeit, durchfahren wird, daher dies gleich angegeben werden muß, und daß im letzten Zollamte die Güter ohne nochmalige Entrichtung des Ausfuhrzolls, aus zu lassen wären. Im Eingangsamte wird die Waare zur Revision gestellt, nach der Quittung re- vidirt/ diese, vor der Zurückstellung an den Waaren- führer, dann mit der Bescheinigung des Eingangs der Waare versehen, wenn sie ausdrücklich auf die Passage noch ein Mal durch das Inland gerichtet ist, und die Waare in das Notizenbuch eingetragen, Im letzten Ausgangsamte wird die Waare, nach zuvor geschehener Revision, auf den Grund der Quittung und deren Eintragung in das Nocizenbuch, frei ausgelassen, auf der Quittung aber der letzte Aus- ^ gang bemerkt, damit die Quittung nicht noch eilt Mal gebraucht werden kann. Ebend. §. 19. gg) Waaren, welche über See, oder auf Grenzflüssen vom Inlande nach dem Inlande versendet werden, sind nach diesen Vorschriften gleichfalls zN behandeln. Ebend. §. 22, 49) In den Fällen, wo es auf Sicherheitsleistung ankommt, ist nach den Vorschriften §. 11Z. und 116. der Instr. v. 2Zsten May 18^6 vorerst zu Verfahren. Bleibt dek Nachweis des Wiedeteingangö ausgangs- i.i 6 Verfahren. zollpflichtiger Maaren, über die gegebene Frist ans, so werden aus dem Depositum oder der Bürgschaft die schuldigen Gefälle eingezogen und gehörig ver- rechnet. Ebend. § LZ. 50) Bei Bestimmung der Frist, wie lange die mitgehenden Bescheinigungen bei Durchfahrung des Auslandes gültig seyn sollen, ist auf die dazu nothwen- dige Zeit Rücksicht zu nehmen, so daß solche nicht auf längere Zeit, als gerade erforderlich ist, ausgestellt werden. Ebend. §. Lg. 51) Wenn die Einrichtungen in fremden Staaten, welche durchfahren werden, es nicht gestatten, den Waarenvcrschluß im Auslande ungeöffnet zu erhalten, so ist dies der Regierung anzuzeigen, damit für diesen Fall, von derselben andere Einleitungen in Antrag gebracht werden können. Ebend. §. LZ. Z2) Bei dem Waarentraneport auf Begleitscheine, dürfen die Bescheinigungen über Zwischen- Aus- und Eingang, niemals in der Schlußbefcheinigung auf dem Begleitschein über die erreichte Bestimmung eingetragen werden. Sie müssen oberhalb dieser Schlußbefcheinigung niedergeschrieben, und neben denselben, mit größer« Buchstaben, bemerkt werden: Passage-Attest. Durch ein solches Artest werden die vom Waarenführer bei Extrahirung des Begleitscheins übernommenen Verpflichtungen nicht erledigt. Ebend. §. 26. Verfahren. 117 Zz) Des Waarenführers Sache ist es, dasjenige, worüber ihm der Beweis des Ausgangs nöthig ist, dem Amte zuv Revision zu gestellen, und des Behufs die darüber erhaltenen Begleitscheine abzugeben; doch ist es Pflicht des Haupt-Zollamtes, dem Waa- renführer hiebei belehrend an die Hand zu gehen. Znstr. Z. G. V. §. iZ7- Z4) Wenn die mit der ordinären Post Reisenden, deren Effecten, in dem sogenannten Passagiergut bestehend, an der Grenze der Neviston unterworfen sind, neue Sachen bei sich führen, und solche in steuerpflichtiger Menge vorhanden sind, so wird der Bestand förmlich durch die Revision ausgemittek, und das weitere Expeditions-Verfahren tritt, nach Maßgabe der Menge, ein. Diese Expeditionen gehen allen andern vor, und müssen bis zum Abgangs der Post beendet sein. Zst dies in besondern Fällen, wenn ganze Koffer mit Maaren vorgefnnden werden sollten, nicht möglich, so ist es die Sache des Passagiers, entweder zur Abwartung der Expedition zurück zu bleiben, oder jemanden zu ernennen, welcher seine Stelle dabei vertrete, da unter Passagiergut nicht eigentliche Waarenversendnngcn verstanden werden können. Sind keine neue Sachen angegeben, so wird die Revision darauf gerichtet, ob sich solche in steuerbarer Menge nicht vorfinden. Das Passagiergut der gerade durch das Land reisenden Passagiere kann, iiZ Verfahren. wenn sie es wünschen, ohne Revision bleiben, unh plombirt werden, welchen Falls die Paßbehörde, wie beim wirklichen Postgute, gegen den heimlichen Absatz im Lande Maßregeln treffen wird. Znstr. Z, G. V. §. 147, 55) Extraposten mit Reisenden und Reisegepäck müssen, in der Regel, bei dem Haupt-Zollamte Vorfahre», und werden bork nach den Vorschriften der §. 146 und §. 147 der Instruktion in Verbindung mit der Vorschriften der Zoll-Ordnung behandelt. Ebcnd. §. 1497 56) Extraposten mit Kaufsmannöwaarcn, welche den allgemeinen Vorschriften unterworfen sind, müssen sich auf jeden Fall im Haupt-Zollamte gestellen, auch wenn die Station nicht an demselben Orte ist. Sie gehen aber in der Expedition, mit Ausnahme der Abfertigung von Kleinigkeiten, allen andern Exr peditionen vor. ' Znstr. Z. G7 V. §. 15^7 27) Gehen die Reisenden gerade durch das Land, und haben sie beim Eingänge ihr Gepäck plombiren und mit Begleitschein versehen lassen, so ist es ihre Pflicht, sich beim Ausgange im Zollamte zur Abserr tigung zu melden. Ebend. §. 1ZZ7 50 ) Daß nicht Geg'nstände, welche mit einem hohen Ausgangszeile belegt sind, aus Extraposten als Reisegepäck ausgeführt werden, ist durch eine allgemeine Aufsicht zu verhüten; bei gegründetem Ver- Vergehen. Verkehr. H9 dacht ist Anhaltung und Revision zulässig. Ebend. §. iZ4- Für die Extraposten mit Kaufmannswaarcn, gelten die Bestimmungen des §. iZi. der Instr., in sofe»n nämlich Sachen geladen sind, welche eine Aus/ gangs-Expedition erfordern. Ebend. 155. Vergehen, (neues), s. Steuerverbrechen 43 - Vergehungen, s. Dienstvergehungen, Vergütigung, (Anspruch auf) der mehr gezahlten Zollgefälle, s. Begleitscheine iZ, Niederlagerecht 4 - VergütigUNg, für versteuerte Waaren, welche zur Ergänzung der unversteuert gelagerten gedient haben, s. Packhofslager 6 . Verheimlichung, s. Steuerverbrechei, II, Verkehr im Innern soll frei seyn und keine Beschränkungen desselben zwischen den verschiedenen Provinzen oder Landtheilen des Staats statt finde». Ges. §. 16, Verkehr mit abgesonderten und vorspringenden Lan- deStheilen, und dem übrigen Inlands, unterliegt den Beschränkungen, welche dieses Verhältniß erfordert. Ges. §. 24. Verkehr im Innern wobei das Ausland berührt wird, s. Verfahren 29, u. f. 120 Verlagsartikel. Verminderung Verlagsartikel inländischer Buchhändler, s. Steuer- pflichtigkeit. Verletzung der Steuergesetze, s. Forstbeamte. Verletzung des Verschlusses, s. Waarenverschluß g. Steuerverbrechen ZZ. Verlust des Gewerbebetriebs, s. Steuerverbrechen g. Verlust der Waare, s. Steuerverbrechen s. und f, Verminderung der Waare, s. Erlaß Z. Verminderung der Zollgesälle. i) findet ausnahmsweise statt, in den östlichen Provinzen, von alle» Gegenständen, welche nicht mehr als einen halben Thaler für den Centner überhaupt betragen, wenn sie links der Oder eingehen und links derselben wieder ausgeführt werden. > Desgleichen bei der Landfracht in den dazu geeigneten Fällen; ferner bei Maaren mit der Bestimmung zur Frankfurther- oder Naumburger Messe, und für Maaren, welche seewärts durch die Odermündungen einkommen und links der Oder ausgehen. Ges- §. 14, 2) Wo sie außerdem in Folge besonderer Oertlich- keit begründet ist, wird sie besonders angeordnet und bekannt gemacht werden. Ges. §. 15. Zu dem Ende ist unterm i2ten Zanuar igig festgesetzt worden: Verminderung. 121 z) Daß wenn Waarenladungen, gleich beim Eingänge ungetheilt, oder in gewissen bestimmten Thei- len, auf welche einzelne Begleitscheine gelöst worden, mit einer bestimmten Richtung zum Wiederausgange angegeben werden, folgende Fälle, nach Verschiedenheit der darauf ruhenden Abgaben zu unterscheiden sind. Anh, z. Znsir. §. 2g. 4 ) Bloß-zollpflichtige Artikel, welche den Zoll ganz bei der Ausfuhre entrichten, werden bei der Deklaration zum uumittelbaren Durchgänge in der Richtung, für welche die Erleichterung statt findet, in Bezug auf die Menge zur Revision gezogen, und der Einbringer erhält eine, unter Siegel und der Firma des Amts ausgefertigte Bescheinigung, in welcher die Gattung und Menge der Waaren, imgleichen die Angabe zur unmittelbaren Durchfahrt ausgedruckt und ferner bestimmt wird, wie lange solche gültig sei. Diese Bescheinigung legt der Waarenführer im Ausgangsamte vor, und dieses erhebt, nach erfolgter Revision, von der Menge, auf welche die Bescheinigung lautet, anstatt der tarifmäßigen Gefälle, nur 12 Gr. vom Centner, und behält die Bescheinigung zur Rechtfertigung der Mindererhebung zurück. Ebcnd. §. 29. 5) Ans Veranlassung des verminderten Durchfuhrzolles, findet bei der Seide und Baumwolle keine andere Abweichung von der allgemeinen Ver- 122 Verminderung. fassung statt, als daß in sämmtlichen Ausgangsäm, lern links der Oder, statt der tarifmäßigen Ausfuhr- Gefälle von der Seide nur 12 Gr. und von der Baumwolle nur 6 Gr. vom Centner entrichtet werden, in sofern nicht der an sich unwahrscheinliche Fall constirt, daß diese Gegenstände rechts der Oder ein, gegangen sind. §. Io. 6) Alle andere Gegenstände, von welchen die Zollgefälle nach dem Gewichte erhoben werden, und mehr als 12 Gr. vom Zentner betragen, werden ohne Unterschied unter die gewöhnliche Begleitschein-Kontrolle genommen, durch welche theils der Ausgang in der erleichterten Richtung erwiesen, theils die Min, dererhebung beziehungsweise im Ein- und AusgangS- Amte belegt wird. Ebend. §. 31. 7) Wenn beim Zwischenhandel der erleichterte Durchfuhrzoll in Anspruch genommen wird, müssen die Maaren, ausschließlich der beiden Artikel Seide und Baumwolle, nach einer Packhofs-Stadt links der Oder deklarirt, und dahin unter Begleitschein-Kontrolle, abgelassen werden. Ebend. §. 32. 8) Wenn in einzelnen Fällen eine Niederlage mit gewissen Gegenständen in andern als Packhofsstädten verstattet werden sollte, so wird dieß mit Namhaftmachung der betreffenden Gegenstände besonders bekannt gemacht werden. Ebend. §. ZI. 9) Erfolgt die Deklaration nach einer von denjeni- Verminderung. 12Z gen Packhofsstädten, welche K. Zo der Zollordüung genannt sind (s. Niederlagerecht No. 2.) so findet gar keine Zollentrichtung statt; erfolgt sie nach andern Packhosestädten oder nach oben gedachten Niederlage- Orten, links der Oder, so wird der Eingangszoll von denen mit mehr als 12 Gr. vom Zentner belegten Gegenständen nur bis zur Höhe von 12 Gr. erhoben. Ebend. §. 54. 10) Bei der weitern Versendung aus diesen Pack- Hofs - und Niederlage - Städten sind folgende Fälle zu unterscheiden: Bei der Anmeldung bloß ausgangszollpflichtiger Gegenstände zur Abfuhre nach dem Auslände links der Oder, wird entweder die oben (§. 29.) gedachte Ausfertigung ertheilt, auf deren Grund -im Aus- gangsamte der Ausfuhrzoll nur bis zur Höhe von 12 Gr. vom Zentner zur erheben ist, oder die Entrichtung bis zu dieser Höhe geschieht sogleich bei der Abfertigung. Ebend. §. 36. 11) Bei der Deklaration der andern, mit mehr als 12 Gr. vom Zentner im Zolle belegten Gegenstände zum Verbleib im Lande, oder zur Versendung rechts der Oder, wird dasjenige an Zoll nach erhoben, was für diese Bestimmungen noch zu entrichten ist; bei der Versendung zur Ausfuhr links der Oder werden die Gefälle bis zum Satze von 12 Gr. für den Zentner, wenn diese nicht schon entrichtet sind 124 Verminderung. erhoben, und die Maaren gehen unter Begleitschein- Kontrolle. Ebend. §. 37. 12) Bei Flüssigkeiten, bei welchen im Tarif der Zollsatz nach dem Maaße bestimmt worden, wird der Eimer zu i^ Zentner und die Tonne zu 2 Zentner gerechnet, mithin beträgt der ermäßigte Durchgangszoll für den Eimer 16 Gr. und fär die Tonne einen Thaler. Ebend. §. 38. 13) Da, wo bisher bei der Durchfuhre der Zoll nach Pfcrdeeladung statt gefunden har, verbleibt es dabei, so lange nicht anderweite Anordnungen deshalb ergehen; doch wird derselbe nur zur Hälfte in Golde entrichtet. Ebend. §. 39. 14) Wenn ausgangszollpflichtige Maaren, welche den ermäßigten Zoll für den Durchgang links der Oder im Innern schon entrichtet haben, bei Zollämtern rechts der Oder zum Ausgange ankommen sollten, so wird von diesen der für diese Richtung noch nicht erlegte Theil des Ausfuhrzolles nach erhoben. Ebend. §. 40. 15) Nach der Bestimmung des §. 23. des Gesetzes v. 26. Mai 1618 findet der erleichterte Durchfuhrzoll in den östlichen Provinzen links der Oder bann nicht statt, wenn die Maaren in weiterer Richtung die westlichen Provinzen durchfahren, sondern sie müssen, in diesem Falle, den vollen Zoll, nach dem Tarif für die östlichen Provinzen, entrichten. Koni- Verpackung. Verwiegung. 125 Men daher solche, an sich seltene Fälle vor, so sind in den westlichen Provinzen die auf den erleichterten Durchfuhrzoll gerichteten Abfertigungen der Aemter der östlichen Provinzen nicht zu beachten, sondern es ist alsdann, nach Unterschied im Ein- und Ausgangsamte ein Zuschuß, bis zur Entrichung des Tarifs für die östlichen Provinzen, zu erheben. Ebend. §. 41. Verpackung der Maaren, s. Pachhofö-Lager 6. Verpflichtung des Waarenführers, s. Begleitscheine 5. Verfahren Z. Verpflichtungen des Inhabers eines Privatlagers, s. Privatlager Z. Verschluß, s. Packhofslager 6., Verfahren ZI. IZ. Waarenverschluß Z. Versender, s. Niederlagerecht I. Versendung unversteuerter Maaren, s. Entrichtung Z u. Z, Packhofslager z, Verfahren 13, Waarenverschluß 2. Versiegelung, s. Waarenverschluß I. Versteuerung, s. Entrichtung. — Vertretungöverbindlichkeit, s. Steuerverbrechsn 30. Verwandte, s. daselbst 23.. Verwiegung zollbarer Gegenstände. 1) Wenn sie amtlich nicht für nothwendig erachtet wird, darf auf Verlangen des Einbringerö, sobald sie nur irgend 126 Vier-und zwanzigfacher. Visitation. thunlich ist, nicht versagt werden. Znstr. Z. G. V§ . Zo. s) Bei denjenigen Gegenständen, von welchen der Ausganszoll nach dem Gewicht erhoben wird, soll eine wirkliche Verwiegung nur bei folgenden Artikeln statt finden: Baumwolle, Hanf, Flachs, Merck, Heede, rohe Häute, Lumpen, Asche, Leinen-Garn, Wolle, rohe Seide, Stahl, Noh stahl und Stahlkuchen; alle andern Gegenstände hingegen sollen, wenn es irgend mit Sicherheit geschehen kann, auf Gewicht geschätzt werden. Znstr. Z. G. V. §. 132. Die Verwiegung darf beim Ausgange, in sofern sie nicht für gewisse Artikel bestimmt vorgeschrieben wird, bei plombirten Gütern durchweg nicht geschehen. Einige Kölns aus jeder Ladung müssen jedoch jedes Mal zur Probe über die Waage gehn. Znstr. z. G. V. §. Vier und zwanzlgfacher Betrag des Geschenks s. Steuerverbrechen 37. Vindikation, s. daselbst 2g. Visirung, dcrGebinde(äußere und innere), s.Erhebutig-j. Visitation, s. Übertretung, Der Visitation kann sich der Partikulier unterwerfen, ohne auf die Frage der Steuerbeamten: ob er verbo- Vollstreckung. Waaren. 127 tenr oder abgabepflichtige Waaren bei sich habe? bestimmt zu antworten. S. Steuerverbrechen iZ. Vollstreckung der Erkentnisse und Resolute, s. daselbst 49- Voranmeldung. 1) Wenn das Zollamt nicht unmittelbar an der Grenze liegt, sondern tieser ins Land zurück gelegt ist, so müssen an der Grenze Voranmeldungen stat< finden. Znstr. z. G. V- §. 75- 2) Zu diesem Behuf sind an der Zollstraße besondere Ansageposten, entweder in dem der Grenze zunächst belegenen Dorfe, oder unmittelbar an der Grenze errichtet. Ebend. §. 76. z) Von dort aus werden die Ladungen von Beamten bis zum Grenz-Zollamte begleitet. Ebend. §- 77- Vorhäfen von Seeplätzen, s. Entrichtung 2. Vorrichtungen zum Verschluß, s. Waarenverschluß 3. Waagen, s. ElbzSlle. Waaren (aus dem Auslande eingehende), s. Steuer- pflichtigkeit s. Waaren (ausländische) sind weder Kommunal- oder Privat-Handels-, noch Konsumtions-Abgaben ferner unterworfen. Ges. §. ig. Waarenauögang, st Verfahren 16- Wäärenrevisiott. 128 Warenbezeichnung. Waarenrevision. Waarenbezeichnung, f. Steuerpfiichtigkeit b. Maaren, (dem Verderben unterworfene) s. Stetter- verbrechcn 46. Waareneingang über Wittenberge und die Havel aufwärts, ferner Elb auf- und abwärts, desgleichen Rhein auf- und abwärts, s. Entrichtung 2. Maaren, (fremde zoll- und verbrauchsicuerpflichtige) s. Niedcrlagerecht, Packhöfe, Verfahren 24. Waarenführer, s. Abfertigung 2., Ansageposten 4., Z. und 6. Declaration, Entrichtung, Legitimationsschein, Quittung 1. und 2. Rcvisionsrecht 1. Steuerverbrechen 25., 26. Verfahren 2. , Z., 4. , Z., Zc>., ZZ. Maaren, (genau bekannte) s. Verfahren 41. Waaren- Verfchluß 2. Maaren, (in Beschlag genommene) s. Steuerverbrechen 44. u. f. Maaren, (inländische) s. Verfahren 24. Waarenladungen, (ungetheilte) s. Verminderung Z. Waarcnlager, (Revision desselben) s. Übertretung. Waarenrevision. 1) Hat den Zweck, daß sich die Beamten vermöge derselben die Ueberzeugung verschaffen, daß die Gegenstände nach Gattung, Zahl, Maaß und Gewicht mit der Angabe übereinstimmen, und daß — wenn die Revision der Gefälleberechnung wegen Waarenrevision. 129 wegen geschiehet, kein mit einer höher«, Abgabe belegter Gegenstand als der angegebene — wenn es aber auf die Ausaangsbescheinigung ankommt — daß kein in der Abgabe niedriger belegter Gegenstand, als der deklarirte, vorhanden ist. Geschiehet die Vergleichung nach Zahl, Gewicht und Menge, ohne Eröffnung der Kollis, so ist die Waarenrevision bloß eine allgemeine. Findet außerdem noch Eröffnung statt, um sich zu überzeugen, daß dieselbe Gattung Waare, und daß sie in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit vorhanden ist, so ist dies eine specielle Waarenrevision. Z. O. §. 2Z. 2) Behufs der Revision muß der Steuerpflichtige den Beamten die Maaren in einem Zustande darlegen, der geeignet ist, sich die ihnen erforderliche Ueberzeugung von der Nichtigkeit der Angabe zu verschaffen, und die dazu erforderliche Handleistungen, nach der Anweisung der Beamten, auf eigene Gefahr und Kosten verrichten. Z. S. §. 24. , Z) Die specielle Revision bei Transitogut unter-- bleibt dann im Ein, und Ausgange, wenn die Maaren entweder auf denjenigen Straßen transportirk werden, für welche kein Unterschied in der Abgabe den Gegenständen nach statt findet, oder aber wenn der Einbringer den höchsten Sah an Eingangszoll entrichtet, in der' Voraussetzung jedoch, als welches das Zollamt zu beurtheilen hat, daß die Maaren iZo Waarentransport. Waarenverschluß. unter völlig sichern Waarenverschluß genommen werden können, und mit diesem dergestalt im Ausgangs- amte anlangen, daß dies keinen Verdacht einer vorgenommenen Vertauschung hegen darf. Die specielle Revision unterbleibt auch bei verbrauchssteuerpflichtigen Maaren alsdann, wenn deren Versendung nach einem Packhofe oder Steueramte, ohne Entrichtung der Verbrauchssteuer, zulässig ist, und ein völlig sicherer Waarenverschluß, nach dem Ermessen des Abfertigungsamtes, statt finden kann. Bei dem Ausgange der Maaren findet sie nur dann statt, wenn es auf den Beweis des richtigen Ausgangs ankommt. Die Führung des letzter«, so wie die Revision wird erleichtert, wenn der Absender den Verschluß >m Absendungsorte wählt. Z. O. §. 2Z. Waarentransport, (unverzollter) s. Entrichtung s. Waaren, (unversteuerte) s. Niederlagerecht i. Steuerverbrechen 14. Waaren, (verbotene) s. Steuerverbrechen 2., 16., 17-, rö- Waaren, (versteuerte) s. Packhofslager 6. Waarenverschluß durch Verbleien (Plombiren) oder Versiegeln, i) Bezweckt die Sicherstellung, daß die Maare bei Octsveränderungen dieselbe bleibe. Z. O. tz. ig. s. Packhofölager Z. Waarenverschluß. iZi 2) Er muß, so weit die Natur der Maare es zuläßt, dann statt finden: wenn Maaren unversteuert versendet werden, deren Menge und besondere Art, bei Ertheilung eines Begleitscheins, nicht so bestimmt ausgedrückt werden kann, daß eine Vertauschung unmöglich wäre. Cr kann nach Willkühr dös Versenders statt finden i wenn es bei vollkommen bekannten Maaren, welche zum Ausgang deklarirt worden, auf den Beweis der wirklich erfolgten Ausfuhr änksmmt- Zedoch mit Vorbehalt der Bcfugniß des Grenzzollamts zur nochmaligen Revision, wenn dazu Veranlassung ist. Z. O. §. 19- , Z) Von der Bestimmung des Amts im Äbfetti- gungsorte hangt es ab, welche Art des Verschlusses angewendet werden soll, Und welche Zahl von Bleien, Siegeln rc. anzulegen ist. Es kann von dem Mag, tenführer fordern, daß et diejenigen Vorrichtungen treffe, welche es, um den Verschluß ättzubringen, für Nöthig hält. Z. Ö. §. 20. 4) Das Material an Blei, Lack und Licht wird vom Abfertigungsamte ohne weitere Vergütung, gegen Bezahlung der im Tarif bestimmten Sätze geliefert« Das übrige zu diesen Vorrichtungen ersot- 1Z2 Waarenverschluß. derliche Material muß der Waarenführer liefern. Z. O. §. 21. Z) Wenn durch zufällige Umstände der Verschluß verletzt ist, so kann der Inhaber der Waare bei dem nächsten Steueramte erster Klasse auf genaue Untersuchung der Thatfache, Revision der Waare und auf neuen Verschluß antragsn. Die darüber aufgenommene Verhandlung giebt er im weitern Anmeldungsorte ab. Zn wiefern die Wirkungen des verletzten Waarenverschlusscs'zu mildern sind, entscheidet alsdann die betreffende Regierung. Z. O. §. 22. 6) Trist die unter Verschluß gesetzte Waare ohne, oder mit verletztem Verschluß im Anmeldungsorte ein, so müssen davon, im Fall des nothwendigc» Waareuverschlusscs, die Gefälle nach dem höchste» Satze des Zoll- und Verbrauchssteuer-Tarifs entrichtet, im Fall des bloß willkührlichen Verschlusses aber die genaueste Revision der Ladung vorgenommen werden. Z. O. §. 22. 7) Kann unterbleiben, wenn der Waarenführer solchen nicht ausdrücklich verlangt: s) Bei allen Gegenständen, deren Art und Menge schon- Behufs der Zollentrichkung so ermittelt ist, daß danach auch die Konsumtionssteuer berechnet werden kann. b) Bei den Artikeln, welche zwangsweise tharirt werden, wenn die Gebinde voll sind, oder der r33 Waarenverschluß. Wem. Waarenführer dem Vorthejl der Znhaltermitte- lüng zur Darstellung der richtigen Thara, im künftigen Versteuerungsorte, entsagt; c) bei allen nach Gewicht zu versteuernden Gegenständen, deren Beschaffenheit schon in Bezug aus Zoll ausgcmittelt, und bei welchen die Thanning nach Tarifen zulässig ist, und wenn der Einbringer sich erklärt, diese, statt der Netto, verwiegung, ^u wählen; ä) bei Weinen, Arrack, Rum, versetzten Brand- wcinen, Kornbrandweinen, Bier und Essigen in Fässern eingehend, wenn deren Eigenschaft sest- siehet und der Einbringer erklärt, im ersten Ab, oder Verladeort diejenige Menge zu versteuern, oder zur Anschrcibung bringen zu lassen, welche verzollt worden ist. Znstr. z. G. V. §. 122^ Waarenverschluß (verletzter), s. Steuerverbrechen ZZ. Waarenversendung (unversteuerte), s. Waarenver, schluß 2. , ' Maaren (zollfreie), s. Verfahren 21. Wege, s. Elbzölle. Wein, s. Privatlager 2, Niederlagerecht 1, Verfahren 26, Z7. Der in den westlichen Provinzen gewonnene Wein giebt, wenn er in den östlichen Pro- i34 Weinberge. Zollämter. vinzen verzehrt wird, eine» Verbrauchssteuer, Nachschuß von 2§ Thaler vom Eimer. Ges. §. 21. Weinberge, s. Privatlager 2. Weinhändler, welche ein unversteuertes Lager haben, s. Privatlager 2, Steuerverbrechen 31. Weserzölle, s. Elbzölle, Widersetzlichkeit, s, Steuerverbrcchen 38. Widerstand, s. das. 40, 43. Wiederholungsfall, s. das. 4, Wirkungen des verletzten Verschlusses, s. Steuerverbrcchen 35. Waarenverschluß 3 u, 6, Wolle, s. Verfahren 40. Zeitraum der Gültigkeit des Begleitscheins, s. Begleitscheine 2, 3. Zettelgelder, die Erhebung derselben geschiehet nach dem Tarif. Ges. §. io. Zeugnisse, s. Entrichtung 2. Zoll, s, Ausfuhrzoll, Eingangszoll, Niederlagerecht r und 2, Zölle, s. Binnenzölle, Elbzille, Zollabrechner, f, Verfahren 5, Zollämter sollen auf der Grenzlinie oder zunächst der, selben angelegt werden, Z. O. §, 9, Zollfrei. Zuckerfabrikanten. iZ5 Zollfrei, s. Verfahren 21. Zollfreier Transport, s. Erlaß 2. u. f. Zollgefälle, s. Verminderung derselben. Zollslempel, s. Frachtbriefe 1, Verfahren 10. Zollstraßen, s. Bescheinigung, Gewässer, Haupte und Nebenzollämter, Transport i, Verfahren i. 1) Die durch den Grenzbezirk führen, sind besonders bezeichnet. Z. O. §. z. 2) Welche Zollstraßen gebildet werden, wo sich Ansageposten, Hauptzollämter, und Nebenzvllämter erster Klasse, so wie Kontrollämtcr befinden, soll bekannt gemacht werden. Z. O. §. io. Zollverbrechen, s. Steuerverbrechen. Zuchthausstrafe, s. das. 4. Zucker (rohen), über-, muß, wenn solcher nach dem niedrigen Satz zur Fabrikation versteuert wird, dem Amte, wo die Versteuerung erfolgt, durch Bescheinigung vom Steueramce im Orte der Siederei, Ueber- zeugung gegeben werden, daß der so versteuerte Zucker auch wirklich zur Siederei abgeliefert worden; weß- halb der Einbringer des Zuckers für Nachbringung dieses Beweises zu verpflichten ist. Znstr. z. G. V. §. 106. Zuckerfabrikanten, s. Steuerverbrechen 31. rZ6 Zufall. Zwischelisummen. Zufall (unverschuldeter), bei verletztem Waarenver- schluß, s- das. 36, Zugthiere (in Beschlag genommene), s. das. 46. Zurückschaffung verbotener Maaren, s. das. 16, 17 und ig, Zuschuß, s. Verminderung iZ. Zwischenhandel, s. Verminderung 7. Zwlschenpassage, s. Verfahren 46. Zwischensummen, s. Lagergeld 1. Zweiter Abschnitt, das Verkehr im Innern betreffend, Erklärung der Abkürzungen. Ges. Gesetz vom gten Februar igig. Ord. Ordnung vom 6ten Februar 1819. Verord. Verordnung vom 8ten Februar 1819. Ges d. Gesetz v. go. May -820. Ges o. Gesetz v. 25. September 1820. Regl. Regulativ v. 1. Dezember 1820. -Abbrennen der Maische, am dritten oder vierten Tag nach der Einmischung, s. Brennereibetrieb Z. Abgaben (aufgehobene). Die Aceise-, Gemeinde- oder jede andere Abgabe dieser Art, insbesondere auch die Handelöaccise vom Vieh und andern Gegenständen, es mag die Abgabe dermalen indirekte erhoben werden, oder eine Fixation derselben erfolgt sein, und jede andere Beschränkung des Verkehrs, sowohl zwischen einzelnen Ländern des Staats, als insbesondere auch zwischen den Städten und dem platten Lande, hört bei allen natürlichen oder künstlichen Erzeugnissen des Inlairdes, in so weit solche, nach den hierin angeführten Gesetzen, einer Besteuerung nicht unterworfen geblieben sind, gänzlich auf. Verordnung §. z. Abfertigung der Steuerschuldigen , s. Dienststunden. Ablieferung (verspätete) des Brenngeräths, s. Verfahren a- 4- Abweichungen (unerhebliche), s, Weinsteuer 7, Abweichung von dem durch die Steuerbehörde vor geschriebenen Wege bei Einbringung steuerpflichtiger Maaren, s. Gegenstände 5. 140 Alkoholometer. Aufschub. Alkoholometer von TralleS soll allein gebraucht wer, den, wo es auf die Ausmittelung des Gehalts an Alkohol im Fabrikate ankommt. Ord. §. s. Angaben, s. Tabacköblätter Z. u. f. Angeschuldigte, s. Steuerverbrechen Z4. Anmeldungsschein, s. Malzfchroot 5, Steuerver, brechen 16. Anmeldung, s. Verfahren K. 2 . Anspruch auf Ersatz zu viel erhobener Gefälle, s. Be, rechnung. Anwendung der Vorschriften der Skeuerordnung soll in dem Maaße, wie das Gesetz vom 6- Febr. 1619 zur Ausführung gelangt, auch in allen Provinzen ohne Auslrahme Statt finden, und es muß auch in den Provinzen, worin das allgemeine Landrccht, die allgemeine Gerichtsordnung und die allgemeine Kri, . nunalordnung noch nicht eingeführt sind, nach den in dieser Ordnung aufgenommenen Vorschriften erkannt werden. Ord. §. 96. Aufbewahrungsort, s. Weinsteuer Z. Aufheben des Verschlusses des Brenngeräths, s. Verfahren a. Z. u. Z. Aufschub der Lese oder Kelterung, s. Weinsteuer Z. 6. Ausmittelung. Behandlung. 141 Ausmittelung des Gehalts an Alkohol» s. Alkohols, meter. §8ackwaaren, s. Gegenstände Z. Gewerbetreibende. Bäcker, s. Gewerbetreibende, Mehlsteuer 9. Befreiung von den durch das Gesetz vom 8. Februar 1819 angeordneten Abgaben, oder eine Schadloöhal, tung wegen behaupteter Exemtion, findet nicht Statt. Ges. s. §. zi. Befugniß zum Brennen und Brauen, s. Brenngeräth 1, s, Z, desgleichen Vraugerath und Steuerverbrechen 6, 14, 20. Begleitscheine, s. Gegenstände s. Behältnisse, s. Revisionsbesugniß 4. Behandlung (anständige) der Steuerschuldigen, ist Pflicht eines jeden Steuerbeamten, er sei Staats, oder Gemeindebeamter, bei seinen Diensiverrichtun, gtn bescheiden zu verfahren, und seine Nachforschun- gen nicht über den Zweck der Sache auözudehnen. Von den Steuerschuldigen wird aber auch erwartet, daß sie ihrerseits zu keinen Beschwerden über ihr Betragen gegen die Steuerbeamten Anlaß geben werden. 142 Berechnung. Insbesondere dürfen die Steuerbeamten, unter keinen Umstände», für irgend ein Dienstgeschäft ein Eutgeld oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung, es habe Namen wie es wolle, verlangen oder annehmen. Steuerpflichtige dürfen dergleichen dagegen, unter keinen Umständen und unter keinerlei Vorwand, geben oder nur antragen, ohne sich straffällig zu machen. Ord. §. 57. Berechnung (richtige) und Erhebung der Gefälle, Die Beamten müssen bei der ihnen anvertrauten Steuererhebung sich genau noch den vorgeschriebe- Nin Sähen richten und sind dafür verantwortlich. Die bei gehöriger Anmeldung zur Versteuerung durch die Schuld der Hebungsbehörden gar nicht oder unzureichend erhobenen Gefälle, sollen daher nicht von den Steuerschuldigen, sondern von dem Erhebungs- beamten eingezogen, und diesem soll nur das Recht «uf Erstattung gegen jene Vorbehalten werden. Zuviel erhobene Gefälle sollen dagegen aus deb Staatskasse zurück gezahlt werden, wenn binnen Jahresfrist, vom Tags der Versteuerung an gerechnet, -er Anspruch auf Ersah angemeldet und bescheinigt wird. Geschieh« dies nicht, so geht nach Ablauf die, sek Frist der Anspruch verloren. Außer den bestimmten Steuersätzen wird Nichts erhoben; Ouittungen Berichtigungen. Brandweinsteuer. 143 und Bescheinigungen werden gebührenfrei ertheilt Ord. §. Z 3 - Berichtigungen der Anmeldungen, s. Verfahren b. 5. Bescheinigungen, s. Berechnung, Brenngeräth Z, Braugeräth. Steuerverbrechen 14, so, Tabacksblättec 4. Vermessung Z. Beschlagnahme, s. Steuerverbrechen Z2. Bestände (unversteuerte), s. Revisionsbefugniß 4. Bestände (Wein») s. Weinstener 6. Betriebsplan, s. Brennereibetrieb 1. Bezeichnung der Brenngeräthe, s. Vermessung. Bezeichnung der Säcke, s. Mahlsteuer 7. Bezirk (steuerpflichtiger Stadt») s. Gewerbetreibende. Bier, s. Braugeräth, Malzschrot Blasen zum Wasserkochen und dergleichen, s. Brennereibetrieb, 6- Entrichtung 2. Steuerverbrechen 10. Brandwein, s. Gegenstände 1. Brandweinbrenner, Steuerverbrechen 1. Brandweinsteuer ist mit einem Groschen von so Quart Anhalt des Bottichs bei jeder Einmajschnng Behufs der Brandwein.'Fabrikation zu erlegen. Es wird mithin, da die Abgabe von einem Quart Vrandweii» 144 Brauer. Braugeräth. i Gr. Z Pf- nach dem Gesetz vom Lteir Febr. igig betragen soll, angenommen, daß, um ein Quart Brandwein zu 50 Prozent Alkohol (nach Tralles) zu erzeugen, mit Rücksicht auf das Aufsteigen der Maische bei der Gährung, 25 Quart Maischraum erforderlich sein. Negl. §. i. Brauer, s. Steuerverbrechen 1. Brauerei. Jede Brauerei soll mit einer Waage mit eisernen gleicharmigen Balken, worauf wenigstens Z Centner auf einmal abgewogen werden können, und mit den erforderlichen geaichten Gewichten versehen sein. Bis solche angeschafft worden, kann der Betrieb der Brauerei versagt werden. O. §. 27. Braugeräth. Ein jeher, welcher Bier und Essig zum Verkauf brauet (Ges. §. ig.) ist in eben der Art, wie in der Qrd. §. 16. in Absicht der Brenngeräthe (s. das. Nr. 4.) vorgeschrieben worden, verpflichtet, das Stcueramt in Kenntniß davon zu setzen, wie viel Pfannen und Bottiche er besitzt und welche Veränderungen in der Folge damit, oder in Ansehung des Raums Vorgehen. Inhaber von Brauereien und andere Personen, wenn letztere Braupfannen bloß besitzen, oder sie verfertigen, oder Handel damit treiben, dürfen diese Pfannen nur unter Beobachtung eben der Vestim- mungeu aus den Händen geben, welche im H. 17. der Ord- Braumalz. Brenuereibetrieb. 145 Ordnung in Ansehung der Brenngeräthe (s. daselbst Nr. 5.) vorgeschrieben sind. -Ord. §. Lg. Blauwal), s. Gegenstände i. Brennereibetrieb. 1) Wer eine Brennerei in Betrieb sehen will, ist verpflichtet, mindestens drei Tage vor der ersten Einmaischung seinen Betriebsplan, nach einem dazu vorgcschriebenen Muster, für einen vollen Kalcndermonat, oder sofern der Betrieb zuerst mäh, rcnd des Laufes des Monats seinen Anfang nehmen soll, bis zu Ende des Kalendcrmonats dem Steueramte zu erklären, und bei dem Betriebe genau Und ohne alle Abweichung die Erklärung zu,befolgen. Negl. §. 2. 2) Die Erklärung muß deutlich geschrieben, und ohne daß darin etwas abgeändert oder aus- gclöscht ist, zweifach dem Steueramte übergeben werden. Beide Exemplare werden vom Amte genehmigt und vollzogen, das eine bleibt bei demselben, das andere wird dem Brennerei-Inhaber zurückgegebcn, welcher gehalten ist, noch vor Anfang der ersten Einmaischung dasselbe, an einem Hellen Ort in der Brennerei, welchen der Steuerbeamte dazu auswählt, auf einer Tafel anzuheften und dort, so lange der Betrieb deklarirt ist, unbeschädigt zu erhalten, damit die Aufsichts-Beamten und Jedweder, der in die Brennexei eintritt, alsbald solche einschen kann. Wenn die Betriebszeit abgelaussn ist, wird dieses Exemplar an 146 Brennereibetrieb. das Steueramt zurückgeliefert und kann alsdann gegen das erste umgewechselt werden. Ebd. §. Z. Z) Dem Brennerei/Inhaber ist gestattet, die Maische am dritten oder vierten Tage nach der Einmai- schung abzubrennen und darnach die Deklaration einzurichten. Ein früheres oder späteres Abbrennen der Maische ist in der Regel nicht gestattet. Wird in außerordentlichen Fällen eine Ausnahme nöthig, so muß zuvor dem Steueramte davon Anzeige geschehen, und besten schriftliche Genehmigung dazu ektheilt seyn. Solches kann bei Untersteuerämtern nur unter Mitunterschrist des Ober/Steuer-Kontrolleurs geschehen, und muß die Genehmigung ebenfalls an der Tafel in der Brennerei angeschlagen werden. Ebend. §. 4 - 4) An jedem zur EInmaischung deklarirten Tage dürfen nicht unter 600 Quart Maischraum deklarirt werden, auch werden kleinere Maischbottige, als von Zoo Quart, künftig nicht mehr zugelassen. Die Einmaischungen dürfen nur in der §. 32. der Steuerordnung vom gten Febr. 1619 bestimmten Zeit geschehen (s. Verfahren b. 4.). Dem Brennerei-Inhaber bleibt zwar freigestcllt, wie oft und wann er während des Monats, für welchen er deklarirt, die deklarirten Maischgefäße und Blasen benutzen will, die Benutzung der deklarirten Maischgesäße muß jedoch in einer regelmäßigen Reihenfolge dergestalt geschehen, daß in dem .Brennereibetrieb. 147 zuerst geleerten Maischbottig die Einmaischung auch wieder zuerst begonnen wird. Während des Betriebs der Brennerei darf die angezeigte Stellung der Maischgefäße in dem Brennhaufe nicht verändert werden. Etwanige Maischwärmer und Maischreser- voirs müssen besonders deklarlrt werden und dürfen nie andere als reife Maische, auch nur während der Zeit, wo die Maischblasen im Betrieb sind, enthalten. Sind sämtliche deklarirte Maischgefäße nach einander abgebrannt, so kann eine neue Einmaischungs- periode, zwar erst nach einer beliebigen deklarieren Frist wieder begonnen werden. Zst aber zwischen mehrern Einmaischungen ein Zwischenraum von der Art, daß ein oder das andere Maischgesaß, einen Tag oder länger dergestalt außer Gebrauch bleibt, daß an demselben Tage, wo es leer geworden, nicht wieder darin eingemaischt wird, so muß es sür den Tag oder die Tage des Nichtgebrauchs schief gestellt, oder wenn derselbe länger als Z Tage dauert, nach Befinden der örtlichen Verhältnisse durch Verschluß oder Versiegelung, von Seiten des Steueramts außer Gebrauch gesetzt werden. Ebend. §. Z. -j) An den Tagen, wo Brandweinblasen zum Betrieb deklarirt sind, darf in der Regel von 7 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgen« nicht gebrannt werden, es müßte denn nach dem Ermessen der Steuerbehörde der Maischinhalt Bremiereibettieb. 146 der versteuerten Maischbottige, welche an diesem Tage abgebrannt werden sollen, in 14 Stunden nicht ver- arbeitet werden können, in welchen? Fall der Steuer- beamte in der Deklaration zu bemerken hat, wann und auf wie lange das Nachtbrenncn nachgegeben worden ist. Ob die Blasen für den ganzen Monat der Deklaration außer Verschluß bleiben oder während ihres Nichtgebrauchs unter Verschluß zu sehen sind, bleibt gleichfalls dem Ermessen des Steueramts, «ach der Dauer des Nichtgebrauchs und den örtlichen Umstanden, überlassen. Für die Zeiträume, wo nicht deklarirt worden, können die Blasen und die Maischbottige unter Verschluß gesetzt werden. Ebend. §. 6. 6) Die Steuer für den deklarirten Monat muß in der Regel am letzten Tage desselben entrichtet werden. Wer aber diesen Zahlungstermin einmal versäumt hat, kann in der Folge auf diese Erleichterung nicht mehr Ansprüche machen, sondern muß die Steuer bei jeder fernen Deklaration vorausbezahlcn. Ebend. §. 7. 7) Eine Vergütung, oder ein Erlaß der Steuer, kann nur daun erfolgen, wenn dem Inhaber der Brennerei, durch einen außerordentlichen unverschuldeten Zufall, ein versteuerter unangebrochcncr Maischbottig gänzlich unbrauchbar geworden, und muß alsdann dem Steueramt sogleich davon Anzeige gemacht werden, um die Nichtigkeit der Angabe an- Ort und Stelle zu untersuchen. Daß die Maische BrennereibeLrieb. 149 sauer geworden, wird jedoch, als ein solcher Zufall nicht angenommen. Ebend. §. g. L) In Ansehung der Brandweinsteuer solcher Gewerbe treibenden, welche neben der Brandweinfabrikation, oder auch ohne dieselbe, Drandwcin über Ingredienzien abziehen, oder Brandwein aus Weinhefen, Zuckerwasser oder andern Substanzen, welche vorher keiner Zubereitung durch Einmaischung bedürfen, oder aus Weintrestern, Obst und andern nicht mehlichten Substanzen brennen, bei deren Einmaischung die Gährungszeit an keine vorher zu bestimmende zwei oder dreitägige Frist gebunden werden kann, bleibt es einstweilen bei den bisherigen Bestimmungen. Destillirgeräthe, welche ausschließlich zu anderm Gebrauch, als zum Brandwein oder Liqueur-Fabrikation gehalten werden, hören zwar auf, steuerpflichtig zu scyn und unter der bisherigen cngcrn Kontrolle, so weit solche für die Brandweinbrcnner und Ligueur-Fabrikanten hiernach fortdauert, zu stehen, bleiben aber, zur Verhütung etwanigen Misbrauchs, einer allgemeinen Aufsicht von Seiten der Steuerbehörde unterworfen. Ebend. §. 9. Früher innerhalb des Grenzbezirks bestandene Brennereien können nur erhalten und fortgesetzt, und neue nur angelegt und betrieben werden, unter Beobachtung der Vorschriften, welche, die Verwaltung iZo Brenngerath. anzuordnen nbthig erachtet/ um das Abgabenintcresse zu sichern. Ges. §. 16. Brenngerath; i) wer solches verfertigt, oder zum Verkauf vorräthig hält, darf bas Brandweinbrennen weder an demselben Orte, noch im Umfange von 2 Meilen treiben. Ges. §. 15. 2) Darf ganz oder thcilweise derjenige nicht halten, wer durch rechtskräftiges Urtheil das Recht Brandtwein zu brennen verloren hat. Ges. a. §. 17. A) Brenngeräthe und die Räume, in welchen Dren, nerei betrieben wird, stehen unter Aufsicht der Steuerbehörde. Von derselben werden die Destillirgeräthe für die Zeit, während welcher das Abziehen von Brandwein nicht gestattet ist, auf angemessene Weise außer Gebrauch gesetzt. Ges, a. §. 14- 4 ) Jeder Inhaber einer Brennerei oder eines eingerichteten Destillirgeräths ist gehalten, innerhalb eines Termins, welchen jede Regierung bekannt machen soll, dem Steueramte eine Nachweisung cinzu- reichen, worin die Räume zur Brennerei, die Brenngeräthe, als: Blasen, Schlangen, Kühler, Helme, Maischwärmer und Maischbottige, imgleichen der Quartinhalt der Blasen, Maischwärmer und Maischbottige genau und vollständig angegeben sein müj- sen. Gleiche Verpflichtung zur Anzeige binnen Z Tagen liegt ihm ob, wenn neues Geräthe angeschafft, Brenngerath. i5r oder wenn das vorhandene ganz oder zum Theil abgeändert, oder in ein anderes Lokal gebracht wird. Ord. §. 16. Der im vorstehend gedachten §.ermähnten Nachweisung ist ein einfacher Grundriß desjenigen Raumes, in welchem sich die Maischgefäße befinden. Und ihre Stellung in demselben doppelt beizufügen. Ein Exemplar, von dem Steueramte bescheinigt, muß in derselben Art, wie im §. A. des Regulativs (s. Vreunereibetrieb 2.) wegen der Deklaration bestimmt worden, in der Brennerei aufgehängt, und die darin bezeichnete Stellung während jeder Betriebszeit so lange unverändert beibehalten werden, als etwanige Abänderungen dem Steueramte nicht mittelst Einreichung eines abgeänderten Grundrisses angezeigt worden sind. Regul. §. 11. 5 ) Inhaber von Brennereien, so wie andere Personen, wenn letztere Destillirgeräthe, nämlich Blasen, Helme und Kühler bloß besitzen, oder solche verfertigen, oder damit Handel treiben, dürfen dieselben weder ganz noch theilweise, weder neu, noch ausgebessert, aus ihren Händen geben, bevor sie es dem Steueramte ihres Wohnorts angezeigt, und darüber eine Bescheinigung von diesem erhalten haben. Ord. §. 17. 6) Brenngeräthe müssen in den Brennereiräumen zusammen aufbewahrt werden. Einmaischungen außerhalb der angegebenen Räume, auch in andern als den verzeichneten Maischbottichen sind verboten. iZ2 Brenngerathe. Defraudationen. Destillirgeräthe, vornemlich Blasen, stehen so lange, als sie nicht zum Gebrauch angemeldet werden, dergestalt unter besonderer Aufsicht der Steuerbehörde, daß ihre Benutzung nicht erfolgen darf Bei Personen, welche bloß damit handeln, oder sie zum Handel verfertigen, sind solche dieser Aufsicht nicht unterworfen. Ord. §. Li, Brenngeräthe (verschwiegene, veränderte, falsch oder nicht bezeichnete), s. Steuerverbrechen 7, (eigenmächtig geöffnete) s. das. 9. Brod, s. Gewerbetreibende. Buchweizen, s. Mahlstcuer 4, Candis, s. Zucker. Darmfett, s. Schlachtsteuer Z. Defraudationen zieken die Konfiskation der Waaren, woran solche begangen worden, sowohl für Gewerbetreibende als für andere Steuerpflichtige nach sich. Außer der Konfiskation treten die Strafen ein, welche die Steuer-Ordnung vom Lten Febr. 1619 §§. 60 bis 6g. §§. gz. bis 90. (s, Steuerverbrechen No. 1 bis 6 und No. 24 bis Zi.) auf die Uebertretung der gesetzlichen / Vorschriften zur Gefährdung der Steuer angedroht hat. Ueberall, wo in diesen Vorschriften von Brennern und Brauern geredet wird, findet die Anordnung auf diejenigen Gewerbetreiben- Deklaration. Dienststunden. i5Z den Anwendung, welche die Mahl- und Schlachtsteuer zu entrichten schuldig sind. Zn Ansehung des Verfahrens gegen die Kontravenienten werden die Bestimmungen der Steuer-Ordnung vom 8tcn Febr. i6>9- §§- 91 bis 95 (s. Steuer- Verbrechen No. Zs bis 56) und der Deklaration des §. 9z vom 20. Januar 1820 angewendct. Zn gleicher Art sollen diejenigen Vorschriften der Steuer-Ordnung vom 8ten Febr. 1619, welche die zur Kontrolle der Steuer getroffenen Maaßregeln dev Steuerbehörde zum Gegenstände Haben, namentlich die §§. 49, Z4 bis 29 und 72. (s. Nevisionebefngniß No. 1, 6, 7, ferner Dienststunden, ungleichen Behandlung, Berechnung, Vergehen und Steuerverbrechen iz) sowohl von den Steuerbeamten als von den Steuerpflichtigen beobachtet werden. Gesetzt. §.17, Deklaration/ s. Betriebsplan und Brennereibetrieb 1. u. 2, Deftillirgeräth, s. Brenngerath'. DieustsiundeN/ in welchen die Steucrbeamten zue Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, sind von der Verwaltungsbehörde zu bestimmen. Als Regel wird festgesetzt, daß, wo die Steueramter mit zwei oder Mehreren. Kassenbeamten beseht sind, die Dienststunden folgende sein sollen.: in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich, Vormittags von 6 bis 12 Uhr und Nach- i54 Eingeweide. Entrichtung. mittags von i bis Z Uhr. Zn den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr, und von 2 bis Z Uhr. An andern Orten sind die Dienstunden auf die Vormittagszelt von 9 bis 12 Uhr eingeschränkt. Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der Steuerpflichtige» möglichst bewirkt werden. Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo dergleichen statt finden, besonders bekannt gemacht werden. Ord. §. Z6. Eingeweide, s. Schlachtsteuer I. Einmaischungen, s. Brenngeräths; Brennereibetrieb 1, Malzschroot 2, Steuerverbrechen 7, 16, 19. Einmaischungöpenode (neue) s. Brennereibetrieb 4. Entrichtung der Steuer, s. Gegenstände Z. Entfernung vom steuerpflichtigen Stadtbezirk; s. Ge- werbtreibende. Entrichtung (zur) des Blasenzinses als Brandweinsteuer 1) ist ein jeder verpflichtet, der Destillirgeräthe zur Bereitung von Liqueurs benutzt. 2) Frei sind Blasen, welche der Gewerbtreibende auf einige Zeit zum Wasserkochen oder zu einem andern außergewöhnlichen Zwecke benutzen will, wenn der Inhaber die Maaßregeln befolgt, welche die Steuerbehörde vorschreibt, um die Ueberzeugung zu erhal- Erhebung. Ermäßigung. i55 ten, daß sie nicht zur Brandweinbereitung benutzt werden. Ges. s. §. 8- Erhebung der (Schlacht- und Mahl-) Steuer geschieht durch die Zoll- und Steuerämter Ges. b. §. 16. Erhebungsbehörden. Die Erhebung der jetzt ungeordneten Steuern und deren Kontrollirung geschiehst im Grcnzbezirk durch die Zollämter und die dazu gehörigen Beamten; im Innern des Landes durch Steueräm- ter, welche in größer» und gewerbreichen Städten eingerichtet und denen zur Sicherheit der Gefälle, Steueraufseher und Obcrausseher, imgleichen zur Erleichterung der Steuerpflichtigen, Srtseinnehmer nach dem Erforderniß zugeordnet werden sollen. Ord. §. 97. ErhebungStanfs sollen aus den Grund des Steuers«, hes von 1 gGr. Z Pf. von Vier Quart Blaseninhalt, nach der in den verschiedenen Provinzen geltenden Münzeintheilung, bekannt gemacht werden, wonach die Steuer in steigenden Sätzen von 4 zu 4 Quart Blaseninhalt, ohne Berücksichtigung der Zwischensummen, zu erlegen ist. Ord. §. 1. Erhebungsweise, s. Tabackeblätter 9. Erhöhung der Strafe s. Steuerverbrechen ZZ. Erlaß der Steuer, s. Tabackeblätter 6. Erlaubnißscheine, s. Mahlzertel. Ermäßigung der Steuer s. Weinsteuer 6- und 9. i56 Ertrag. Gefalls. Ertrag der Erndte an Tabacksblättern (zu gering angegebner), s. Steuerverbrechen 21. Erzeugnisse (natürliche und künstliche), s. Abgaben (aufgehobene). Esssg, s. Braugeräth, Verfahren l>. i u. f. Exemtion, s. Befreiung, Fälschung, s. Steuerverbrechen 27, 2g. Ferkel, s. Schlachtsteuer 1. Fett und Fettwaaren, s. Gegenstände Z. Gewerbetreibende, Schlachtsteucr Z, Fixation, s. Malzschroot Z. Fleisch, s. Gegenstände Z. Gewerbetreibende. Frei von Entrichtung der Steuer an Mehl und Fleisch oder andern einer Abgabe unterliegende Mühleufa- brisanten oder Back- und Fleischwaaren sind Quantitäten unter ^ Cent. Gef. b. §. 15. Freilassung der in Beschlag genommenen Objecte, s. Steuerverbrechen Zz. Freischeine, s. Gegenstände 2, Mahlsteuer 1. Füße, s. Schlachtsteuer Z. Eefalle (zu viel erhobene) s. Berechnung, (zu wenig erhobene), s. das. Gegenstände. i5? Gegenstände i) wenn sie im Znlande erzeugt werden, der Steuer unterworfene, sind: i. der Brandwein, 2. das Braumalz, z. der Wein, 4.dieTabacksblätter. Ges. §.1. 2) Fremde Gegenstände, an Mehl und Fleisch oder andere hierher gerechnete Waüren müssen, wenn sie in eine Stadt eingeführt werden sollen, wo eine Abgabe darauf ruhet, in so fern darüber nicht schon ein Begleitschein ausge- fertigt worden, mit einem an der Grenze crtheilten Freischein versehen sein, widrigenfalls angenommen wird, daß solche inländisch und unversteuert sind. Verord.§.io. Z) ZnländischeGegeustände gleicher Art müssen mit Passirscheinen begleitet sein, wenn sie aus einer der §. 4. be^ zeichneten Städte Herkommen und in eine andere Stadt, welche dieselbe Acciseverfassung hat, frei eingehen sollen. Zn allen andern Fällen findet eine Steuerbefreiung oder Verminderung hierunter nicht statt. Verord. §. 11. 4) Werden die im §. 14. das Gesetz v. 30. May 1620 (s. Gewerbetreibende) benannten Gegenstände in Quantitäten von Zent, und darüber in eine steuerpflichtige Stadt eingeführt, so müssen sie gleich bei der Ankunft dem Steueramte angemeldet und versteuert, oder es muß demselben nachgewiesen werden, entweder, daß sie aus dem Auslande eingeführt und die Steuer an der Grenze entrichtet worden, oder daß sie aus einer mahl- und schlacht- steuerpflichtigen Stadt Herkommen. i56 Gemeindeabgaben. Gemeindebeamte. Für das Gewicht des Sackes oder der sonstigen Umgebung, womit die Maare zur Verwiegung kommt, wird bet der Versteuerung kein Abzug gestattet, es bleibt aber auf ein Uebergewicht, welches nicht ^ Zent, der auf einmal zur Verwiegung gekommenen Quantität beträgt, unberücksichtigt. Ges. b. K iZ. Z) Die Entrichtung der Steuer von solchen Gegen, ständen wird dahin bestimmt: s. von Kraftmehl, Pu, der, Graupe, Grütze und Gries wird doppelte, b) von Mehl das fache, c) von Schroot und Backwerck aller Art das Einfache des Satzes bezahlt, welchen das Getreide, wo, raus diese Erzeugnisse bereitet worden, steuert. ä) die Fleisch, und Fettwaaren werden mit des Satzes von dem in den Städten, ausgeschlachteten Fleische berechnet. Eine Unterlassung der Anzeige bei der Ankunft der Maaren in der Stadt oder eine Ab, weichung von dem durch die Steuerbehörde vorge, schriebene» Wege, welchem der Steuerpflichtige bis zum Steueramte folgen muß, wird als eine Defraudation angesehen und geahndet. Auch derjenige macht sich ei, ner Defraudation schuldig, welcher dergleichen Maaren zum Handel in kleinen Quantitäten mittelst Wie, Verholung einbringt oder einbringen läßt. Ges. K. § iZ. Gemeindeübgaben, s. Abgaben (aufgehobene). Gemeindebeamke,s.Brhandlung,Vergehen,Weinsteuerö. Gemeindebehörde. Gewerbetreibende. 169 Gemeindebehörde, s. Tabacksblätter Z u. f. Gerichtsverfassung(abweichende),s.Steuerverbrech.Z4,6. Gerste, s. Mahlsteuer. 4 . Geschenke, s. Behandlung, Steuerverbrechen L9. Getreide (gemälztes), s. Mahlsteuer 1. Getreidearten, desgleichen 3 . Gewerbebetrieb (vereinter) des Müllers und Bäckers, Ebend. 9. Gewerbetreibende als Bäcker, Schlächter und andere Personen, die mit Mehl, Graupe, Grütze, Gries, geschrotenem Getreide, geschrotenem Hülsenfrüchten, Drod, Backwerk, Nudeln, Stärcke und Puder, oder mit Fleisch und Fett von Rindvieh, von Schafen, Ziegen und Schweinen, so wie mit Waaren, die aus solchem Fleisch und Fette zubereitet sind, als Talg, lichten, Schincken, Würsten u. s. w, einen Handel treiben, sollen von den Früchten, welche sie vermahlen lassen oder vermahlen einführen, und von dem Viehe, welches sie schlachten oder geschlachtet einführen, auch dann wenn sie nicht in der Stadt, aber in nicht größerer Entfernung als einer halben Meile von dem steuerpflichtigen Stadtbezirk an einem der Klassen- steucr unterworfenen Ort sich niedergelassen haben, die Mahl- undSchlachtsteuer eben so zu entrichte» schuldig sepn, als wenn sie zur Stadt gehörten, ohne deshalb 160 Gewerbsgehülfen. Klassensteuer. von der Klassensteuer ihres Wohnorts entbunden zu werden Ges. b. §. 14. Gewerbsgehülfen, s. Nevisionsbefugniß 7. Gewerböhandlungen, s. Steuerverbrechen i. Gewichte, .s. Brauerei. Graupe, Gries, Grühe, s. Gegenstände, Gewerbetreibende und Mahlsteuer. 3. Grenzbezirk, s. Brennereien 4. Grundriß, s. Brenngerath. 4. l^andelöaccise, s. Abgaben (aufgehobene). Handmühlen, s. Mahlsteuer. 6. Haussuchung, s. Nevisionsbefugniß 6. Haustrunk, s. Malzschroot I, 4, Stcuerverbrechen 17. Hebungsbehörden, s. Berechnung. Hülfsdiensie, s. Nevisionsbefugniß 7. Hülsenfrüchte, s. Gewerbetreibende und Mahlsteuer 3. Jahresfrist, s. Berechnung. Ingredienzien, s. Brennereibetrieb, g. Inhaber eines Grundstücks, s. Tabacksblatter, L. Instruktion der Sache, s. Steuerverbrechen 34. halber, s. Schlachtsteuer 1. Kalendermonat, s. Brenncreibetrieb 1 . Klassenfteuer, s. Vergütung 4. Klaf- Klassikations-Verzeichn. Mahlmühlen. 161 Klassifikations-Verzeichnisse, s. Weinsteuer 2. Knochen, s. Schlachtsteuer, z. Kochkessel, s. Malzschroot 4 - Kommission s. Weinsteuer 2. Kommunalabgaben, s. Abgaben (aufgehobene), Prl- vatabgaben. Vergütung 4. Konfiskation, s.Defraudation,Steuerverbrechen 6, 7, 13. Kontravenienten (der Flucht verdächtige), s. das. 32. Kraftmehl, s. Gegenstände. Z. §andestheile (abgesondert gelegene), 1) welche von Entrichtung des Zolles und der Verbrauchssteuer für fremde Gegenstände ausgeschlossen sind, können auch in Beziehung auf die durch das Gesetz und die Verordnung vom g. Febr. 1619 besteuerten Gegenstände und auf den Verkehr, mit dem übrigen Znlande, eigene, der Herrlichkeit angemessene Verfassungen erhalten. Ges. s. §. 29. und Verord. §. 14. Lämmer, s. Schlachtsteuer 1. Lokale, s. Räume. Mahlbücher und Mahlzettel, s. Mahlsteuer. g. Mahlmühlen (bewegliche) durch thierische Kraft oder Dämpfe getriebene, s. Mahlsteuer. 6. 162 Mahlsieuer. Mahlsteuer i) vom Braumalz für steuerpflichtig« Brauereien und vom Brandweinschroot fällt zwar weg, wenn aber Besitzer von Brennereien »„gemälzten Weizen, Roggen oder anderes Getreide zu Brand- weinschroot auf Mühlen vermahlen lassen, wobei die städtische Mühlenkontrolle zur Sicherung der Mahlsteuer besteht, so sind dieselben gehalten, zuvor bei dem Steueramte einen Freischein zu lösen (welcher jedoch bei Vermeidung, die Mahlsteuer zu bezahlen, binnen 14 Tagen zurückgegeben werden muß) womit beim Vermahlen in der Art verfahren werden muß, wie in Ansehung der Mahlaccise-Lsuittungen vorgeschrieben ist. Dergleichen Getreide, worüber ein Freischein zum Vermahlen ertheilc ist, braucht auch auf den der Ac- cise wegen eingerichteten Mühlenwaagen nicht gewogen zu werden. Zur noch größeren Erleichterung der Eingesessenen soll ferner gestattet sein, die Verpflichtung, das gehörig deklariere und versteuerte Mahlgetreide, den Weizen jedoch ausgenommen, auf Aeeisewaagen, welche von den Mühlen entfernt sind, vor dem Vermahlen Behufs der Aecise abzuwägen, zu erlassen. Vererb. §. 4 - 2) Mahl- und Schlachtsteuer werden in der Regel neben einander erhoben. Ges. b. §. i. Mahlsteuer. i6z Z) Mahlsteuer wird vo» allen Getreide-Arten, Körnern und Hülsenfrüchten erhoben, welche zu Mehl, Schroot, Graupe, Grütze, und Gries durch eine Mühle bereitet werden; wovon jedoch das Malz und dasjenige Getreide, welches die Inhaber einer Brennerei oder Brauerei erweislich zur Destillation oder zum Brauen verwenden, befreiet ist. Ebend. §. i. 4 - Die Mahlsteuer beträgt: vom Centner Weizen 16 Gr. vom Centner Roggen, Gerste, Buchweizen Und andern Getreidearten und Hülsenfrüchten 4 Gr Brandend: Ebend. §. Z. 5. Wenigstens S Centner Muß ans Einmal Hur Mühle gesandt werden. Kein Müller darf eine geringere Quantität anNehmcn. Bei der Verwiegung wird für den Sack Nichts ab/ gerechnet; auch macht es bei der Versteuerung keinen Unterschied, ob das Getreide trocken oder aiigefeuchtet ist; dagegen soll auch bei der Verwiegung jeder Getreidepost ein Uebergewicht unter ^ Cent, nicht be/ rückstchtigt werden. Ebend. §. 4. 6- Wer Weizen mit anderem Getreide vermischt mahlen lässt, muß von dem Gewichte der ganzen Mischung die Weizensteuer entrichten- Ebend. §. Z. 7. Die Steuer muß erlegt werden, bevor das Getreide zur Mühle kommt. Alles Getreide muß mit einem vom Sleueramte ausgegebenen Mahlzettel ver- 164 Mahlsteuer. sehen, und jeder Sack mit dem Namen des Steuerpflichtigen bezeichnet sein. Mahlzettel werden in der Regel nur zum Vermahlen des Getreides in den zur Stadt gehörigen Mühlen erthcilt; doch kann deren Ertheilung zum Mahlen des Weizens auf entlegenen Mühlen vom Finanz- Minisierio oder der dazu von ihm beauftragten Behörde, auch in solchen Fällen nachgcgeben werden, wo die städtische Mühlen den Bedarf zu beschaffen nicht vermögen. Die Vorsichtsmaßregeln zur Sicherstellung des richtigen Eingangs der Steuer werden alsdann der Ocrtlichkeit gemäß besonders bestimmt. Ebcnd. §. 6. L. Zn den Städten, wo die Mahlsteuer erhoben wird, ist es nicht erlaubt, bewegliche Mahlmühlen, Handmüheln und Stampfen zu halten, und zur Anlegung einer Mühle, die mit thierischer Kraft oder durch Dämpfe getrieben wird, die Genehmigung der Negierung erforderlich. Ebend. §. 7. 9. Müller und Schlächter müssen dem Steuecamte anzeigen, welche Mühlcngebäude, Schlachthäuser und andere Räume sie zum Betriebe ihres Gewerbes und zur Aufbewahrung ihrer Vorräthe benutzen. Nur in den angezeigten Lokalen, die unter Aufsicht des Steneramtee stehen, dürfen sie ihr Gewerbe treiben und ihre zum Gewerbe-Betriebe bestimmten Vorräthe aufbewahreu. Müller und Schlächter sind verpflichtet, dasjenige i65 Maische. Malzschrsot. genau zu beobachten, was von der obersten Verwaltungs-Behörde wegen zu führender Mahl- und Schlacht-Bücher, wegen des Verfahrens mit den Mahl- und Schlachtzctteln, wegen Aufbewahrung dieser Bücher - und Zettel und überhaupt zur Kontrolle der Steuer antwcder allgemein oder mit Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse, besonders vorgeschvie'b'en wird. Das Müller- und Backergewerbs kann nur mit Erlaubniß der obersten Verwaltungs-Behörde vereint betrieben werden. Ebend. §. r6. Maische, (reife) s. Brennerreibetrieb 4. Maische (sauer gewordene) Ebend. 7. Maischbottige, s. Brennereibetrieb 4. Vermessung. Maischraum s. Brandwcinstcuer. Maischwärmer und Maischreservoirs, f. Brennereibetrieb 4. Malz, f. Mahlsteuer. Z. Malzschroot, 1) welches zum Bierbrauen verwendet wird, ist einer Steuer von »6 gGr. von jedem Cent- ner unterworfen. Zsi mit der Bierbrauerei zugleich eine Esstgberei, tung verbunden, oder wird Essig aus Malz in eigends dazu bestimmte Anlagen im Großen zum Verkauf i66 Materialien. Mehl. bereitet; so muß auch von dem Malzschroot zu Essig, diese Steuer entrichtet werden. Ges. a. §. ig. s) Die Versteuerung des Braumalzes muß erfol- gen, bevor die Einmaischung geschiehet, Ebend. §. 19, I) Wer in Brauanlagen lediglich zum Bedarf sei/ nes Hausstandes zu brauen sich verpflichtet, kann die Erlaubniß dazu gegen Vorausbezahlung einer Abfindungssumme, auf einen bestimmten Zeitraum erhalten. Ebend. §. 20, 4) Die Verfertigung des Haustrunkes in gewöhnlichen Kochkesseln ist von der Stcuerentrichtung ganz frei, wenn die Zubereitung allein zum eigenen Bedarf in Familien von nicht mehr als zehn Personen über 14 Zähren geschieht. Ebend. §. 21, Z) Zn den Fällen unter Nr. Z. und 4 - ist ein jedes Ablassen der zubereiteten Getränke an nicht zum Haushalt gehörige Personen untersagt. Die Fixation geschieht nach freiem Uebereinkommen Mit der Steuerbehörde. Wer von der Bewilligung im §. 21. des Ges. a. Gebrauch machen will, muß solches der Steuerbehörde zuvor in jedem Zahre anmeldcn, und darüber einen Anmeldungsschein sich erlheilen lassen. Ord. §. ZZ. Materialien zum Verschluß der Brenngeräthe, s. Verfahren s. 1, Mehl, s. Gewerbetreibende, Mahlsteuer A, Mißbrauch. Pfandlegung. 167 Mißbrauch der Amtsgewalt, s. Steuerverbrechen 30. Most, s. Weinsteuer 4. Mühlen (entlegene) s. Mahlsteuer 7. Mühlen-Gebäude, s. Ebcnd. 9. Mühlenwaage, s. Mahlsteuer 1. Müller, s. Ebend. 9. Nachtbrennen, s. Brennereibctrieb Z. Nachweisungen, s. Steucrverbrechen 16, (der Brenn, geräthe), s. Brenngeräth 3. Nachwiegung, s. Tabacksblätter 7. Nudeln, s. Gewerbetreibende. Numeriren der Brenngeräthe, s. Vermessung. Aesfnen der Gebäude und Räume, s. Revisionsbefug, niß 1. des Verschlusses der Brenngeräthe, s. Verfahr ren und 3- Obst, s. Brennereibetrieb 6- Ordnungsstrafe, s. Steuerverbrechen 3Z. Papiere (unrichtige, verfälschte), f. Steuerverbrechen 27. Passierscheine, s. Gegenstände 3. Pfandlegung, s. Schlachtsteuer 4 - i63 Prämien. Revision. Prämien, s. Zucker. Privatabgaben. Da von allen Gegenständen, über welche sich dir Gesetze vom 26. Mai iglg und vom 8- Fcbr. 1819 erstrecken, lediglich die darin angeordneten Gefälle gefordert werden können; so sollen auch keine Gemeinde- oder andere Privatabgaben, zu wes- senNutzen es sei, davon erhoben werden.Verord. §. 1. Publikation der Resolute uud Straferkenntnisse, s. Steuerverbrechen 27. Puder, s. Gegenstände Z. Gewerbetreibende. Quantitäten von Centner und drüber, s. Gegenstände 4. geringere als ^ Centn, desgleichen. Quittungen, s. Berechnung. Rauminhalt, s. Vermessung 2. Räume zum Gewerbebetrieb und Aufbewahrung der Vorräthe, s. Mahlsteuer 9. Räume zur Brennerei, s. Brenngeräth 3. Reihefolge (regelmäßige) in Benutzung der Maischgefäße, s. Vrennereibetrieb 4. Rekurs, s. Steuerverbrechen 34. Resolut, st Steuerverbrechen 34. Revision, s. Tabacksblätter 7. Revisronsbefugniß.^ 169 Revisionsbefugniß der Steuerbeamten. 1) Das Gebäude, iu welchem eine Brennerei oder Brauerei betrieben wird, wohin auch die Raume, in welchen die Gesäße zum Einmaischen, Kochen und Dämpfen des Materials' ausgestellt sind, gehören, kann, sobald darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr, von den Steuerbeamten, Behufs der Revision be>ucht, und muß ihnen zu dem Behufs sogleich geöffnet werden. Hrd. §. 49. L) In demselben erstreckt sich ihre Revisionsbefug- «iß darauf, nachzusehn: daß keine andere als die versteuerten Destillirge- räthc im Gange sind, daß die Brenngeräthe, imgleichen Braupfannen und Bottige unverändert so dieselben sind, wie sie angegeben, auch bezeichnet worden; daß keine unangemeldete Geräthe vorhanden, daß die Eintragungen der Einmal- schuugen in das Versteuerungsbuch gehörig geschehen sind daß außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch in diesem Zustande befinden, und daß, in Brauereien insbesondere, nur zur angemeldeten Zeit und Stunde eiugemaischt, auch dis Einmaischung gehörig versteuert sei. Ord, §. go. Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die Kontrolle 170 Nevisionsbefugniß. der pünktlichen Beobachtung der Deklaration in allen ihren Theilen. Negul. §. 11. I) Wer Descillirgeräthe besitzt, welche nicht im Ge, brauch sind, ist dennoch verbunden, sie dem Steuer, beamten auf Erfordern vorzuzeigcn, damit er sich überzeugen könne, daß sie noch in dem Zustande be- findlich sind, in welchen sie zur Verhütung des Gebrauchs gesetzt worden. Die Destillirgeräthe derjenigen, welche solche verfertigen oder damit handeln, sind hierunter nicht zu verstehen. Hrd. §. 51. 4) Personen, welche Wein- und Tabacksbau treiben, sind verpflichtet, den kontrollirenden Beamten die Behältnisse, wo jder Erntegewinn sich, befindet, Behufs der Revision und Ermittelung der Steuern (§. 40. und 46. d. O.) nachzuweisen und zu öffnen. Auch muß diesen Behörden fernerhin, so lange dex Steuerbetrag kreditirt worden, gestattet werden, noch unversteuerte Bestände in so weit nachzusehen, als erforoerlich sein möchte, sich von der Größe des Vor- rathe, in Beziehung auf die Sicherheit der verschuldeten Steuer und der etwa eingetretenen ZahlungS- vcrpflichtung(Ges. a. §. 16.) zu überzeugen. Ord. §. ZL. 5) Außer dem unter Nr. 1. bestimmten Fall können Revisionen und Nachsuchungen nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr statt finden. Ord. §. ZZ. 6) -Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Un- Rindvieh. Schinken. 171 terschlsife, um dem Staate die verschuldeten Gefälle zu verkürzen, begangen worden, und deshalb eine förmliche Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, welche Brennerei, Brauerei, Wein- und Ta- backsbau betreiben, oder bei andern: so ist dazu ein schriftlicher Auftrag eines Oberbeamten oder einer noch höhern dem Steueramte Vorgesetzten Behörde erforderlich, und sie darf nur unter Zuziehung eines Gemeindebeamlen an solchen Orten statt finden, die zur Begehung des Unterschleifs oder Verheimlichung von Beständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind. Srd. §. 54, 7) Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfcn, sind verbunden, sich ruhig und bescheiden zu verhalten, und den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. Ord. §. ZZ- Rindvieh, s. Schlachtsteuer 1. Roggen, s. Mahlsteuer 4, Sack, (Gewicht des Sackes) s. Mahlsteuer Z. SchadloöhalLung, s. Befreiung. Schaafe, s. Schlachksteuer 1. Schinken, s. Gewerbetreibende. 172 Schlachte?. Schlachtsteuek. Schlächter, s. Gewerbetreibende, Mahlsteuer 9. Schlachtsteuer. 1) wird von allem geschlachteten Rindvieh, Schaafen, Ziegen und Schweinen, mit Einschluß der Kälber, Lämmer und Ferkel entrichtet. Ges. b. §. g. 2) Sir betragt von einem Centner Fleisch Einen Thaler. Eb. §. 9. 8) Bei erfolgender Verwiegung wird das ganze ausgeschlachtete Stück, »»zerschnitten mit dem Fleische, den Knochen und dem Fette gewogen. Füße, Eingeweide und Darmfett werden nicht mit gewogen. Ebend. §. 10. 4) Die Steuer kann auch nach Stücksätzen entrichtet werden. Der Finanz-Minister soll in jeder Stadt die nach der Lokalität angemessenen Sätze, je nachdem Zewöhnlich großes und schwereres, oder kleines und leichteres Vieh geschlachtet wird, für das Stück von jeder Art Schlachtvieh bestimmen. Hiernach bleibt eü sodann dem Steuerpflichtigen überlassen, entweder die Steuer von dem Stücke vor dem Schlachten zu erlegen, oder vorher unter dem Erbieten zur Versteuerung nach dem Gewicht, gegen Bestellung eines Pfandes den Schlachtzettel des Steueramts auszuwirken und den Rumpf des geschlachteten Viehes hiernächst zur Waage zu bringen. Ebend. §. 11. Schlachtvieh. Steuerverbrechen. i?3 Schlachtvieh , s. Schlachtsteuer. Schweine, s. Schlachtsteuer i. Siederei, s. Zucker. ' Sistirung der Vollstreckung, s. Steuerverbrechen Z 6 . Schroot, s. Gegenstände Z. Mahlsteuer z. Stampfen, s. Mahlsteuer g. Starke, s. Gewerbetreibende. Stellung der Maischgefäße, s. Brennereibetrieb 4- u. Brenngeräth 4 - Stempeln der Brenngeräthe, s. Vermessung r. Steuerbeamte, s. Behandlung, Vergehen. Steuerbefreiung, s. Gegenstände z. Steuerschuldige, s. Behandlung, Defraudation. Steuerverbrechen und Vergehen, i) Brauer und Brandweinbrenner, ungleichen diejenigen, welche den Wein- und Tabacksbau betreiben, verfallen in die Strafe der Defraudation, wenn sie Gewerbshandlun- gen, von deren Ausübung in jedem einzelnen Falle oder in bestimmten Fällen dem Staate, nach Maaß, gäbe des Gesetzes vom 6 - Febr. 1819 eine Abgabe zu entrichten ist, entweder gar nicht oder unrichtig an- zeigen. -Ord. §. 60. Zu den Fallen, wo nach dem vorgedachten §. dis Defraudationö-Strase eintritt, gehört auch der, wenn 174 Steuerverbrechen. Gewerbshandlungen, von deren Ausübung dem Staate nach dem Regulativ vom 17. Dezember 1820 eine Abgabe zu entrichten ist, entweder gar nicht, oder unrichtig angezeigt worden. Negul. §. 11. 2) Die Strafe der Defraudation besteht in einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage der vorent- haltenen Gefalle gleich kommt. Die Abgaben sind überdem von der Strafe unabhängig zu entrichten. Srd. §. z) Zm Falle der Wiederholung nach vorhergegan- gener Bestrafung, wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der Abgaben bestimmt, und außerdem darf der Schuldige, wenn er Brenner oder Brauer ist, das Recht zu brennen oder brauen, in einem Zeitraum von drei Monaten weder selbst ausüben, noch durch einen Andern zu seinem Vortheil ausüben lassen. Ord. §. 62. 4 ) Zm dritten Fall der Übertretung, nach vorher, gegangener zweimaliger Bestrafung ist der sechszehnfache Betrag der nicht erlegten Abgaben als Strafe verwirkt, und ist der Schuldige ein Brenner oder Brauer, so darf er das Gewerbe des Brennens oder Brauens nie und zu keinen Zeiten weder selbst aue- üben noch durch einen Andern zu seinem Vortheile ausüben lassen. Ord. §. 6z. 5 ) Znt Falle des Unvermögens zur Entrichtung Steuerverbrechen. 176 der Geldstrafe, tritt vechältnißmäßige Gefängniß- strafe, nach den Bestimmungen des allgemeinen Land, rechts, ein. Srd. §. 6z. 6) Wer, ohne Befugniß dazu zu haben, Brennerei oder Brauerei betreibt, und sich dabei zugleich einer Handlung schuldig macht, die als Defraudation zu bestrafen ist, dem werden, außer der Defraudationsstrafe, die Brennerei- oder Braugeräthe konfiszirt. Ord. §. 6z. 7) Wenn die Brenngeräthe, oder die damit vor- genvmmenen Veränderungen, nicht wie vorgeschriebe» ist (O. §. 16.) angezeigt werden, so ist die Konfiskation der verschwiegenen, veränderten oder anders wohin gebrachten Stücke davon die unmittelbare Folge. Auf gleiche Weise erfolgt die Konfiskation der Gerärhe, wenn die befohlnen Bezeichnungen (O. §. 16.) unterlassen, zerjiöhrt oder verfälscht worden find, auch wenn die Einmaischungen in andern als den bekannten Maischbottigen (O. §. 21.) oder außer den angezeigten Räumen geschehen. Ueberderzi hat der Brenner eine Geldstrafe von LZ bis 100 Thaler verwirkt, welche im Wiederholungsfälle verdoppelt wird. Sind unangezcigte Destillirgeräthe zum Brennen auch benutzt worden; so wird die dadurch begangene 176 Steuerverbrechen. Defraudation noch besonders nach den Bestimmungen (§. 61, 62, 6z und 67 d. O.) bestraft. Ord. H. 66. g) Jede Einmaischung in andern, als den dazu deklarieren Gefäßen oder außer den angezeigtcn Räumen, oder zu einer andern als der im §. Z. des Regulativs bestimmten Zeit (s. Brennereibetrieb 4.) oder an andern als den für jeden Boktig deklarieren Tagen, ohne Rücksicht auf die Größe desselben, zieht, außer den gewöhnlichen Defraudationsstrafe und der Konfiskation der Geräthe, die in dem vorgedachteu §. d. Ord. festgesetzte höchste Strafe von 100 Tha- lern, welche dem Entdecker ganz zu Theil werden soll, nach sich. Regul. §. n. 9) Sind Dsstillirgeräthe, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt worden, eigenmächtig wieder in Gang gebracht; so soll die Berechnung der Gefälle und der Desraudationsstrafe von der Stunde an geschehen, in welcher des letzte Verschluß statt fand, bis zur Zeit der Entdeckung. Eben dasselbe findet, wenn ein Brenner andere gleichartige Theile der Destillirgeräthe, statt der außer Gebrauch gesetzten, zur Destillation benutzt hat, in so fern Anwendung, als nicht eine größere Gefäll- verkürzung ermittelt wird. Ord. §. 67. 10) Zst eine Blase, die zu einem andern Gebrauch frei gegeben worden, zum Brennen benutzt; so wird der Dlasenzins und die Strafe wie unter der vorigen Steuerverörechem 177 gen Nummer berechnet, und dem Besitzer die Blase niemals wieder unversteuert frei gegeben. Ord. §. 6g. 11) Die §. 67 und 6g ändern sich dahin ab, daß wenn Maischgesäße, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt waren, eigenmächtig zum Ein, maischen benutzt worden sind, die Berechnung der Gefäße und der Dsfraudationsstrafe in der Art geschehen soll, daß ans jeden dritten Tag von da ab, wo der letzte Verschluß statt fand, bis zur Zeit der Entdeckung eine Einmaischung angenommen wird. Regul. §. 11. 12) Eine Verletzung des amtlichen Verschlusses der Destillirgrräthe zieht, auch wenn kein Verdacht einer Steuerkontravention dabei obwaltet, dennoch eine Geldstrafe von 2 bis 20 Rthlr. nach sich, falls nicht glaubwürdig dargethan wird, daß die Verletzung durch einen vom Steuerschuldigen nicht verschuldeten Zufall entstanden. Und davon sogleich nach der Entdeckung Anzeige geschehen ist. Ord. §. 6g. 12 s) Der §. 71 der Ordnung ändert sich dahin ab, daß Abweichungen von den deklarieren Stunden, wo eingcmaischt oder angefnngen werden soll, die Maische abzubrennen; desgleichen Abweichungen von den deklarieren Tagen des Blasenbetriebs, oder der im §. 6. des Regulativs bestimmten oder vom Steucramte weiter Nachgeqebenett Vrcnnzeit (s, Brennereibetrieb Z.) »ach Analogie des §. 7g. s 12 ) 176 Steuerverbrechen. der Ordnung, mit 2 Thalern, und bei Wiederhol lungen mit 5 bis 20 Thalern bestraft werden; Negul. §. iz) Brennereiberechtigte, welche die Vermcrkung der Einmaischungen in das Versteuerungsbuch nicht gehörig und vollständig, wie §. 22. d. O. vorgeschrieben worden (s. Verfahren Nr. 1.) bewerkstelligen, werden, wenn das Versteuerungöbuch unrichtig befun« den wird, oder abhänden gebracht ist, mit s bis go Thalern bestraft. Im ersten Wiederholungsfall tritt Verdoppelung der Strafe, und im dritten Uebertre- tungsfalle überdcm der Verlust der Befugniß zur Betreibung der Brennerei ein. Auch derjenige, welcher sein Versteuerungsbuch nicht reinlich ausbewahrt oder nicht bereit hält, solches jederzeit dem Revisionsbeamtel» gleich vorlegen zu können, wird schon deshalb um 1 bis Z Thaler bestraft, wenn auch nicht erweislich ist, daß solches um eine Kontravention zu verbergen, weggeschafft oder beschädigt worden. Ord. §. 72. Was in dem vorstehenden § von dem Vcrsteuerungs- buche gesagt worden, ist künftig auf die Deklaration zu beziehen. Negul. §. 11. 14) Brennereiinhaber, so wie andere K. 17 d. O. gedachte Personen (s. Brenngcräthe Nr. Z.) besonders alle Kupferschmiede, welche der Bestimmung §. 17. entgegen, ohne Anzeige beim Steueramt und Steuerverbrechen. 179 darüber erhaltene Bescheinigung, Brenngeräthe einem Andern übergeben, verfallen in eine Strafe von 5 bis Lo Nthlr., welche bei Wiederholungen von 20 bis 50 Nthlr. erhöhet wird. Ord. §. 7z. 15) Wenn die Braupfannen und Bottige oder die damit vorgenommenen Veränderungen nicht, wie §. 2Z. d. O. vorgeschricben ifc (s- Braugeräth), ange- zeigt werden, so tritt die Konfiskation der verschwiegenen, veränderten oder anderswo hingebrachten Gerüche ein. Ueberdem hat der Brauer eine Geldstrafe von 25 bis 100 Thaler verwirkt, welche im Wiederholungsfall verdoppelt wird. Sind unangezcigte Braupfannen und Bottige zum Brauen auch benutzt worden, so wird die dadurch begangene Defraudation noch besonders nach §. 6i, 62 und 6z. d. S. (f. oben Nr. 2,' z u. 4.) bestraft. Ord. §. 74. 16) Hat ein Brauer ohne vorhergegangene Anmeldung und Versteuerung eingcmaifcht; so wird die Steuer und die Strafe nach der Beschickung, die zu einem ganzen Gebräude genommen zu werden pflegt, voll berechnet. Hat er aber bloß eine Nach- maifchung unbefugterweise vorgenommen; so wird eres mag eine Verkürzung der Gefälle ermittelt werden odet nicht, allemal in eine Strafe von g Nthlr. genommen, welche bei Wiederholungen verdoppelt wird. Die Strafe der Defraudation besteht unab- iZa Steuerverbrechen. hängig hiervon, wenn eine Verkürzung der Gefällt statt gefunden hat. Ord. §. 75. 17) Wer bloß zum eignen Hausbedarf zu brauen die Befugniß erhalten hat (s. Malzschroot Nr. Z.) und Vier gegen Bezahlung im Hause ausschenkt, oder außer seiner Wohnung an Personen, welche nicht zum Hausstände zu rechnen sind, gegen Bezahlung oder Vergeltung überläßt, hat, so fern die Steuer und gewöhnliche Defraudationsstrafe nicht höher ermittelt wird, 10 Thaler Strafe zu erlegen, und wird mit Rücksicht hierauf bei Wiederholungen nach den allgemeinen Bestimmungen §. 62. und 6z. (s. oben Nr. Z. u. 4.) bestraft. Ord. §. 76. 18) Wem die freie Zubereitung von Bier aus Malzschroot verstattet ist ,(s. Malzschroot Nr. 4. u. 5.), der verfällt, wenn er es unterläßt, jährlich einen Anmeldungsschcin sich deskalb auszuwirken, in eine Ordnungsstrafe von 1 bis Z Nthlr., die bei Wiederholungen voll 2 bis 10 Nthlr. steigt. Ord. §. 77. ig). Hat ein Brauer zu einer andern Zeit, als welche §. 32. d. O. vorgeschrieben und von ihm angezeigt worden (s. Verfahren b. Nr. 4 -), oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den Steuerbeamten gewartet werden muß (s. das. Nr. 5.), eingemaischt; so verfällt er in eine Strafe von 2 Nthlr., welche bei Wiederholungen auf Z bis 20 Nthlr. erhöhet wird. Außerdem muß, wenn nicht die Beschickung Steuerverbrechen. 181 für ein volles Gebräude angemeldet sein sollte, die Steuer und die Strafe für so viel Malzschroot erlegt werden, als zu einem vollen Gebräude mehr genom- .men zu werden pflegt, wie im vorliegenden Falle angemeldet worden. Ord. §. 76. 20) Braueceiinhaber und andere im §. 2g. erwähnte Personen, besonders Kupferschmiede (s. Braugeräth) welche Vraupfannen der Vorschrift zuwider, ohne Anzeige bei dem Stcueramte und darüber erhaltene Bescheinigung, einem Andern übergeben, fallen in eine Strafe von Z bis 20 Nthlr., welche bei Wiederholungen von 20 bis M Nthlr. zu erhöhen ist. Ord. §. 79. 21) Die Strafe der Defraudation der Steuer von dem Weinmost, ungleichen von den Tobacksblättern, findet insbesondere statt, wenn in den Angaben, welche über Ertrag der Erndte eingereicht werden, solcher über ^ zu gering angegeben ist, oder auch bei der Revision Vorrathe an früher nicht bezeichnet«: Orten vorgefunden werden. Ord. §. 80 22) Wer Taback anpflanzt und nicht zur gehörigen Zeit oder unrichtig die Lage und den Flächeninhalt der mit Taback bepflanzten Grundstücke, auch diesen über zu gering angegeben ist, soll einen Thaler Strafe erlegen; wenn aber die strafbar verschwiegene Grundfläche mehr als 15 Ruthen beträgt, soll fortlaufend für jede iZ Ruthen mehr, die Strafe UM «inen Thaler erhöhet werden- Ord. §. 6r. iZ2 Steuerverbrechen. 25) Wer die Hälfte der aufgenommenen Bestände an Wein oder Tabacksblatter einem Andern überläßt, und nicht innerhalb des Verlaufs von 8 Tagen nachher, die Steuer vom Ganzen entrichtet, bezahlt ein Viertel der Steuer als Strafe. Ord. §. 32. (Zst in Ansehung des Weins durch das Gesetz von 25 September 1820 aufgehoben.) 24) Wer Brauerei als Gewerbe, und Brandwein- breunerei, Weinbau und Tabacksbau betreibt, muß für sein Gesinde, Diener, Gewerbögehülfen und seine im Hause befindliche Ehegattin, Kinder und Anverwandten, was die verwirkten Strafen betrifft, mit seinem Vermögen haften (Deklaration vom 19. Okt. 1812), jedoch nur dann, wenn die Geldstrafe wegen Unvermögens des eigentlichen Verbrechers, so wie auch die an deren Stelle zu erkennende Gefängniß- straße nicht zur Vollziehung gebracht werden kann. Ord. §. 63- 25) Treten bei einer Kontravention gegen die Dteuerverordnnngen andere Verbrechen hinzu, so kommen die Vorschriften des allgemeinen Landrechts ^heil 2. Tit. 20. §. 54 — 57. in Anwendung. Ord. §. 64 - 26) Zst mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften der Steuerordnung verbunden; so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Steuerverbrechen. ig3 Regel dör Strafe der Defraudation hinzu. Ord. § 65 - 27) Wer, um dem Staate die schuldigen Gefälle zu entziehen, sich verfälschter und überhaupt unrich- tiger Papiere oder Bescheinigungen bedient, soll dafür besonders mir der durch die allgemeinen Strafgesetze für solche Fälle geordneten Ahndung durch das Gericht, welches das für dergleichen Vergehen zuständige ist, belegt werden. Ord. §. g6. 28) Die vorbestimmte Strafe trifft auch denjenigen, welcher in gleicher Absicht, durch Abnahme, Verletzung, oder sonstige Unbrauchbarmachung des Etlichen Verschlusses, wodurch Destillirgeräthe außer Gebrauch gesetzt worden, mit oder ohne Anlegung eines andern, durch eigenmächtige Veränderung des auf Veranlassung der Steuerbehörde eingegrabenen Vermerks der Größe einer Brandweinblase, durch Veränderung oder Nachmachung der Stempel oder Nummern auf den Geräthen eine Fälschung begeht. Ord. §. 67. 29) Wer einem zur Wahrnehmung des StSuerin- teresse verpflichteten Beamten, mit welchem er im Amte zu rhun hat, Geld oder Geldeswerth zum Geschenke anbietet, oder wirklich macht, soll den vier und zwanzigfachen Betrag des angebotenen oder gegebenen Geschenks zur Strafe erlegen. Zst über den r64 Steuerverbrechen. Betrag nichts auszumitteln, so tritt eine Geldbuße von 10 Thalern ein. Ord. §. 6g. Io) Eine jede Widersetzlichkeit gegen dir in Ausübung ihres Amts begriffenen Personen, mögen es Steuer- oder andere zur Wahrnehmung des Steuer- Interesse verpflichtete Beamte sein, so wie auch eine Versagung der Hülfeleistung, deren die Beamten bei ihrem NevisionSgeschäfte absciten de? Gewerbetreibenden bedürfen (§ Zg. d. O. S. Nevis. Bef. Nr. s. u. 7.), soll an dem Schuldigen mit 10 bis Zo Thlr., oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden. Die Wahl der Strafgattung bleibt nach den Umstanden eines jeden einzelnen Falles der Behörde überlassen, welche in der Sache selbst zu entscheiden hat. Sind aber mit einer solchen Widersetzlichkeit zugleich wirkliche oder thätliche Beleidigungen verübt, so treten die dafür geltenden allgemeinen Strafbestimmungen in Kraft. Zeder etwanige Mißbrauch der Amtsgewalt von Seiten der Beamten, wirkt eine Milderrnng der Strafbarkeit desjenigen, der sich widersetzt hat. Ord, §- 69 - Zi) Die Uebertretung aller andern, in derSteuer- orduung gegebenen Vorschriften, worauf keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit einer Geldbuße von 1 bis 10 Thlr. beghndet werden. Ord, §. 90, Steuerverbrechm. i85 Z2) Sobald ein Uebertreter der Steuergesehe betroffen, oder auf andere Weise eine Kontravention zuverlässig bekannt wird, müssen die Steucrbeamten sich ohne Zeitverlust der Waaren und Sachen, woran das Verbrechen verübt worden, durch Beschlagnahme versichern, in so fern es zum Beweise der begangenen Kontravention sowohl an sich, als in Bezug auf den Betrag der defraudirten Gefalle erforderlich ist, oder auch begründete Besorgniß entsteht, daß sonst wegen der zu erlegenden 'Gefalle, der verwirkten Strafe und der Kosten, die Staatskasse nicht gesichert sei. Zst der Beschuldigte der Flucht verdächtig, so ist «r persönlich anzuhalten, und dem nächsten Gericht zu übergeben. Ord. §. 91. ZZ) Eine Freilassung der in Beschlag genommenen Waaren und Sachen ist zulässig, wenn eine Verdunkelung des Sachverhältnisses davon nicht weiter zu besorgen, und wenn entweder nach dem obwaltenden Verhaltniß wahrscheinlich ist, daß der Kontravenient dem Staate auch ohne Sicherheitsleistung werde für das Vergehen gerecht werden können, oder genügende Sicherheit geleistet ist. Ob Personalarrest fortzusehen oder zu verhängen sei, bleibt der richterlichen Beurtheilung nach Beschaffenheit der Person und des Falles überlassen. Ord, §- 92. i86 Steuerverbrechen. 34) Bei der Untersuchung und Bestrafung der Steuervergehen die finden darüber ln der Verordnung wegen Einrichtung der Provinzialbehörden vom 26. Dezember igc>6 §- 34 - und 45., und in dem Anhänge zur allgemeinen Gerichtsordnung §. 243., 244., 230., 231. und 233. enthaltenen Vorschriften Anwendung, jedoch mit folgenden Modalitäten: «) die Steuerämter führen die Instruktion der Sache nach Anleitung des eben allegirten §. 23z. im Anhänge der allgemeinen Gerichtsordnung. Die Entscheidung gebührt der Negierung des Bezirks. Es können die Steuerämter Strafresolute nur abfassen, in so fern ihnen solches besonders übertragen wird, und zudem die gesetzliche Strafe 10 Thaler nicht übersteigt; b) dem Angeschuldigcen steht es frei, wahrend der summarischen Untersuchung bis zu deren Schluß auf gerichtliche Untersuchung und Abfassung eines förmlichen Erkenntnisses anzutragen. 0) Dem Angeschuldigten ist auch unbenommen, binnen 10 Tagen gegen ein Resolut des Steueramts den Rekurs an die Vorgesetzte Negierung, und gegen ein Resolut der Negierung den Rekurs an das Ministerium der Finanzen zu ergreifen. Hat jedoch der Angeschuldigte einmal diesen Weg gewählt; so muß er bei dem, was Steuerverbrechen. 1Z7 auf den eingelegten Rekurs festgesetzt wird,, sich beruhigen, und kann nicht weiter auf den Antrag einer gerichtlichen Untersuchung zurückgehen. 6) Zn den Nheinprovinzen, so fern dort nock- abweichende Gerichtsverfassung besteht, desgleichen in dem Großherzogthnm Posen, ist indessen die §. Lgo. des Anhangs der allgemeinen Gerichtsordnung ungeordnete Kompetenz der Untergerichte nicht anwendbar. Es ist daher den dortigen Justizbehörde» zur Pflicht gemacht, dergleichen Steuerkontravenrionssachen, wenn die Akten von den Regierungen an sie abgegeben werden, an diejenigen Gerichte zu verweisen, welche nach dortiger Verfassung dafür kompetent sind. Ord. §. 9Z. 55) Bei der Verkündung eines jeden Straferkennt- nisscs oder Resoiuts ist der Angeschuldigte auf die Erhöhung der Strafe aufmerksam zu machen, welche er nach der Steuerordnung im Falle einer Wiederholung seines Vergehens zu erwarten hat, und daß dieses geschehen, in der Verhandlung zu erwähnen. Wird solches unterlassen, so hat die Behörde eine Ordnungsstrafe von 5 bis ic> Thalern verwirkt, den Uebertreter aber trifft bei der Wiederholung des Vergehens dennoch die erhöhete Geldstrafe. Ord. §. 94. »63 Strafe. Tabacksblätter. Z6) Die Vollstreckung rechtskräftiger Erkenntnisse geschieht von den Gerichte»/ die der Resolute aber von den Steuerbehörden. Die Regierungen kLnnen nach Umstanden der Vollstreckung Anstand geben, und die Gerichte haben dem, was von den Negierungen deshalb an sie ergeht, Folge zu leisten. Srd. §. 95. Strafe der Defraudation, s. Steuerverbrechen 1. Stücksähe der Steuer vom Vieh, s. Schlachtsteuer 4. Substanzen, (nicht mchlichte) s. Brennereibetrieb 6. Tabacksbautreibende, s. Steuerverbrechen 1, 22, 2Z. Tabacksblätter. 1) Wer eine Grundfläche von mehr als Z Quadratruthcn mit Taback bepflanzt hat, soll vom Centner getrockneter Tabacksblätter einen Thaler an Steuer entrichten. Ges. a. K. 27. Die Zahlung der Steuer ist der Stcuerschuldige im der Regel erst sechs Monate nach Aufnahme des Ta- backsgewinns zu erlegen verpflichtet. Innerhalb dieser Frist muß aber ein Steuerschnldiger die Abgabe von seinem ganzen Gewinn entrichten, sobald er die Hälfte davon in andere Hände gebracht gebracht hat. Ebend. §. 26. Der Eigenthümer, Pächter oder andere Inhaber eines Grundstücks haftet dem Staate für den vollen Betrag der Steuer von dem darauf gewonnenen Taback, auch in dem Fall, daß er den Taback gegen Tabacksblätter. 169 einen bestimmten Antheil, oder unter sonstigen Be, dingungen, durch einen Andern hat anpflanzcn und behandeln lassen. Ebend. §. Lg. g) Wer, wie unter Nr. i. gedacht worden, Taback gepflanzt hat, ist verbunden / der Gemeindebehörde ->) die mit Taback bepflanzten Grundstücke, ein, zeln nach ihrer Lage und Größe, b) den Gewinn an getrockneten Tabacköblättern und deren Aufbewahrungsort, genau und wahr, Haft, schriftlich oder mündlich anzugeben. Ord. §. 42. 4) Die Angabe, wo die bepflanzten Grundstücks belegen sind, und wieviel Morgen und Ruthen preu, ßjsch sie enthalten, muß allemal vor Ablauf des Monats Juli erfolgen. Die Angabe des Gewinnes soll geschehen, durch Anzeige der erhaltenen Anzahl Bunde getrockneter Blätter und des G-wichtö nach Centnern und Pfunden preußisch, und zwar innerhalb acht Tagen, nachdem das Abnehmen der getrockneten Blätter von den Stöcken oder Faden geschehen ist. Ueber die angezeigten Tabackspflanzungen sowohl, als hiernächst auch über die erfolgte Anmeldung der Bunde und des Gewichts der gewonnenen Tabacks, blätter, muß die Gemeindchöroe eine Bescheinigung erthetlen. Ord. §. 43. 5) Der Gemeindebehörde liegt ferner ob: Igo Tabacksblatter. s) Die Ueberzcugung sich zu verschaffen, ob die mit Taback bepflanzten Grundstücke sämmtlich auch, dem Augenscheine nach, richtig angegeben morden, und wenn Tabakpflanzungen vom Inhaber gar nicht, oder deren Größe dem Befunde nach, unrichtig angezeigt worden, solches dem Stsueramte bei der Uebersendung der erfolgten Angaben, welche in der Mitte des Monats August erfolgen muß, anzuzcigen. b) Von dem Ausfall der Tabackserndte, wiefern solche als vorzüglich., mittelmäßig oder mißra- then anzusehen sei, oder andere Umstände eingetreten sind, sich zu unterrichte»; darnach, wiefern die Angaben über den Gewinn an ge, trockneten Tabacksblättern mit der Wahrscheinlichkeit übereinstimmen, zu beurtheilen, und von den desfallsigen Wahrnehmungen dem Steueramte bei der Uebersendung der eingegangenen Angaben Nachricht zu geben, welches von g zu 8 Tagen geschehen muß. Ord. §. 44. 6) Die Steuer wird nach dem angezeigten Gewinn getrockneter Blätter berechnet, und Summen unter 4 Zentner, bleiben bei der Steuer unbeachtet, so wie nachherige Gewichtsveränderungen, welche durch Anziehen von Feuchtigkeiten, oder durch Auötrocknen u. f. w. entstehen möchten; auch kann wegen Verderbens - Talg und Talglichter. Übertretung. 191 oder Entwendung kein Steuererlaß statt finden. Ord. §- 45 7) Die Behörden find befugt, innerhalb 4 Wochen nach geschehener Einreichung der Angaben, sich von deren Richtigkeit durch Revision und Nachwiegung zu überzeugen. Ord. §. 46. 6) Um solche bewerkstelligen zu können, dürfen bis zum Ablauf dieses Zeitpunkts, keine Versendungen von Tabacksblättern, sie mögen ungerrocknet oder getrocknet sein, außerhalb der Gemeine statt finden, ohne zuvor der Steuerbehörde, oder wenn solche über eine Meile entfernt ist, der Gemeindebehörde davon Anzeige zu machen, und deren Anordnung abznwar- ten, damit die Steuer gehörig sicher gestellt werde. Ord. §. 47. 9) Das Verfahren bei Versteuerung der Tabacks- blätter unter Nr. Z — 6 gilt als die Regel. Wo die Verhältnisse der Steuer unbeschadet eine andere Erhebungsweise gestatten, kann solche auf Antrag einer Kreisbchörde oder eines Magistrats das Finanzministerium genehmigen. O. §. 4g. Talg und Talglichter, s. Gewerbetreibende. Übergewicht, s. Gegenstände 4, Mahlsteuer 5. Übertretung der Vorschriften der Steuerordnung, s. Defraudationen, Steuerverbrechen 31. 192 Unterlassung. Verfahren. Unterlassung der Anzeige bei der Ankunft der Waaren in der Stadt, st Gegenstände 5. Verbrechen (andere), s. Steuerverbrechen LZ. Verfahren s) bei der Benutzung und Versteuerung des Brenn- oder Destillirgeräths. 1) Sind die Destillirgeräthe durch Ablieferung eines Theils derselben außer Gebrauch gesetzt, so veranlaßt das Steueramt die Auslieferung des aufbewahrten Gerächs in der angezeigten Stunde. Ist die Brennerei über eine halbe Meile vom Orte der Aufbewahrung des Geräths entlegen, so wird für das Hin- und Herbringen desselben, jedesmal eine Stunde für jede halbe Meile an Zeit zugegeben. Wenn die Destillirgeräthe an Ort und Stelle außer Gebrauch gesetzt sind; so bestimmt das Steueramt, nach Maaßgabe der frühem Anmeldungen Anderer, wenn sich ein Beamter zur Aufhebung des Verschlusses in der Brennerei cinfinden wird. Der Brenner ist nicht gehalten, länger als eine Stunde über die bestimmte Zeit auf den Beamten zu warten, und kann nach deren Ablauf, wenn ein bekannter und glaubwürdiger Mann gegenwärtig ist, und dieser den Verschluß als unversehrt anerkannt hat, denselben abnshmen. Der Besitzer der Brennerei muß die Materialien zur Versiegelung oder zum Verschlüsse und zwar Verfahren. 19Z zwar in guter brauchbarer Eigenschaft liefern. Qrd §- 24. 2) Dem Steuerpflichtigen steht es frei, vor Ablauf der Versteuerung sie von Neuem anzumelden und die Steuer für einen weitern Termin zu entrichten; geschieht dies nicht, so muß er das Destillirgcräth, welches er von der Steuerbehörde empfing, zur Stunde abliefern. Wird die Ablieferung unter 24 Stunden verspätet, so folgt daraus die Nachzahlung eines Dlasenzinses von 24 Stunden. Bei längere Verzüge muß der Blasenzins doppelt erlegt werden Ord. § 25. Z) Findet Verschluß in der Brennerei statt, so soll sich ein Stenerbeamter daselbst einfinden, und nach Ablauf der Versteuerungsfrist den Verschluß ohne Aufenthalt vornehmen. Ord. §. 26. b) Bei der Benutzung einer Brauerei und Versteuerung des Braumalzes 1. Wer eine Brauerei betreibt, ist verpflichtet, dem Steueramte schriftlich anzuzeigen, wieviel Malzschroot er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er ein maischen wird, und dje Steuer von der angs meldeten Beschickung gleichzeitig zu entrichten. - Es steht dem Steuerpflichtigen frei, diese An geige, so oft er brauet, zu machen, oder im Voraus für einen bestimmten Zeitraum. Zm letzter» l >3 H '94 Verfahren. Falk kann er die Steuer für den ganzen Zeitraum voransbezahlen, oder für jede Maischung besonders, vor deren Eintritt. Ord. §. sg. s. Die Anmeldung muß, wenn des Vormittags gemaischt werden soll, spätestens am Nachmittag des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags gemaischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch während der Dienststunden erfolgen. Ord. §. 50. z. Berichtigungen dieser Anmeldungen beim Amte sind zulässig, wenn sie mindestens an dem, der beabsichtigten Veränderung vorhergehenden, Tage geschehen. Soll die Beschickung darnach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude hinzntreten; so wird die Steuer davon gleichzeitig entrichtet. Soll eiiss Gebräude eingestellt, oder die Beschickung vermindert werden; so bringt der Steuer- schuldige die schon entrichtete Steuer bei der nächsten Zahlung in Anrechnung. Ord. §. zc. 4. Die Einmaischungen dürfen nur geschehen in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr. Ord. §. zL. g. Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Vergehen. Vergütigung. 195 Steucrbeamten zur angezeigtcn Stunde des Ein- Maischens abzuwarten. Findet sich derselbe ein, so muß alsdann sogleich das Malz in dessen Gegenwart abgewogen, und mit der Einmaischung vorgeschritten werden; der Brauer darf aber die Einmaischung erst, nachdem eine Stunde gewartet worden, ohne dessen Gegenwart verrichten. Ord. §. ZZ. 6. In der Regel jcll die ganze Beschickung auf einmal cingemischt werden, so daß keine Nach- Maischung statt finden darf. Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben; so muß ein für allemal angezeigt werden, in wieviel Abtheilungen, und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll. Ord. ß. 34. Vergehen der Steuer- und Gemeindebeamtett, welche an der Steuerverwaltung Theil haben, sollen nach den Vorschriften des allgemeinen Landrechts Th. s. Tit. 20. Abschn. g-, und nach den spater erfolgten Abänderungen und Deklarationen dieser Vorschriften bestraft werden, Ord. §. Zg. Vergütigung 1. des Blasenzinses erfolgt durch Zurückzahlung desselben für diejenige Zeit, während welcher noch zu brennett war, nach erfolgter Genehmigung' der Negierung, wenn wegen eines Unfalles die De- 196 Verheimlichung. Verletzung. stjllation unterbrochen werden muß, in welchem Fall dieß sogleich dem Steueramte anzuzeigen ist, welches die Richtigkeit der Angabe an Ort und Stelle unter, suchen, und das Distillirgeräth vorschriftsmäßig außer Gebrauch sehen läßt. Ord. §. 14. s. Der Gefälle bei Versendungen in das Ausland, finden in der Regel nicht statt. Erfordern jedoch örtliche Verhältnisse zur Erhaltung des Handelsverkehrs im Großen solche Vergütungen, so sollen diese Verhältnisse berücksichtigt und besondere Bestimmungen deshalb ertheilt werden. Ges. §. 29. I. Der Maischsteuer, s. Brenncreibetrieb 7. 4. (Steuer-) auf Mahl und schlachtsteuerpflichtige- Gegenstände findet nicht Statt, die, nachdem sie in Folge des Gesetzes versteuert sind, in LandeSthcile gebracht werben, wo statt der Mahl - und Schlachtsteuer die Klassensteuer eingeführt ist. Auch begründet bei Versendungen, aus einer steuerpflichtigen Stadt in die andere die etwanige Verschiedenheit der znge- schlagenen Kommunal-Steuersähe keinen Anspruch auf Nachsteuer oder Vergütigung. Ges. b. § 12. Verheimlichung, s. Revisionsbefugniß 6. Verletzung des amtlichen Verschlusses, s. Steuerverr brechen 12. 2g, besonderer Vorschriften der Sreuer- vrdnung, s. daselbst 26. Verlust. Verminderung. 197 Verlust des Rechts zum Brennen oder Brauen, s. das. 3 u. 4 - Vermessung der Blasen, i) sowohl der vorhandenen, als der künftig aus den Fabrikationssrellen verkauf« ten, so wie der vom Auslande eingehenden, imgleichen der umgeänderren Blasen, muß von dem Steueramte veranlaßt, der Quartinhalt darauf eingegraben, und sie sowohl als die Helme und Kühler mit Nummern, und so weit cs thunlich ist, mit einem Stempel versehen werden. Auch die Maischbottige muß der Brennereiinhaber numeriren, und die Zahl so wie den Quartinhalt darauf deutlich mit Oelfarbe bezeichnen oder cingraben. Ord. §. 18. 2) Bei Vermessung der Blasen ist derjenige innere Raum, welchen sie vom Boden bis zur äußersten Mündung des Randes haben, ohne allen Abzug, aus- zumitteln. Ord. §. 19. (Was vorstehend wegen Vermessung der Blasen angeordnet worden, gilt auch von den Maischbottigen Regul: §. 11.) Z) Die Steuerämtcr sind verpflichtet, eine amtliche Bescheinigung der geschehenen Anmeldung, der Vermessung, ihres Ergebnisses, und der Art der Bezeich, «ung zu ertheilen, worin die Beschaffenheit der Brenn- gerathe genau beschrieben sein muß. Diese Bescheinigung dient zur Ausweisung über den Besitz der Gcräthe. Ord. §. so. Verminderung, s. Gegenstände. Z. 196 Vermischung. Verwiegung. Vermischung des Weizens mit andern Getreidearren s. Mahlsteuer 6, Verpflichtung zur Entrichtung der Mahl- und Schlacht- stcucr haben ohne Ausnahme alle diejenigen, welche innerhalb des Bezirks der steuerpflichtigen Stadtgemeine, oder überhaupt im Umfange der Stadt sich äufhaltcn; jedoch können einzelne Vorstädte, Vorwerke oder andere bewohnte Anlagen, die der Oertlich- keit nach nicht unter gehöriger Aufsicht zu halten sind, durch die Regierung, unter Zustimmung des Finanz- Ministers, zur Klassensteucr angezogen und von der Mahl- und Schlachtsteuer ausgeschlossen werden. Ges, l>. 13, Versagung der Hülfsleistung, s. Steuerverbrechen 30. Verschluß der Distillirgeräths, s. Verfahren s 1. Verschluß der Maischgefäße und der Blasen, s, Bren- nereibetrieb 4 und Z. Versendungen j„ das Ausland, s, Vergütigung, Zucker, Versendungen aus dem Gemeindebezirk, s, Tabacks- blättep 8. Versteuerung des Malzschroots, s. Verfahren b 1. Vertretungsvcrbindlichkeit der Gewerbtreibende» für ihre Angehörigen und GewerhsgelMfen, s. Steuerverbrechen 24. Verwiegung, s. Gegenstände 4. Mahlstcuer Z.Schlacht- steuer I. Vollstreckung. Weinsteuer. 199 Vollstreckung der Erkentnisse und Resolute, s. Stein verbrechen 36. Ä?aage, s. Brauerei. Walzen, s. Mahlsteuer 4. Weinbautreibende s. Stenervcrbrechen 1. Weinberge und Weingärten, s. Weinsteuer 2. Weinhefen s. Brcnnercibctricb 6- Weinsteuer 1) Durch das Gesetz vom 2Zten September 1620 sind die §. §. 22 bis 26 des Gesetzes vom Lten Febr. 18^9. und die §- §. 36 dis 41- ber dazu gehörigen Ordnung aufgehoben, dagegen ist beschloßt» die bisherige Weinmost Steuer in eine Weinsteuer zu verwandeln, die Steuersätze in manchen Fallen nicht mehr von dem Weinbauer, sondern von dem Käufer entrichten zu laßen, auch die Steuersätze der gerin- geru Sorten zu ermäßigen und eine mannigfaltigere Ab, stufung dergestalt eintreten zu lassen, daß die Steuer nach der verschiedenen örtlichen Beschaffenheit mit 1 Thaler 4Gr. — 2oGr. — i4Gr.— ioGr. — 8Gr. und 6G. für den Eimer zu entrichten ist. Ges. c. §. 1. 2) die Weinberge und Weingarten sollen nach ihrer Lage und Beschaffenheit in Bezirke eingetheilt, und für jeden derselben ein für allemal, jedoch mit Vorbehalt der unten bemerkten Revision, die ihm zugehörige Steuerklasse bestimmt werde». 2OO Weinsteuer. Diese El'ntheilung geschieht in den Nheinprovinzen durch eine einzige, aus Mitgliedern der betreffenden Regierungen und Sachverständigen gebildete Kommission. Auch können für die übrigen Weingegenden ähnliche Kommissionen zu diesem Zweck angcordnet werden, im Fall das Finauzmimisterium solches für erforderlich hält. Die Bezirke können, nach der Herrlichkeit, mehrere Gemeinen, oder eine einzelne Gemeine, oder nur einzelne Weinberge umfassen, je nachdem der darin erzeugte Wein auf einem oder mehreren Kelterhäusern zusammen gekeltert zu werden pflegt, oder sonst ziemlich von einerlei Beschaffenheit und Preis ist, und unter einerlei Namen zum Verkauf kommt. Die Klassifikation wird an das Finanz-Ministerium eingereicht und von demselben genehmigt, welches auch bestimmt, wie oft eine Revision derselben vorgenommen werden soll. Zn allen östlichen Provinzen des Staats finden keine andere als die untersten Klassen Anwendung Ebend. §. 2 . 8) Wird der Wein vor dem isten August daS aufseine Erzeugung folgenden Jahres verkauft und abgcliefert, so ist der Käufer verbunden, die Steuer vor Empfang des Weins zu erlegen, und dem Weinbauer die Quittung einzuhändigen, kann sich jedoch eine Duplikat- Quittung von der Steuerbehörde geben lassen. Ge- Weinsteuer. 201 schieht die Ablieferung nach dem Abstich, so wird der abgelieferte Wein unmittelbar nach den im §. i. vor- geschriebenen Sähen versteuert; geschieht sie vor dem Abstich, so werden von der abgelieferten Quantität iZ Prozent abgerechnet, und von dem Neberrest wird die Steuer nach jenen Sätzen entrichtet. Ebend. §. I. 4) Mit dem isien August des auf die Erzeugung des Weins folgenden Jahres erhebt die Steuerkasse von sämtlichen Weinbauern die Steuer nach den, für jeden Ort in Gemäßheit der §. §. , und s festgesetzten, Sähen. Bei dieser Versteuerung wird die Quantität des gewonnenen Mostes zum Grunde gelegt, nachdem davon 15 Prozent abgerechnet seyn werden. Sind dem Weinbauer bei dem frühen, Verkauf des Weins, in Gemäßheit des §. z. Stenerquit- tungen überliefert worden, so kann er diese der Steuerkasse als baare Zahlung zurechnen. Ebend. §. 4. Z) Da es zu der im vorigen §. angeordneten Steuererhebung nöthig ist, zu wissen, wie viel Most von jedem einzelnen Weinbauer gewonnen wird, so soll, zum Zweck dieser Ausmittelung folgendes Verfahre» beobachtet werden. Jährlich macht die Negierung den Zeitraum öffentlich bekannt, wo jeder Weinbauer verpflichtet seyn soll den Betrag seines Gewinnes nach Eimern der Steuerbehörde anzuzeigen, der Wein mag sich noch in Dutten befinden oder auf Fässer geschlagen seyn. Je- 202 Weinsteuer. der Eigenthümer hat hiermit zugleich die bestimmte Angabe des Aufbewahrungsorts, und des in einzelnen Fällen etwa nöthig gewordenen Aufschubs der Lese oder Kelterung zu verbinden. Ebend. §. Z. 6) Nach geschehener Anmeldung findet die Untersuchung der Bestände Statt. Die Gemeinde-Beamten sind verpflichtet, die Steuerbeamten bei diesem Geschäft nach ihrer Anleitung zu unterstützen. Hat die Lese und Kelterung in einzelnen Weinbergen bis dahin noch nicht Statt gefunden, so kann die Behörde Maßregeln treffen, um eine Vermischung des zu erwartenden Ertrags mit den bereits ans genommenen Bestanden zu verhindern. Ucberhaupc bleiben wahrend der Lese und Kelterung, und bis dahin, daß die Untersuchung der Bestände geschehen ist, die einzelnen Weinbezirke dergestalt geschlossen, daß kein Transport von Trauben oder Most aus einem in den andern, oder im Orte, wo die Weinsteuer gar keine Anwendung findet, anders als unter steueranitljcher Kontrolle, geschehen kann. Ebend. §. 6. 7) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen der Anmeldung und der wirklichen Aufnahme, werden nach lezterer berichtigt. Als unerhebliche Abweichungen sind solche anzusehen, die ein Zehntel oder weniger betragen. Ebend. §. 7. Eine Ermäßigung der Steuer bis auf den geringsten Satz findet in so weit Statt, als gehörig erwie- Weinsteuer. Wiederholungsfall. 20Z sei, wird, daß noch unversteuerter, in der ersten Hand befindlicher Wein umgeschlagen und untrinkbar geworden ist. Ebend. §. 6 - 9) Ä» Zähren, wo ungewöhnlich schlechter Wein gekeltert wird, kann mit Genehmigung d -6 Finanzministeriums die Steuer bis auf drei'Viertel oder selbst bis auf die Hälfte ermäßiget werden, welche Ermäßigung nach Verhältniß der Weinpreise um die Zeit des ersten Abstichs zu den Preisen gewöhnlicher Weinjahre zu bestimmen ist. Ebend. §. 9. 10) Was in der Ordnung vom 6 ten Febr. igig. von den Befugnissen und Pflichten derSteucrbeamten, so wie von den Ucbertretungen der gesetzlichen Vorschriften, bestimmt worden, behält auch in Hinsicht auf die Weinsteuer, nach wie vor seine Gültigkeit, und muß dasselbe in dieser Hinsicht überall auf die vorstehenden §. §. bezogen werden. Die Bestimmung des §. 82. der Ordnung in Ansehung der Bestrafung derjenigen, welche die Hälfte der aufgenommencn Bestände, an Wein einem Andern überlassen, und nicht tnnerhalb des Verlaufs von g Tagen nachher die Steuer vom Ganzen entrichten, wird aufgehoben. Ebend. §. 10. Weintrestern, s. Brennereibetrieb 6. WiederseHlichkeit, s. Steuerverbrechen Zo. Widerholnngsfall, s. Steuerverbrechen Z, 4. 2c>4 Würste. Zwischenraum Würste, s. Gewerbetreibende. Gablung der Steuer, s. Tabacksblätter 2» Zahlungstermin, s. Brennereibetrieb 6. Ziegen s. Schlachtsteuer 1. Zucker Von Candis- und Hutzucker, welcher in einer inländischen Sieberei aus indischem rohen Zucker raffinier worden und ins Ausland versendet wird, wird dem Unternehmer der Siederei eine Vergütung der Steuer zugestanden, welche, wenn der Zucker ausge- führt worden, aus den westlichen Provinzen, oder aus den östlichen Provinzen links der Oder 4 Thlr. 8 Gr. und aus diesen rechts der Oder Z Zhlr. 6 Gr. in Silbercourant vom Zentner betragen soll. Für Quantitäten unter einem Zentner wird keine Vergütung gewährt. Verord. §. iZ. Zuckerwasscr s. Vrennereibetrieb 6- Zwischenraum bei den Einmaischungen s. Brennereibetrieb 4. Dritter Abschnitt, das Verkehr auf den inländischen Messen btreffend. A n m e r k u n g. Sämmtliche hierin allegirte Paragraphen heziehen sich ans die Meßordnung vom Lten Juni 1819- ^brechnungögeschäfte, s. Verfahren 54 — 59. Abweichungen (Gewichts-) s. Verfahren 14. Ankäufer, s. Verfahren 10. Anleitung (Geschäfts-), s. Leitung. Baumwollenwaaren, s. Meßgüter i. Begleitscheine (Vorzeigung derselben), s. Verfahren 11, (Abgabe derselben), s. ebend. 12, (Lösung derselben) s. ebend. Z 0 , Z2, ZZ, 4I. Begleitscheinkontrolle, s. ebend 10. Bescheinigung, s. ebend. 10. Besiandsgüter, s. ebend. 44—49. Bestimmungen (besondere). In allen Fallen, wo in der Meßordnung nicht besondere Vorschriften enthalten sind oder noch gegeben werden, gelten überall die Bestimmungen der Zoll- und Verbrauchssteuer-Ordnung vom 26. Mai iglg, und soll hiernach verfahren werde». §. 65. 208 Bestrafung. Fabrikunternehmer. Bestrafung, s. Vergehungen. Bezeichnung der Maaren, s. Verkehr. Certifikate, s. Verfahren 2g. Defraudation, s. Vergehungen. Deklarationen, s. Formulare. Deklaration 6., s. Verfahren 12, 15, 16, 19, 41. Deklaration L., s. ebend. 20, 2Z. Deklaration L., s. ebend. 30, 33, 43, 47. Deklaration k., s. ebend. 44. Deklaration o., s. ebend. 32. Deputation (Meß-Verwaltungs,) s. Leitung. Einziehung der Gefälle, s. Verfahren 54. Eisenwaaren, s. Meßgüter 1. Entrichtung der Gefalle, s. Verfahren 56. Erhebungsrolle, s. ebend. 3. Erlaß der Steuer, s. ebend. 6. Ermittelung der Gefalle, s. ebend. 55. Extradition (Uebertragung) ganzer Warenposten, s. ebend. 41. Aabrikstatte, s. Verfahren 9. Fabrikunternehmer, s. ebend. 9. Form- Förmlichkeiten. Kommission 209 Förmlichkeiten, welche der Käufer von Meßwaare« ztt beobachten har, s. ebend. 10. Formulare zu den in der Meßordnung genannten De, klarationen sind in der Buchhalterei gegen Zahlung des Druckpreises zu haben. §. 66. Gegenstände (,nit einem Ausfuhrzoll belegte), s. Meß» güter 2, (zum Verarbeiten oder zur Veredlung), st Verfahren 9. , Gestellung der Waaxen in der Abferi gungsstätts, st ebend. 11, Gewerbetreibende (fremde), s. ebend. g. Glaswaaren, s. Meßgüter 1. Grenzbezirk, s. Verfahren 10. Handelökommission, s. Kommission. Kaution, s. Verfahren 25, 26, I4, 36, 42, 5Z, 57. Kommission (Handels-). Zum Beistände der Meß-Ver> waltungs-Deputation, zur Konsultirnng über Meß, und Handelsverhältnisse, auch zur Entscheidung über die Zweifel wegen des Ursprungs der Maaren, welche für den Interessenten verbindlich sein sollen, wird in beiden Meßstädten eine besondere Handelskommission, unter Leitung eines Mitgliedes der Deputation, welche aus zuverlässigen, sowohl inländischen als aus, ländischen Handelsleuten bestehet, eingerichtet, und t 14 ) 210 Konto. Meßgüter. mit einer besonder» Instruktion versehen werden. §. 6g. Konto (Steuer-), s. Verfahren Y, 26, 27, zg, z6, 41, 42, 40, Zo, 51. Kupferwaaren, s. Meßgüter 1. Kurze Maaren, s. ebend. Lederwaaren, s. ebend. Leinenwaaren, s. ebend. Leitung (die) der sämmtlichen Meßgeschäfte ges!'iehet an jedem Meßorte durch eine besondere Regierungs- Meßvermaltungs - Deputation, welcher sämtliche zur Ausführung des Meßdienstes errichteten Hebungsund Kontrollstellen und Beamten untergeordnet sind, und worüber eine Geschästsanleitung das Erforderliche naher bestimmt. §. 67. Merkmale, s. Verkehr. Meßgüter. 1) Als eigentliche Meßgüter werden allein ansehen: Baumwollen-, Leinen-, Seiden-, Wollen-, Leder-, Pelz-, Eisen-, Kupfer-, Messing- und andere Metall-, Stein, gut-, Porzellan-, Glas- und sogenannte kurze Maaren. §. 1. 2) Alle andere, nicht zu den vorgenannten eigentlichen Meßgütern gehörige Maaren, auch wenn sie Meßgüter. Revision. 211 zum Meßvcrkehr bestimmt sind, ingleichen die wenigen Gegenstände, welche im Tarif vom 26 Mai igig mit einem Ausfuhrzoll belegt sind, werden lediglich nach den Vorschriften behandelt, die das Gesetz und die Ordnung vom 26. Mai 1818 enthalten. §. 2. 3) Eben dasselbe gilt auch von den ausländischen Maaren, welche nach §. 1. zu den Meßarrikeln gehö- ren, aber an Eingangszvll - und Verbrauchssteuer zusammen nicht über Zwei Thalerssür den Centner tragen. §. I. Meßgüter (inländische oder völlig versteuerte), s. Ver, fahren 11. Meßßandler SN Zro«, s. ebend. 8 , Meßhandler, s. ebend. 9, n. Messtngwaare, s. Meßgüter 1. Meßunkosten, s. Verkehr, imgleichen Verfahren 3, ra, 55 - Metallwaaren, s. Meßgüter 1. Pelzmaaren, s. Meßgüter 1. Pferdeslast s. Verfahren 1t. Porzellan, s. Meßgütcr 1. Rabatt, s. Verfahren 6, 40, 43, 55 - Revision, s. ebend. 14, 19, 22, 23, 29, 30, 51, 33 , 35 - 44 - 2i2 Seidetttvaareri. Verfahren. Seidenwaaren, s. Meßgüter i. Steingutwaaren, s. ebenb. Steuererlaß/ s. Verfahren 6. Thara, s. ebend. Z. Uebertragung/ s. Extradition. Unrichtigkeiten, s. Verfahren 14, 17, Zg. Ursprung der Maaren, s Kommission. Verfahren. 1) Beim Verkehr mit dem aus dem Aus- lande herflammendcn, noch unversteuerten, oder mit mehr als Zwei Thaler für den Zentner belasteten Meßgütern findet in Ansehung der Gefalle - Entrichtung und der Kontrollen, wodurch die Ueberzeugung, theils der erfolgten Versteuerung, theils der Wieder- aueführung der Maare aus dem Lande, zu Wege gebracht werden soll, folgendes Verfahren statt. K. Z. 2) Beim Eingang der Maare ins Land wird auf erfolgte Deklaration beim Grenzzollamt der im Gesetz vom 26. Mai 161Z §. 14. litt. b. festgesetzte verminderte Zollsatz von Zwölf Groschen für den Zentner Bruttogewicht, oder wo ein noch geringerer Zollsatz allgemein bestimmt ist, dieser gehoben werden. §.6. 3 ) Am Meßorte werden dem Waarenverkäufer IS Verfahren. - 2iZ Groschen Silberconrant für den Zentner Bruttoge, wicht, Behufs der Meßkosten, angerechnet. §. 7. 4) Ebendaselbst wird der Gcsammtbetrag der Ge, fälle, welche nach dem allgemeinen Tarif an die Staatskasse beim Verbleib der Maaren im Lande, vom Nein-Gewicht zu entrichten und in einer unter dem Buchstaben A. hier beigefügten Erhebungsrolle zu, sammsn gestellt sind, dem Meßverkäufcr ungeschrieben, welcher solche bei der Abrechnung nach beendigter Messe (§. 54. s. N. Zo.) an die Staatskasse, jedoch nach Abzug einer zugestandenen Vcrgütignng (§. 10. s. Nr. 6.) in so fern entrichten muß, als nicht die Waare Unverkauft am Meßorte znrückbleibt, oder in größerer Menge (§. 11. s. Nr. 7.) wieder auegesührt wird. §. g. 5) Um den Aufenthalt zu vermeiden, den eine Er, Mittelung des reinen (Netto-) Gewichts erfordert, welches bei den Abgabesähen der Erheßungsrolke an genommen worden, ist in derselben eine angemessene Vergütignng für die Thara bestimmt; jedoch bleibt dem Meßverkaufsr überlassen, ob derselbe den tarifmäßigen Tharasah gelten lassen, oder die Waaren auspacken, und Netto verwiegen, oder das Gewicht durchVerwiegung derThara ausmitteln lassen will. §. 9. S) Von der Waare, welche während der Messe zum Verkauf ausgestellt und abgssetzt worden, wird dem Verkäufer zur Erleichterung und Entschädigung 2l4 Verfahren. ein Steuererlaß oder Rabatt von einem vollen Drittel des in der Erhcbungsrolle ausgeworfenen Steuersatzes zugestanden, und auf die Steuerschuld (§. g.) abgeschrieben. §. 10. 7) Von der Waare, welche insAusland gesendet wird, es sei, daß der Verkäufer seiüe Waare zurückführt oder daß solche verkauft worden, erfolgt die volle Vergütung oder Abschreibung der kreditirten Steuer (§. 8.) auf Posten gleichartiger oder gleichbesteuerter Maaren von einem Achtel Zentner reines Gewicht, wenn die Waare mit mehr als Acht guter Groschen, und von einem Viertel Zentner Reingewicht, wenn die Waare nur mit Acht Groschen oder geringer, für das Pfund besteuert ist. §. 11. 6) Wer nicht überhaupt wenigstens sechs Zentner Waare zur Messe bringt, kann als Meßhändler on A'ros nicht angesehen, folglich auch der besondern Vortheile, welche den Mcßverkäufern in der Meßordnung zugestanden worden, nicht theilhaftig, vielmehr bloß nach den Bestimmungen behandelt werden, welche für fremde Gewerbetreibende, die inländische Märkte besuchen, angenommen sind (Z. O, §. 65.). Sie erhalten lediglich ihre Abfertigung bei den Grenzzollämtern. §, 12. 9) Fabriknnternehmer und Meßhändler, welche Maaren einerlei Art, oder von einerlei Urstoffen in Fabrikstätten, theils im Znlande, theils im Auslände 2l5 Verfahren. verfertigen lassen, können nur die im Zirlande, oder auch die im Auslände gefertigten Waaren, wenn letztere völlig versteuert sind, zur Messe bringen, mithin können sie am Meßorte kein Steuer - Conto für unversteuerte fremde Waaren erhalten. Auch Gegenstände, welche zum Verarbeiten oder zur Veredlung, mit der Bestimmung, die daraus gefertigte oder verbesserte Waare wiederum auszuführen, eingelassen sind, können in der Regel nur versteuert zum Meßvcrkauf kommen. §. iz- 10) Der Ankäufer einer Meßwaare hat keinen Zoll oder Steuergefälle zu entrichten, und kann seine eingekaufte Waare auf jede beliebige Weise abführen; er ist nur in sofern an Förmlichkeiten gebunden: s) Laß derselbe im freien Verkehr begriffene Waaren, wenn er sie ohne die Zollstraße inne zu halten, nach Orten in dem Grcnzbezirk, oder durch den Grenzbezirk transportiren will, nach §. 6. d. Z. O. mit der vorgcschriebenen Bescheinigung versehen lassen muß. k>) Daß Waaren, von welchen der Verkäufer sich die Steuer hat abschreiben lassen, unter Verschluß und Begleitscheinkontrolle genommen, und über rin Haupt-Grenzzollamt ausgeführt werden müss sen. §. 14. 11) Jeder, welcher Mcßgüter einführt, hat sich am Thore zu melden. 216 Verfahren. Von den inländischen, oder völlig versteuerten Meß, gütern wird daselbst sogleich die zur Bestreitung der Meßunkosten bestimmte Abgabe (§. 4.) von 2 Gr. für den Zentner Rohgewicht, oder sofern das Ge, wicht nach den Frachtbriefen nicht sofort zu ermitteln ist, von 20 Gr. von der Ladung eines ZugthiereS erhoben, und die Waare nicht weiter verfolgt. Von den ausländischen Waaren, welche mit Be, gleitschcin eingchen, wird im Thor dieser bloß vorge, zeigt, und dann dem Waarenführer überlassen, die Waare beim Amte oder der anderweitig bestimmten Abfertigungsstätle zu gestellen. §. iZ. 12) Zn der Abfertigungsscatte übergiebt der Ein, bringer in der Buchhalterei den Begleitschein und mit demselben in zwei gleichlautenden Exemplaren eineDe, klaration nach dem Muster L. §. 16. iJ) Alsdann wird die Nachverwiegung der gelade, pen Waaren ganz- oder theilweise veranlaßt, und wenn sich dabei nichts zu erinnern gefunden hat, dem Waarenführer auf der einen Deklaration, welche der, selbe zurück erhält, die Erlaubniß ertheilt, die Waa, rei^in die Wohnung oder das Lager des Empfängers abzuführen. §. 17. 14) Haben sich bei der Bruttoverwiegung erheblich geachtete Gewichtsabwcichungen, Verletzungen des Waarenverschlnsses oder andere Unrichtigkeiten gegen , den Begleitschein und die §. 16. gedachte Deklara, 21 ? Verfahren. tion ergeben, so erfolgt eine vollständige Revision, und die Waaren können nicht eher verabfolgt werden, bis die Entscheidung der MeßverwaltungS-Deputation erfolgt ist. §. ig. 15) Verlangt der Eigenthümer, das die Waare Netto vermögen werden soll, so muß solches in der Eingangsdeklaration («nk>. Nr. 8.) ausdrücklich bemerkt, und die noch plombirten Kollis müssen auf der Nevisionsstätte zurückgelasscn werden, woselbst mit der Nettoverwiegung zugleich die Revision verbunden wird. Ist diese erfolgt, und die Deklaration von dem Meßbuchhalter bescheinigt, dann erhält der Eigenthümer solche zur sorgfältigen Aufbewahrung wieder zurück, und die Waaren werden zur Disposition verabfolgt. §. 19. ' 16) Ist die' Thara nach dem Tarif angenommen, und der Eigenthümer die Kollis zu eröffnen willens, so muß derselbe zuvor sich bei der Mcßbuchhalterei mit Vorlegung der »ach §. 17. (s. Nr. iz.) zurückgegebenen Deklaration melden, und die Abnehmung des Verschlusses und Revision der Waaren begehren. Geschieht die Revision der Waaren im Lager des Ei- genthümers, dann erhalt derselbe die mehrgedachte Deklaration vom dein Revisionsbeamten zurück. §. so. 17) Zeigen sich bei der Revision Unrichtigkeiten, so liegt den Revisivnöboamten ob, deshalb sofort eine SiZ Verfahren. Verhandlung aufznnehmen, welche von dem Eigen- thl'Mer mit zu unterschreiben ist. Der Bestimmung der Nevisionsbeamten bleibt cs überlasse»/ ob die Waare wieder zur eigentlichenNevisionöstätte zurück und unter Beschluß genommen werden soll; dies muß aber jedesmal geschehen/ wenn der Eigenthümer die Unterschrift dtzS, der Vorgefundenen Unrichtigkeiten wegen/ aufgenommencn Protokolls versagt, folglich die Richtigkeit dieser Verhandlung nicht anerkennt. §. 21. ig) Bei Waaren, welche den höchsten Steuersatz zahlen, bedarf es der Beobachtung dieser Vorschrift (§. 20) und einer Revision nicht. §. 22. 19) Waarengattungen, welche verschiedene Tatif- sätze haben, sollen nicht zusammen verpackt werden. Geschieht solches dennoch, so müssen solche in der Deklaration (6.) ganz genau nach dem Nettogewicht spezifizirt werden. Die Revision solcher Kollis kann niemals in der Wohnung des Elgenthümers, sondern muß in der bestimmten Nevisions - Expedition ganz speziell erfolgen; auch bleiben dergleichen Revisionen, da sie mehr Aufenthalt, als die gewöhnlichen, verursachen, jederzeit den andern Revisionen, die gerade statt finden möchten, nachgeseht. §. 2Z. 20) In dem Falle, daß der Meßort zugleich das Eingangs-Zollamt ist, wie dies in Naumburg statt finden wird, und also auch Waaren aus dem Auslände ohne Begleitschein unmittelbar eingehen, wer- Verfahren. 219 den zwei Deklarationen nach dem Muster 6. heim Zollamt abgegeben. §. 34. 21) Nachdem die Bruttoverwiegung erfolgt ist, die Kollis plombirt, der Zoll berichtigt, und die gesetzliche Sicherheit geleistet worden, wird die Waare dem Einbringcr, unter Rückgabe eines Exemplars der Deklaration verabfolgt. §. 25. 22) Der Eigcnthümer meldet sich demnächst mit Abgabe der vorgedachten Deklaration in der Meß- Expeditionöstätte, Behufs der Revision, und es wird dann eben so verfahren, wie bei den Waaren, welche mit Begleitschein eingehen, vorgeschrieben ist. tz. 26. 2Z) Ist der Eigenthümcr der Waaren beim Eingänge zugegen, oder hat derselbe einen Spediteur bevollmächtigt, dann kann das völlige Revisionsverfahren gleich beim Eingänge beim Zoll- oder Steucramt beendet werden. Alsdann bedarf es keiner Verschließung der WaarenkolliS. Es werden die Eingangs- Deklarationen vom Zollamt bescheinigt, vom Ei- genthümer oder Speditener bei der Meßbuchhalterei abgegeben, und erhält der Eigcnthümer das Duplikat derselben, auf dem die Eintragung in das Folinm und die Nummer in das Meß - Buchhalterei- Register bemerkt worden, zur Asservation zurück. §. 27. 24) Die mit der Post aus dem Auslande eingehenden Waaren, können nur mir Vermissen der Orts- Steuerbehörde verabfolgt werden, und Hinsichtö die? 220 Verfahren. fer findet die vollständige Abfertigung in der Art, wie unter Nr. 20 u. f. bestimmt ist, bloß mit dem Unterschiede statt, daß eine Bruttovsrwiegnng der mit der Post eingehenden Guter nicht erforderlich ist, weil das Gewicht aus der Postkarte entnommen werden kann. §. 2g. 25) Ueber die nach Nr. 4. zur Anschreibung gekommenen Maaren muß der Eigenthümer für den Betrag der Gefälle auf Verlangen Sicherheit leisten. §. 29. 26) Diese Kaution wird zurückgegeben, oder aufgehoben, wenn das Konto des Einbringers berichtigt, und die Gefälle von der zu versteuernden Maaren- Quantität berichtigt sind. §. zo. 27) Sobald die nach dem Auslande bestimmten Maaren durch den Käufer der Steuerbehörde vorgelegt sind, werden solche von dem Konto des Verkäufers und dem notirten Gefällcbetrage abgeschrieben. Zn Ansehung des ferner,, Verbleibs hält sich die Steuerbehörde alsdann lediglich an den Käufer. Das zu beobachtende Verfahren ist folgendes: §. z». 2g) Ueber jeden, an Ausländer verkauften Warenposten, sobald solcher überhaupt zu den Meßartikeln gehört, und die bestimmte Quantität erreicht, fertigt der Verkäufer zwei gleichlautende Certifikate nach dem Muster O. unter der Handlungsunterschrift lind Beibrückung des Handlungesiegels aus, und händigt ein Exemplar davon seinem Käufer ein. Diese Verfahren. 22 r Certifikate müssen das Foiium enthalten, welches dem Verkäufer in der Buchhalterei gegeben worden, und nach laufender Nummer ertheilt werden, dergestalt, daß jeder Verkauf seine eigne Nummer hat. Die Art der Waaren muß nach den Positionen des Tarifs, so wie solche der Deklaration nach dem Mur ster N. zur Anschreibung gekommen, angegeben sein, und deren Nettogewicht genau bemerkt werden. Sobald nun der Verkäufer das seinem Käufer aus, gefertigte Certifikat von der Steuerbehörde bescheinigt durch seinen Käufer zurück erhält, ist jeder Anspruch der Steuerbehörde an den Verkäufer Hinsichtö der Gefälle von diesem Waarenpvsten erloschen. Welchen Termin übrigens der Verkäufer seinem Käufer wegen Rückgabe des CertifikatS zugestehen, und in welcher Art sich Ersterer mit Letzterem, Hin, sichts der für den Verkäufer notirtcn Gefälle, einigen will, ist lediglich Sache beider Interessenten, und gehet die Steuerbehörde Nichts an. Die Duplikate dieser Ccrtifikate werden gesammelt, und täglich, so weit es angcht, mit einem besondem Verzeichniß der Nummern, durch den Verkäufer an den Meßbuchhal, ter zur vorläufigen Abschreibung abgegeben. §. 52. 29) Die im vorigen K. gedachte Bescheinigung der Steuerbehörde wird erlangt, wenn die Waaren unter Vorlegung des CertifikatS der Steuerbehörde zur Revision gestellt worden. §. SS- ^ 222 Verfahren. zo) Der Käufer fertigt über alle erkaufte und ab- zuführende fremde Maaren, so weit derselbe hierüber Certifikate in Händen hat, nach Maaßgabe der Letztem, eine Deklaration nach dem Muster L. an. Zn dieser Deklaration werden nur die Nummern an das Folium der Certifikate ohne weitere Bemerkung der Art und der Menge der Maaren aufge: führt. Die Kollls müssen jedoch jederzeit so gepackt sein, daß durchaus nicht Maaren, worüber ein Certi- fikat ertheilt worden, in mehrere Kollis verpackt werden: auch müssen die Certifikate, so wie die Maaren, welche in einem Kollis verpackt sind, hinter einander aufgeführt werden. Mit dieser Deklaration und sämmtlichen Certifikate» werden die Maaren in den verschiedenen Kollis verpackt, doch ohne völlig zugemacht zu sein, zur Revision gestellt. Der erste NevisionSbeamte bestimme, ob alle Kollis, oder nur einzelne speziell revidirt werden solle». Zn diesem Falle müssen die Maaren, Behufs der speziellen Revision aus einander gelegt, und jeder Waarenpost die betreffenden Certifikate beigefügt werde». Zst hierbei nichts zu erinnern, dann werden die Maaren unter Aufsicht der Revisionsbcamtcn wiederum verpackt. Mit Vorzeigung der hier zuförderst bescheinigten Deklaration geschieht nunmehr die Plombirung und Verfahren. 22Z Bruttovsrwiegung der Kollis und die Lösung des Begleitscheins. §. z4- Zi) Äst der Begleitschein ertheilt, und sind vom Begleitschein-Expedienten sämmtliche Certisikats beschei, nigt, dann können die Kollis zur weitern Verladung abgeführt werden. Es ist nunmehr Sache des Anführers, seinem Verkäufer durch die bescheinigten Certifikate den Beweis zu geben, daß die Maaren der Steuerbehörde zur Revision gestellt sind. Eine sorgfältige Aufbewahrung bis dahin ist nothwendig, so wie es jedem Abführer anzurathen ist, in jeder Expeditionsstelle, wo solche vorgclegt werden müssen, nachzusehen, ob ihm die Certifikate vollständig und richtig wieder zurückgegeben sind. §. ZZ. I 2 ) Es ist nicht nothwendig, daß der Abführcr über , alle von ihm abzuführendcn fremden Maaren nur ei, nen Begleitschein löse. Ec kann vielmehr, um seinem Käufer den Beweis, daß die Revision der erkauften Maaren geschehen, bald zu gewähren, über jeden Ankauf von einem Käufer, sobald solcher nur die im §. n. bestimmte Menge erreicht, den Begleitschein lösen. In diesem Falle findet überall das Vorangeführte Anwendung, §. 36 . ZZ) Ebend so steht es dem Käufer, wenn er es vorzieht, über seine Ladung unversteuerter Meßwaaren nur einen Begleitschein zu erhalten, frei, die erkauft 224 Verfahren. ten Wäaren bis zu seinem Abgang, einzeln unter Abgabe der Certifikate zur Revision zu stellen. §. 37. 34) Äst diese erfolgt, und die Waare durch Ploni- btrung oder Siegelung der Kollis gegen Vertauschung sicher gestellt, auch über den Betrag der Gefälle Kaution geleistet, dann meldet sich der Abführer Unter Abgabe der Certifikate in der Meßbuchhalterei, wo die Abschreibung der deklarirten Quantitäten von dem Konto der Verkäufer geschieht, und der Abführer die bescheinigten Certifikate zurück erhält. §. ZZ. 35) Wenn die Abfuhr geschehen soll, wird die Deklaration nach dem Muster L. (conk: Nr. 30.) auf den Grund der Certifikate gefertigt. Zugleich werden in der Abgangs-Deklaration auch diejenigen Cer- tifikate übernommen, die nicht zur vorläufigen Revision gestellt find, und die der Abführer etwa noch in Händen hat. Nur diese Maaren werden zur speziellen Revision gestellt, wogegen die, welche bereits revidirt worden (s. Nr. 33.), sofern nicht eine Um- tauschung oder sonstige Unrichtigkeit vorgenvmme» werden möchte, unter Aufsicht der Steuerbehörde gleich Lur Verpackung gelange». Die Plombage, Druttoverwiegung und Lösung des Begleitscheins geschieht in der vorgedachten Art. §. 39. 36) Wenn der Begleitschein unter Abgabe der Ausgangs - Deklaration, welcher sämmtliche Certifikate beigelegt sein müssen, gelöst worden, und solches von dem Verfahren. 225 dem Begleitschein - Expedienten auf den Certifikaten, die der Abführer mit dem Begleitschein zurück erhält, bemerkt worden, werden diese dem Revisionsbeamten zurückgegeben, und nun erfolgt entweder die Rückgabe oder Löschung der Kaution. §. 40. 37) Es ist nicht zulässig, fremde Meßwaaren, von welchen eine Abschreibung der Gefälle vom Konto des Verkäufers geschieht, mit inländischen oder andern Maaren zu verpacken; es muß die Verpackung der erstgenannten Maare jederzeit besonders dergestalt geschehen, daß ein sicherer und guter Verschluß statt finden kann. Es hindert dieses nicht, daß der Abführer, wenn er es für gut findet, dergleichen Kollis wiederum in größer« Kollis mit andern Maaren zusammen legen kann; nur der Verschluß soll nicht auf die im freien Verkehr begriffenen Maaren sich ausdehnen. §. 41. 38) Finden sich bei der «Revision der abzusührenden Maaren Unrichtigkeiten, daß nämlich entweder: geringer besteuerte Maaren, als die> welche das Certifikat besagt, zur Revision vorgelegt werde»/ oder: daß das Gewicht geringer als das im Certifikat angegebene, oder: daß die Zdentitar der Maare §u bezweifeln ist rr- 220 Verfahren. so hält die Steuerbehörde sich allein an den Anführer. Es bleibt dessen Sache, sich an seinen Verkam fer zu halten, wenn er ihn für mitverschuldet erach, tet. Hat jedoch in dem Falle, wenn die Zdcntitat der Waare bezweifelt worden, der Aussteller des Certisikats solche als die von ihm erkaufte anerkannt, so bleibt der Verkäufer, bis darüber entschieden ist, auch für die Steuer verhaftet. §. 42. 39) Versendungen nach Packhofsstädten können, wenn es der Abführer wünscht, ebenfalls unversteuert geschehen. Sie sind in diesem Falle denen nach dem Auslände ganz gleich zu achten, und es finde» dieselben Vorschriften, als Hinsichtö dieser Verkaufe gegeben worden, Anwendung. K. 43. 40) Bei der Versteuerung solcher Waaren in de» Packhofsstädten findet jedoch der den Verkäufern auf Meßplatzen zugefrandene Rabatt nicht statt; es muß die Versteuerung hier vielmehr nach den vollen Sähen des Tarifs vom 26. Mai 1816 geleistet werden. §- 44 - 4») Bei etmaniger Uebertragnng ganzer Waarenpo- sten während der Messe von dem Konto des eine» auf das eines! andern Kaufmanns, stellt der erste Eigenthümer zivei Certifikate in der gewöhnlichen Art aus. Mit diesen meldet sich derjenige, welcher die Waaren übernimmt, unter Beifügung einer gleichen Deklaration, ccks die im §. 16. vorgeschrieben ist (nach Verfahren. 227 dem Muster 6.) in der Buchhalters!; hier geschieht auf den Grund des Certifikats die Abschreibung von dem Konto des ersten Eigenthümers, und die An- schreibung auf das Konto des zweiten Eigenthümers auf den Grund der Deklaration. Diese und ein Exemplar der Certifikate erhalt derselbe zurück, Erster- zur Asservation und Letztere zur Abgabe an seinen Verkäufer. Einer Gestellung dieser Waare zur Revision bedarf es nicht. §. 45. 42) Da mit der Abschreibung dieser Waare von dem Konto des ersten Eigenthümers aller Anspruch der Steuerbehörde an diesen erlöscht, so bleibt es dem Ermessen der Verwaltungs - Deputation überlassen, in wiefern sie es für nöthig erachtet, von dem zweiten Eigenthümer aus die Höhe der Gefälle von den Waarenposte» Sicherheit bestellen zu lassen. §446. 4 z) Bei den Meßgütern, welche der Verkäufer in« Ausland zurückfahren läßt, wird in derselben Art, als vorangeführt worden, verfahren. Der Eigenthümer stellt hierüber die gewöhnlichen Certifikate aus, fertigt die im §. 24. gedachte Deklaration (nach dem Muster L.) au, bringt die Waare zur gewöhnlichen Revisionsstätte, läßt solche plombiren, löset den Be, gleitschein rc. Die Abschreibungen erfolgen hierbei, wie bei den auf Certifikaten abgeschriebenen Maaren, nach dem Nettogewicht. §. 47. 22g Verfahren. 44) Ueber diejenigen Meßgüter, welche als Bestand am Meßorte verbleiben sollen, werden keine Certifi- katc ausgestellt, sondern es genügt, wenn hierüber eine genaue Deklaration, nach dem Muster k., ringe- reicht wird. Zn der Regel sollen auch die in Bestand bleibenden fremden Meßwaaren, wegen Abschreibung der Gefälle vom Konto, zur gewöhnlichen Revision ge, stellt werden. Das Revisionsverfahren ist alsdann dasselbe, wie in Betreff der Versendungen vorher an- gcordnet worden; nur mit dem Unterschiede, daß die Bruttoverwiegung wegfällt, und die Ertheilung des Begleitscheins nicht eintritt. Die Abschreibung in ' der Buchhalterin geschieht auf den Grund der Deklaration, so wie zugleich die Anschreibung zur nächsten Messe. §. 48 . ^ 45 ) Zn einzelnen Fällen kann, nach dem Ermessen und auf besondere Anvrduung der Meßverwaltungs, Deputation, die Plombirung der Bestandsgüter in den - Gewölben und Wohnungen der Eigenthümer gissche, » hen, vorausgesetzt, daß es hier an den nöthigcn Vcr, Wiegungsanstalten nicht fehlt. K. 49. 46) Die Bestand bleibenden Güter werden zur Packhofs-Niederlage gebracht; sofern es aber in de» Meßstadten an den hiezu nöthigen Räumen noch fehlt, wird nachgegeben, daß die Bestandsgüter vorläufig in den Gewölben der Eigenthümer, den Nenn, Verfahren 229 sen sicherer Spediteurs oder anderer Einwohner, doch unter sicherem Plombage-Verschluß, bleiben können. §- 5 °. 47) Will jemand außer der Messe über die in Bestand verbliebenen Maaren, oder einen Theil derselben disponiren, so geschieht dies nach vorheriger Anmeldung bei dem Ober-Steuer-Inspektor ganz in der vorgedachten Art. Bei Versendungen nach dem Auslande genügt jedoch die Vorlegung einer Deklaration nach dem Muster L. und hierauf erfolgt die fernere Expedition. §. 51. 48 ) Bei Versendungen nach dem Inlands und der also statt findenden Versteuerung der in dieser Art zu versendenden Waaren, findet ein Erlaß oder Rabatt an der Steuer nicht statt; die Versteuerung muß vielmehr nach den vollen Sätzen der Echebungs- Nolle geschehen, ß. 52. 4g) Da bei Versendungen aus den in Bestand gebliebenen Meßgütern kein Rabatt bewilligt wird, so dürfen die Güter nicht eigenmächtig deplombirt werden, obgleich sie für die folgende Messe schon zum Konto gestellt sind. Die Deplombirung in den folgenden Messen muß auf vorherige Anmeldung jederzeit durch einen Revisionsbeamten geschehen. K. 53 - 50) Wenn das Meßverkehr beendet, die Rctour- güter abgeschrieben, und der Bestand ermittelt worden, geschieht die Berichtigung des Konto in Hinsicht 2Zc> Verfahren. der für den Verkauf nach dem Znlande und in kleinen Posten von dem Verkäufer zu berichtigenden Gefälle. §- 54- Zi) Dem Verkäufer müssen die von ihm während der Messe ausgestellten Certifikate entweder bereits zurückgebracht, oder er muß von der geschehenen Gestellung der Waare zur Revision anderweitig unterrichtet sein; derselbe kann also hieraus beurtheilcn, rvelche Abschreibungen auf sein Konto, mit Zurechnung des Retourgutes und des Bestandes in der Buchhalterei vollständig statt gefunden haben. §. 55. 52) Auf den Grund der nach §. 20. (s. Nr. 16.) zurück erhaltenen Eingangs-Deklaration und der be- scheinigccn Certifikate wird die Abrechnungs-Deklaration »ach einem unter dem Buchstaben O. beigefügten Muster angefertigt, und in der Meßbuchhalterei abgegeben. §. Z6, 53) Auf den Fall, daß der Verkäufer bei seinem Ubgange sämmtliche von ihm während der Messe ausgestellte Certifikate noch nicht zurück erhalten Hatzen, oder bei der Buchhalterei der Waaren - Ausgang picht scht N vermerkt sein solle, soll dessen ungeachtet doch die vollständige Abschreibung der Waaren, worüber von ihm Certifikate ertheilt, und so weit solche nach §. Z2. (s. Nr. 2g.) zur Meßbuchhalterej gegeben worden, geschehen, wenn der Verkäufer über den Betrag der Gefälle von den, nach den nicht zm Verfahren. 2Z1 rückgegebenen Certifikaten, verkauften Waaren, „qch Abzug des Rabatts, annehmliche Sicherheit, welche verlangt werden kann, leistet. §. 57. 54) Sind nach Verlauf von ^ Wochen vom Tage der Abrechnung an gerechnet, hje Waaren^ worüber jene Certifikate lauten, in der vorgeschriebenen Art nicht zur Exportatchn gebracht, dann werben die, Ge, falle eingezogen. §. 58. 55) Die Ermittelung der Steuergefälle von den verkauften, nicht abgeschriebenen Waaren, geschieht nach den Sätzen der Erhcbungö-Rolle, nach Abzug des bewilligten Rabatts. Die Meßunkosten werden zugleich von dem vollen Bruttobeträge der ringe, brachten Waaren berechnet. §. 59. 56) Hat sich bei Vergleichung der Abrechnungsde, klaration mit dem Abschluß des Buchhalterei, Registers nichts zu erinnern gefunden, so /geschieht bei Abgabe der von dem Buchhalter attestirrem Dekla, rationeu, die Entrichtung der Gefälle - bei den Kasse». §.60. ' 57 ) Äst die Berichtigung der Gefälle erfolgt; so wird die Deklaration in der Meß - Buchhalterei abgegeben, und die nach K. 29. (S. No. 24.) geleistete Kaution aufgehoben. Die Deklaration bleibt zum Belag des Buchhaltereiregisters. §. 6^. 56 ) Finden sich bei Vergleichung der Abrechnungsdeklaration mit dem Abschluß der Buchhalte- 2Z2 Vergehungen. Verkehr. rei Differenzen, so müssen solche sogleich ausgeglichen werde«. §. 62. - 59) Zur 'Beförderung des ' Abrechnungsgeschäfts ist es nöthig^, daß' der ^ Verkäufer einige Stunden, 'Vielleicht' Tages 'vorher, dcm'Meßbuchhalter sa- gen läßftwann derftlb^ seine Abrechnung einreichen werde,'damit dieser das Konto abschließen kann. §. 6z. Vergehungen gegen die in der Meßordnung enthaltenen Vorschriften und beabsichtigte Defraudationen, wer- den nach den Bestimmungen der Zoll- und Verbrauchssteuer-Ordnung vom 26. Mai igist geahndet. §. 64- Vergütigung (volle) der angeschriebenen Steuer, s. Verfahren 7. „ Verkehr (bei dem) mit inländischen, imgleichen mit völlig versteuerten ausländischen Waaren, von welcher Art sie'sein mögen, findet-auch auf den Messen, au' fier. einem Beitrage zu den Meßunkosten von 2 Gr für den Zentner,-keine Abgabe, Beschränkung oder Kontrolle statt. . , ^ Nur allein wird verlangt, daß die Fabrikanten und Verkäufer solcher Waaren, in sofern sie eine Bezeichnung zulasten, - dieselben mit einem Fabrikations - öder Handlungszeichen versehen und von den Bezeichnungen oder MeMialen, welche ihre Waaren enthalten, die Meßverwaltungs-Deputation auf Verlangen in Kenntniß setzen, §, 4^ Verletzung. Zollstraße. 2Z3 Verletzung des Verschlusses, s. Verfahren 14 - Verpackung der Maaren, s. ebend. 37- Verschluß, s. ebend. in, 37- Versendungen nach Packhofsstadten, f. ebend. 39, 40. Verwiegung (Nach-), s. ebend. 13, (Netto-) s. ebend. 15. Maaren, 1) (ausländische) welche nicht über 2 Tha, ler für den Zentner Zoll- und Verbrauchssteuer zn entrichten haben, s. Meßgüter 3. 2) (ausländische) welche mit Begleitschein einge- hen, s. Verfahren 11. 3) (ausländische) welche ohne Begleitschein ringe, hen, s. ebend. 20. 4) (eingckaufte) s. ebend. 10. 5) (ins Ausland gehende) s. ebend. 7. 6) (mit der Post aus der Fremde eingehende) f. ebend. 24. Waarengattungm (zusammen verpackte) s, ebend. 19. Wollemvaaren, s. Meßgüter 1. Zeichen (Fabrikattons- oder HandlungS-), s. Verkehr. Zollsatz (verminderter), s. Verfahren 2. Zollstraße, s. ebend, 10. Erhebungs-Rolle des Zolles und der Verbrauchssteuer in einem Satze, von den, von den Messen zu Frankfurt) an der Oder und Naumburg au der Saale nach dem Inlande zu versendenden Manufaktur - und Fa- brikwaaren rc., nach Anleitung des Tarifs vom 26 sten Mai i3r3. Erklärung der Abkürzungen» B. heißt Balle». F- — Fässer. K.' — Kisten Erhebungs-Rolle. 2Z7 Stell« des Erhebung?, Benennung der Maaren. Siitzc vom Thora vom »6. Mai Eentner Hundert I8-L. Netto. > Thtr.Sir.Ps in 8- e. 2. Äexte 6 >4 - F. u. Ä, IQ 49- - Atla- >7, - - K. 2Q Fl. . Zünder (leinen) »2 - - B. 5 F- 12 K. 'S 49- ck- - dito (seiden«) «71 s - K- LQ 66. c. . dito (wollene) 26 ,6 - B- s K. 'S LZ. b. . Basthüte . 79 8 - K. »S Zl. c. . Batist (leinen) . »2 - - B. .6 F. 12 4- b. 2. Baumwollen Garn, gefärb- K. ' 'S teS ... 6 - B- g F- 12 4- 0.1U.2. Baumwollene Maaren ohne K- 'S Unterschied, als: weiße einfarbig gewebte, gedruckte und feine weiße, brochirte und gestickte Maaren, Petinet, alle Stcumpfwaaren, imgleichen halbbaumwoüeneZeu- ge re. mit Wolle, Haaren oder Leinen gemischt 54 B- « Blech (Eisen.) K- 2Q g. e. 1. Schwarz u. Sturzblech aller Art L 6 - F. «. K- 6 2Zg Erhebungs-Rolle Stelle des Tarifs vom -6. Mai -8i8. Benennung der Maaren. Erbebungs- Sätze vom Zentner Netto. Tblr.Sir.Pf Thara vout Hundert. In L. e, . Weißblech aller Art . 4 - - F. u. K. 3 L7. t». . Blech (Kupfer ) , . 6 - — 8 36. b. . dito (Messing-) . . 8 ' - — 10 2g. L. . Bleistifte . . -4 6 - — 'S SZ- - - Blonden . 79 8 - — 'S Lg. l>. . Blumen 79 8 - — 'S — — BonnetS . . 79 8 — 'S 66. v. ». Borten (wollen«) 26 16 - B. s K- 'S g. e. 2. Bratpfanne» 6 >4 - F- u K- 10 Lg. ,. . Brieftaschen 24 3 - — -5 — — Brillen 24 8 - — 'S — — Bürsten, feine 24 6 — L7. 8. . Dachplatten (kupferne) 6 - - _ 8 Lg- >1. . Degengehänge . 79 8 - — 'S 8 . e ». Degenklingen . 6 >4 , — 10 Lg. a. . Dosen 24 8 - — 'S 8 a. . Drath (Eisen.-) - L 12 - — 3 Lg. ». - Orath (Klavier-) . -4 8 - — -s 27. 8 . Drath (Kupfer.) . 8 e- - — 3 z6 8. . Drath (Messsng-) 3 - - — 10 sg. »- . Drcchslenvaare, feine -4 8 - — 'S 3'- 0. . Drillich . . . 12 - B. ä F- iS K. 'S 8.-. . Eiscnwaarcn, grobe, die aus geschmiedetem Eisen, Eisenblech, Stahl und Erhebungs-Rolle Stelle deS Tarifs vom s6. Mat -«-8. 8 - 3 - Lg b. . 8 e. 2. LZ. n. - Ho. n. . »6- -- - -8. b. . L6. o. ». H. d. s. 239 Benennung der Maaren. TrhebnngS- Sätze v- m Zentner Netto. THIr.Gr.Pf. Eisendrath gefertigt sind, als: (HeSpen, Nette, Stemm, eisen, Senscn, Sicheln, Degenklingen, Tuchmacher- und Schneiderscheeren. tzalfterket- te»/Kaffe-trommeln u. Miih- len, Bratpfannen, Schaufel», Plettetlen, Striegeln, Holz- schrauben, Nägel, ferner gr». be Waagebalken, Schraubstock« , Schlösser, Feilen, Hammer, Zangen re.) Eisenwaaren, feine Werkzeuge der letzten Art und andere feine Eisenwaaren und Eisengußwaaren EturS 24 79 >4 Thara « 0 « Hundert. F. u. K- io »5 'S Fächer . ^ Feilen/ grobe dito feine Felle (Schaf, und- Lämmer-) Fingcrbüte Flakons Frauenputz Fußdecken (wollene) . 79 8 - 6 -4 - 24 8 « 9 . - - 24! 8 - 79 > 8 - 79 8 L6 »6 ^arn (baumwollen gefärbtes) '4 -- -5 — io — - '5 -- 'S — 'S — 'S — 'S B. 5 Ä- 'S B- g F- K- 'S 240 Erheburrgs-Rdlle, Stelle des Tarifs vom -6. Mat i«i«. Benennung der Maaren. ErhebungS - Satze vom Aenlner Netto. THIr.Gr.Pf Thara vom Hundert. in 66. b. . Garn (wollenes und Kameel, garn gefärbtes) - 6 »4 . B. 3 »6. c. . GlaS geschliffenes und malst« ves, Glasperlen und Behäng«) 5 »4 F- K. F. «. K. 12 12 8 dito (weißeS Hohlglas, Tafelglas ohne Unterschied der Farbe) . . . 3 12 ä. dito (Spiegelglas, gegossenes belegtes oder unbelegt»«,wenn das Stück nicht «inen Oua- dratfuß Oberfläche hat) 6 -4 K. LL (Spiegelglas, geblasenes) 3 - - »2 36. a. . Alles übrige Spiegelglas wird nach Maaßga- de der Größe wie indem Tarif vom 26. Mai » 8>3 L Loritu gestellt. Glockengut 4 F. u. K- sZ. d. . Gvldblatt und Goldfäden 79 8 - — -s 8- e. s. Halfterkettcn . 6 *4 - — ic> 8- e. 2. dito feine . 24 g - — 'S Lg. L. . Hämmer, grobe 6 i 4 — »0 Lg. 8. . Handschuhe (lederne) . 79 8 - — 'S Lg. L. . Hespe» 6 >4 - — 10 »6. 8. . Hohlglas (weißes) 3 - - . -- 12 -- Holzschrauben . 6 i 4 - . - 10 Hut mach erarbeite . 4- 16 - > K» 'S Erhebungs-Rolle. 241 Stelle des Tarifs vom 26. Mai 18 - 8 . Benennung der Maaren. iErhebungS 0 Sätze vom » Zentner > Netto. klblr.Gr.Vf k I Thara vom 8 Hundert. 8 in °9- Juchten . 8 - - F- 6 K. L0 8- e. 2 . Kaffeemühlen . 6 i 4 - F. u. K. L0 — — Kaffeetrommeln 6 -4 - — ro Lg. s. . Kämme 24 8 — 'S 66. b. . Kameelgarn (gefärbtes) 6 '4 - B. 3 F- 12 K. 'S Z>. c. . Kammertuch (leinen) 12 - - B. 5 F- 12 K- 'S 66. l>. . Kasimir . 4? 6 - B. 3 K. 'S 37- - - Kessel . . . ro - - F- u K- IS 49- - Kleider (fertige) >7- - - K- 20 Lg. ». . Knöpfe 24 8 - F. u. K. 'S Lg. . . Korduan . 6 - - B- u. F. 6 K- 10 Lg. b. . Kronenleuchtcr (gläserne) 79 8 - F. u. K- 'S L7. a. . Kupfer/ Garkupfer, altes Bruchkupser und Kupfer- feile 4 - -- verpackt 5 L7. b. . Kupfer, geschmiedetes, ge- walzteS, geschlagenes,Ge- schirrkufer (Steche, Da»- platten, Kupferdrath) 8 -- - F. u. K. 3 -jo, 6. . Kürschner Arbeit >4 6 - — -5 Lg. ». . Kurze Maaren, grobe, aus MeMng, Kurker, Zinn, f ^6 ) 242 Erhebungs-Rolle. Stelle des Tarifs vom 26. Mai 1818. Benennung ver Maaren. Erhebungs- Sätze vom Zcutner Ndtto. Tdlr.Sr.Pl, Thara vom Hundert. in Blei,gewöhnlichenStab>, unvergoldet oder unver silbcrt/ ferner: aus Porzellan/ Glas/ Holz, Horn Leder / Lack: (Nürnberger Maaren, feine Drechsler- und Tischlerwaaren, Spielzeug Klavlerbrath,Siegellack, Dlei- und Rothstifte, feine Bürsten Stecknadeln, Nähnadeln, Ku° xfe u. st w. Waffen aller Art, feine Schlösser, feine Er senguß-WaareN/ fein« Sattler- undRiemerarbeiten,Sat tel und Reitzeug«, Peitschen, Brieftaschen, ordinatre lackirtr Maaren, Röhre und Stöcke, Brillen, Dosen, Kämme, sei ne Seife, Parfiimerie-Waaren. Messer, Scheeren, Ringe, Schnallen, Fingerhüle, Pse> fenröhr«, Knöpfe, feine Wer' zeuge, Waagebalken, Schraub stocke, Feilen, Hämmer, Arm gen u. st >r. welche aus den im Eingänge genannten Ur stoffen gefertigt stnd.) 24 8 F. u. K. »S Lg. b. Kurze Maaren/ ferne welche zum Theil oder ganz aus Gold / Silber Platin«/ mit Gold oder Silberbelcgung, oder aus Semilok/ Bronce und Erhebungs-Rolle, 243 Stelle deS Tarifs vom 28. Mai 18-« Lg. !>. . 2g. b. - Lg. . . Benennung der Maaren. Erhebungs- Sätze vcm Zentner Netto, j ^Tblr.Kr.Pf andern feinen Metallge- mischen- oder aus feinem Stahl, Alabaster, Elfenbein, Schildolatte, Perlmutter, Bernstein, unäch ten und ächte» Steinen und Perlen, Kristall gefertigt sind, mithin außer den in der borgen Rubrik zuletzt genannten Maaren; (uhrketten. gla- kons, Stuis, Degengehänge, Erutz- und PeNduluhren, Krä- ncnleuchter, <8oldsäden, Gold- blarr, feine lackirte Maaren Männer- und Frauenputz, ge- häckelt, gestrickt, gestickt, Bor net«, Fächer, D>iimcn,Schlnuck- federn, Dast- und Strohhilte, feine Posamentier - Maaren, Tressen, Tragebä'nder, feine Sckuhe, lederne Handschuhe, Perilckenmacher-Arbeit.) 79 8 - ^ackirtcWaaren,o rdinare dito feine Leder ohne Unterschied, lohgares, Iveißgare6,sämlsch- gares, (Zuchten, Korduan, Safssan,Mar°ckanIscheS u.sw.) -4 79 8 8 - 3 - Thara vom Hundert. in F. u. K. -Z — -5 — >5 B. 6 F. u. K. »0 244 Erhebungs-Rolle. Stelle des Erhekungs Benennung der Maaren. Satze vom Thara vom ->ö. Mai Zentner Hundert. Netto. Tblr.Gr.Pf in gl. L. . Leincwand / gefärbte und l gedruckte, (Zwillich und Drillich, Tischzeug, Strumpf, waaren,Dänd«r, Batist, Kam- mertuch, Linon) I 12 B- s F- 12 K. 15 37- > - Löffel (aus Zinn oder Messing) 10 - F. u. K. 10 -8- b. . Männerput- ! 79 8 - — -5 Lg. . . Mnrockanischcö Leder 8 - B. u. F. 6 K. 10 66. o. 2. Merinos . 47 6 - B. 8 K. »5 36 . . . Messing s. ! rohcS und Bruchinessing, Glockengut, Messingfeile 4 - - i>. ! gewalztes, gehämmertes,ge- zogencS in Blechen und ^FuK- 10 Drath . 8 - - 1 -> 3 . . Messer 24 8 - — -5 37 - . . Metallwaaren, ganz gro- be aus Kupfer, Messing und Zinn, gegossene und geschlagene als: ( (Kessel, Pfannen, Topfe, Mörser, Teller, Schüsseln, Löffel) und dergl., die nicht unter den groben kurzen Maare» begriffen sind . I 10^ 10 245 Erhebungs-Nolle. Stelle des Tarifs vom 26 . Mat iL-8- Benennung der Maaren. ßTrhebiing« - I Salze vom i Zentner 1 Netto. iLblr.Gr.Ps. Tijara vom Hundert. in 37 - - . Mörser aus Mcrall . 10 - F. U. K. 10 8- e. 2. 9'ägel (eiserne) . 6 jr 4 - 10 2g- ». . Nahnadeln 24 - — 'S — — Nürnberger Maaren, 24 8 - — 'S — — Parfümerie-Maaren 24 8 - — 'S — — Peitschen . 24 8 — »5 40. . . Pelzwcrk halbgares auch gegerbte ' ! Schaas-und kämmerfellc imgl. Schaafpclzc . S - - — 'S b. andere Kürschner ° Arbeit/ Rauhwaaren -4 6 - B. s F. u. K. 'S 28 8. . Perückcnmacher- Arbeit 79 3 -! - 'S 49 - Petitiet von Seide >7- - -I K. LO 37- - - Pfannen aus Kupfer und Messing 10 - - F. u. K 10 2g. L. . Pftifenröhre 24 8 - — 'S 6. e. 2. Pletteisen . 6 '4 - j — 10 60 . c. . Porzellan (weiße«) 9 4 - dito (farbige«) >3 18 - dito (bemalte« u. ver- 1 goldete«) . ^7 '8 - 1 -8 8. . PosamentiemaareN/ feine 79 8 - — '6 — — Putzwaaren 79 3 > — 'S 40 . 8 . Rauhwaaren . '4 6 - B. 5 F. K- 'S -3. . Ncitzeuge . 24 8 - I 'S 2^-6 Erhebungs-Rolle, Stelle des Tarifs vom -rtz.. Mai Benennung der Maaren. iSi«. sL- a. 4Z- . Lg. Riemcrarbeit, ferne. dito grobe Ringe aus Metall - Röhre Rothstiste , ' . ZrhekmngS - Sätze vom Zentner Netto. Thora vom Hundert. Ib'v.Sr.Pf. >n -4 3 - F- K 'S 8 24 24 24 LI 8 6 8 'S -3 'S 'S 49- 6- 4Z- - sZ. a. 4 ?. -r. 40. a. 8- e- ?6- g. «. 23 . s- ' 8- s8- b. 2g. L. 68- c. 1 . (§ammct . . . 171 - Sattler-und Schuhmacher- Maaren, grobe ^ 8 LI kdito feine La 6 Sattel und Neitzeuge 24 8 Schaafvelze 9 - Schauftln , , 6 '4 Scheeren, feine , 24 8 dito grobe 6 »4 Schlösser, feine -4 8 dito grobe . 6 '4 Schmuckfedern , , 79 8 Schnallen 24 8 Schnüre (wollene) , 26 >6 Y. e. 2. Kg. . 23- t>, . 87 - - - 49- . - b. Schraubstöcke/ grobe dito feine Schuhe, feine , Schüsseln aus Zinn , Seide Seide, gezwirnte und Nä hescide, gefärbt und ungefärbt . . . 6 14 -4 8 79 8 ic> - 51 20 K. F. u. K B- K, F. u. K. B- F. K. 247 Erhebungs-Rolle. Stelle des Tarifs vom 26. Lfai I8'8. Benennung der Maaren. Erhebung- I Sätze vom Zentner Netto. Thlr.Gr Pf. Thara vom Hundert. in e. valbseidne Waaeen allerArt 79 8 - a. seidne Zeuge aller Atr, glatte und brochirte,(Taft, Atlas, Sammet u. s. w. wie 20 auch Strumpf- und Band- s » waaren, Petlnet v'on Seide, imgleichen fertige Kleider) 171 - 1 r8- a. . Seife, feine -4 8 - F. u. K. '5 8- L. . Sensen ... 6 *4 - — 10 8- «. - Sicheln 6 r 4 - — 10 28- a- e Siegellack 24 8 - »5 16. ä. . Spiegelglas, s. Glas- L 3 . L. . Spielzeug . 24 3 - — »5 53 - . - Spitzen aller Art, geklöp- pelt, gewebt und Blon, den . . - 79 8 — iZ § 4 - - - Stahldrath L 12 > K. 10 2g. S. . Stecknadeln - 24 8 F. u. K- »5 60. b. . Steingut . 4 -4 - F. 10 K. 12 8. 2. Stemmeisen - - 6 >4 - F ' u. K. 10 2 g. . Stöcke 24 8 - - »Z 8- «. 2. Striegeln . . 6 '4 - — 10 -Z. b. . Strohhüte . . 79 8 - — »5 66. o. i. Strümpfe (wollene) . 26 l6 - B. S K- »s zi. 0 . . Strumpfwaaren (Leinen) 12 - - B. 5 F- 1» K. 'S 94- ä. . dito (seidene) » 7 » - - K. 120 248 Erhebungs-Rolle. Stelle tes Tarifs vor ->K. Mal iL-8, " Benennung der Maaren. Erhebungs Sätze vom Zentner Netto. Tblr-Gr.Ps Thara vom Hundert. in »6. I). . Tafelglas ohne Unterschied der Farbe 3 - F. u. A. 12 39- - Tapeten (paxierne) . 2 8 - K. 10 87- . - Teller (aus §in») 10 - - F- u. K. 10 66. o. . Teppiche (wollene) 26 16 - B. 5 K. 'S 2g a. - Tischlerwaare, feine 24 8 - F- Ii- K. 'S 3'. L. Tischzeug/ (Leinen) 12 - -- B. s F 12 K. '5 87- - - Hopfe aus Kupfer/ Messing und Zinn 10 - - F. u. K- 10 Lg. ». . Tragebänder 79 8 - — »5 — — Treffen 79 3 - — 'S 66. v. i. Tuche, z breite u. darunter s6 r6 - B. 5 K- 'S 2. dito ; breite u. darüber 47 6 - B. 3 K. »5 Lg. b. . blhren, Stutz- und Pendul- uhren 79 8 - F. u. K. 'S — — Uhrketten . 79 8 > — 'S 66. c. 2. Vigognetuch . . . 47 6 - B. 8 K. 'S 8- «- 2. Waagebalken/ grobe 6 -4 -- F. u- K. 10 LZ. -. . dito feine 24 6 — 'S 49- - Maaren, halbseidne . 79 8 - K- 20 6g. s. . Wachölcinewand 4 -- - B. s F- I 10 K- I -s 249 Erhebungs-Rolle. Stelle des Tarifs vom! 26. Mal 1S18. Benennung der Maaren. Erhebung- - Satze vom Zentner Netto. THIr.Gr.Pf Thara vom Hundert. in 65. b. . Wachstast 7 - -! F- 10 K- '5 2g. . Waffen aller Art 24 8 - F. u. K. iZ — — Werkzeuge, feine 24 6 - — »5 66. e. . Wollene Waake» 1. alle gewalkte und ungc- walkte wollene Tuche u. Zeuge von Z Breite und darunter, Strllmxse, Bän- der, Borten, (Schnüre und Fußdeckcn oder Teppiche) 26 l6 - B. 5 K- iS s. feines Tuch, gewalktes und ungewalktcS von z Brei- te und darüber (Kasimir, Vigogne und Merinos) 47 6 - B. 3 K. »5 g. «. 2. Zangen, grobe 6 »4 - F. u. K- 10 Lg. a. 2 . ditofeine 24 8 - — >5 4g. ä. . Zeuge (seidne) 171 - - K. 20 66. o. . dito, wollene; Breite ». darunter . . -6 16 - B. s K- 15 51. 0. - Zwillich (Leinen) 12 - - B. s F, 12 K. '5 2Zo Eehebungs-Rolle. Allgemeine Vorschriften. ^ie in dieser Erhebungsrolle zugestandenen Thara- Sätze sind in ' Anwendung zu bringen, und es steht den Beamten durchaus nicht zu, andere Sähe anzuneh, men. Glaubt der Maaren-Eigenchümer sich dabei verkürzt, so stehec ihm frei, die Nettoverwiegung zu verlangen, 2) Der von allen hierin genannten Maaren beim Eingang an der Grenze mit 12 Gr. für den Zentner erhobene Zoll, kommt von den Gefällen am Meßort nicht in Abzug, indem bei den Erhebungs-, Rabatt- und Tharasätzen darauf Rücksicht genommen worden. Z) Der den Verkäufern, die ihre Maaren zur Messe ansstellcn, in Folge der allerhöchsten Kabinetsordre v. 4. Zuni ,619 zugestandene Erlaß oder Rabatt von ZZ§ Procent, wird auf die, nach dieser Hebungsrolle zu entrichtenden Gefälle in Abzug gebracht. 4) Für einen Begleitschein werden . 2 gGr. Für ein Blei zu Kollls über einen Zentner . . . . . . r — Für ein Blei zu Posten unter einen Zentner und für ein Siegel zum Verschluß..; — 25l - Erhebungs-Rolle. Für 24 Bogen gedruckte Muster zu Deklarationen und Begleitscheinen . 6 gGr- entrichtet. 5) Die Zahlung der Gefälle geschieht halb in Golde (den Friedrichsd'or zu sThlr. gerechnet) und halb in Silbergeld. Bei Summen unter Z Thlr wird kein Gold erhoben, erst bei Z Thlr und darüber kommt die Halbscheid zur Erhebung. Zwischensummsn, welche in Golde nicht zahlbar sind, werden nicht zur Berechnung des Goldantheils gezogen. 2Z2 Beilage. Io!. Eingangs- Von mir I o h a n n O ld e n b u r g, Kaufmann wohnhaft Messe nach Frankfurts) a. d. O. gefandten, un- Benennung der Waaren. Zahl und Art der Kollis. Deren Marki- rung. ! Baumwollene Waaren i Pack ll. o. Nr. io. Dergleichen . . 2 Kisten ^ Nr. 5. Feine kurze Waaren . i Kiste Nr. 6. S Nr. 9. Halbseidne Waaren i Kiste o Nr. 6. (1^. 8.) Mit den Zoll-Deklarationen und den Begleitscheinen übereinstimmend. Frankfurth den ten Juli 182- M ey e r, Eingangs-Buchhalter. Beilage. 2Zz L. Deklaration. zu Leipzig werden die mit Fuhrmann Fuchs zur ten naher bezeichnten Maaren angemeldet. Brutto-8 k Netto- Ge- ^ra-l Gewicht. z wicht. ZrN I Df- - ?Z»t. !Df Positiv des! Tarifs, zu welcher die Waaren gehören. Der Eintragung in das Be- gleitschein- Em- pfangs- Register. p'oi. !l^ o. 7 55 8 pCt. 6 4 9 ^6 4 6 >20 pC. 3 i3 2 4 2 3 62^4. 2.1 u. 2. 56^ dito 58 24 2g 49 '' 23 Johann Oldenburg. Die vorstehenden Waaren sind im Meßbuch- Halterei-Regisier kok. 1-7. l>io. 1. eingetragen. Frankfurth, den ten 182 Schulz, Meß-Buchhalter. 254 Beilage. Bene nnung ! Z-Hl Deren der und Art der Marti- Waaren. Kollis. rung. 'l Anleitung zum Gebrauch. Der Versender giebt entweder 2 Exemplare dieser Deklaration Mtßorte durch seinen Spediteur diese Deklarationen fertigen und dem ausgesiihrt werden. Lol. und No. des Mes,-Konto-Registers, so wieLol. bemerken die Buchhalter im Meßorte. In dem Fall, daß die Thara die Waaren am Meßorte netto perwogen werden, bleiben die Rubriken Geschäft verrichtenden Beamten ausgesiillt. 255 B e i l a g e. Brut- to-Ge- wicht. Znt. j Pf Thara- Sah. Netto- Ge- wicht. ! Znt, j Pf kDer Ein- Positio deöttragunq in Tarifs, zu! dasVe- gleitschein- welcher die Maaren gehören. pfangs- Regifter. !iVo. vollkommen auSaesllllt, dem Fuhrmann (Schiffer) mit, vier lagt am Fuhrmann (Schiffer) anshändigen. Jedes Kollis muff besonders und N->. der Eintragung in das Begleitschein - Empfangs-Register, nicht nach den in dem Tarif bestimmlen Sähen angenommen, sondern 1 und L offen, und werden im Meßorke von denen das Waage- 256 Beilage. I?ol. 2g. No. Z. Eingangs- Von mir Johann Oldenburg Kaufmann, wohn- zur Messe nach Naumburg gesandten unten Benennung der Waaren. Zahl und Art der Kollis. Deren Mar- kirnng. Brutto- Gewicht. ! Cntr. Pf. Baumwollene Waa- I ren ... i Pack. 7. 0. Nr. io. 7 55 dergl. . . 2 Kst. Nr. 5 - 4 9 Nr. 6 . 4 6 Feine kurze Waaren i Kst. G Nr. 9 . 5 18 HalbseideneWaaren i Kst. S 4! Nr. 6. 2 (I.. 8.) 25 ? Beilage. 6 . D e k l a r a t i p rr. Haft zu Leipzig werden die mit Fuhrmann FuchS naher bezeichnten Maaren angemeldet. Thara- Satz. Netto- Gewicht. Zntr. Pfd. Positiv des Tarifs, zu welcher die Waaren gehören. Deren Eintragung in das Zoll-^Regi« Post-4 ster. rol. U-g. 8 pCt. 6 62 4-c.i.u. 2. ^20 pCt. 6 56 dito ^7 20Z 20 pCt. 2 58 26 .^ dito 3 24 49 .?' . Johann Oldenburg. 253 Beilage. No. I. v. C e r t i» .. ^ sKaufmann^ über von dem unterjerchneten ^ ^hrikant Z an Levyn Wolfs wohnhaft zu Position Benennung des der Tarifs. Waaren. 4 6 . 1. und 2. Baumwollene Waaren. 49. 2. Halbseidene Waaren. Die Richtigkeit dieses CertifikatS wird hier« Frankfurth, den ten Juli 1819. (Q. 8.) Bei der Revision richtig befunden. Frankfurth, den ten Juli 1619. (Stempel.) Bautze, Linke, Ober - Revisor. Zweiter Revisor. Begleitschein der snd No. erkheilt. Frankfurth, den ten Juli 1619. Schwarz, Begleitschein -- Expedient. Beilage. 259 kol. 17. fikat Haft Leipzig in der Margarethen-Messe i3>9 Grodnow verkauften Maaren. Deren netto Gewicht mit Zahlen. mit Buchstaben Zentner, s Pfd 7 Ein Zentner Sieben Pfund. 95 Fünf und Neunzig Pfund. mit an Eides Statt versichert. Johann Oldenburg. / s6o Beilage L. Ausgangs- JchEndesunterschriebener Kaufmann Levyn Wolfs kaufte fremde Maaren zum die Certi- k Die fikate ent- Ein- Ro. und Zahl der zu halten Brutto-Ge- tra- gung in das Markirung jedem Kolli wicht jedes der einzelnen gehörigen das die Kolli. Waa- KolliS. Certifikate. ge- Requ ster. kol. lilo. Zutr- I Pfd. Uo. ^ No. i. Zwei. ^7 2 Z ^ No. 2 Drei. 33 45 6 iZ 6 5 Beilage. 261 Deklaration. aus Grodnow deklarire nachbenannte hker er- Ausgange nach Grodnow. Der einzelnen Lollis No. und Markirung. Zahl der zu jedem Kolli gehörigen Certifi- kate. Davon. Brutto- Gewicht. jedes Kolli. Der Eintragung in das Waa- ge- Regi- ster. No. ?ol. No. 262 Beilage, die Certi stkate ent- Xo. und Zahl der zu halte» Markirung jedem Kolli der einzelnen gehörigen das die Kvllis. Certifikate. 5ol. dso. Brutto-Ge- wicht jedes Kolli. Zntr, I Pfd. Die Eintragung in das Waage Register. tto. Anmerkungen. !?ie vier ersten Rubriken werden von dem Absiihrer auSaefilllt, dle ES Ist »nznlastig Waaren. worüber ein Zertifikat «rtheilt worden, angiebr, nriiffen hinrcreinandrr aukaesilhrr werden. Berpliitunae» dcrWoaren eines EerlifikatS in mehrere Kölns, selbst Revistsn die Äuspackung silmmtlicher KvUiS unerläßlich nach stch. Beilage, 26z Der einzelnen KolliS No. und Markirung. Zahl der zu jedem Kolli gehörigen Cextifi- kate. Davon. Brutto- Gewicht jedes ' Kolli. Der Ein. tra- gung in das Waa- ge- Regi« ster. No. kol. No. zwei letzten bet der Verwiegung durch den hierzu bestimnitemBeawten. in mehrere KolliS zu verpacken. Die Maaren, welche ein Lertisikat wenn solche- in der Deklaration angegeben worden, ziehet bei de» 264 kol. »7. Beilage. Bestands- Ich Endesunterschriebener Kaufmann Johann Ol» kaufte fremde Waarcn, bei dem Herrn Auzahl Deren Nummer Benennung der und der Kollis. Markirung, Waaren. r. 0. No. 10. baumwollene Waaren grobe kurze Waaren seidene Waaren. Frankfurch a. O>, den ten Juli 1619. Revidirt und das vorgedachte Gewicht richtig befunden. Frankfurch a.d.O., dm ten Juli 1819. Bauhe, Lincke, Ober - Revisor. . Zweiter Revisor. Obiges Kolli Waareu ist bei mir als Bestands« erbehörde Anzeige zu machen, wenn über dies Kollo Frankfurch a. d. O-, den ten Juli 1819, Beilage. 265 Deklaration. d e n b u r gausL e i p z i g deklarire nachbenannte unver- Durch allhier in Bestand zu lassen. Deren Netko-Ge wicht mit Zahlen. mit Buchstaben. 2 79 Zwei Zentner neun und siebenzig Pfund. 1 7 Ein Zentner sieben Pfund. 2 35 Zwei Zentner fünf und dreißig Pfund. Johann Oldenburg. Im Meß-Buchhalterei-Register kol. 17. abgefchrieben. Frankfurth a. d. O-, den ten Juli 1819. Schulz, Meß - Buchhalter. Gut deponirt, und verpflichte ich mich der Steu. als auch über die Waaren -isponirt werden soll. Durch. 266 Beilage. Abrechnungs- Des unterschriebenen Kaufmanns Johann die in der Margarethen-Messe »8^9 zu verkauften Waaren, und Berechnung der keine Certifikate Stattgefundene Nummer der Eingangs-Deklaration. Deren Eintragung in dai Begleitschein- Empfangs- Register kol. No. 1. .... 5 28 2. .... S 57 I- .... S lOH Beilage, 2b? K. Deklaration. Oldenburg wohnhaft zu Leipzig über Frankfurth a. d- O. eingebrachten und Gefälle von denjenigen Maaren, worüber ertherlt worden. A >l sch r eibungen. _ Benennung derWaaren undNetto-Ecwicht derselben, so wie auch Bemerkung der Position des Tarifs. Baumwollene Maaren. 4.°. 1. 2. Anti- Pst. Feine kurze Maaren. ^.r>- An". Pst. Haldsei deneWaa- ren. 49 Znte. Pst. Grobe kurze Maaren. 2g.-- Zntr. Pst. Seidene Maaren. 49- Zntr. Pfd. »3 8 2 S8 3 24 . . . - - . . . . s 82 . . 'S 8 6 27' ir -8 16 6 85^ 3 24 s 82 11 11 26g Beilage. L. Stattgefur»dene Der er- thciltor Certifl- kate ^lo. Der Käufer Namen. Wohnort. i. L. 3- 4- . 6- Levyn Wolff Beer Easper Schmidt an mich zurück Im Bestand laut L Grodnow Warschau Bialistock Tbpliz Leipzig Deklaration. . . LinriwL . . Der Eingang beträgt . Bleiben zur Versteuerung .... I Frankfurth a. d. O-, den ten Beilage. Abschreibungen. Benennung der Maaren und Netto-Gewicht derselben, so wie auch Bemerkung der Position des Tarifs. Baum- wollene Maaren. 4.c- 1. 2. S»tr. Psd. Feine kur ze Maaren. 2g. d. 5»tk. Psd. Halbset deneWaa- ren. 49.-.- Znkr. Pfd. Grobe kurze Maaren. 2g. »- dntr. Psd. Seidene Maaren. 49 >. Zntr. Psd. 1 7 95 s 3 - 97 - 1 8 3 17 L 56 1 8 36 - 95 2 4 78 - 46 - 8- 3 -S. 6 - ' 2 '5 2 79 j - 1 7 2 56 -4 10g 3 46 1 21 3 82 9 7 ^ -8 l6 8 825 3 24 s 62 11 11 rZ >3 ! 2 3 SiI 2 3 I 2 -I > 2° Juli 1819. (L.. 8.) Johann Oldenburg. 270 Beilage. 6. Gefälle-Berechnung Benennung und Gewicht der nach! Tarifsatz, dem Auslande verkauften Maaren. I > Rrhsr. Kr Betrag der Gefälle. Nd. G' Pf. Baumwollene Maaren rz Etr. 18 Pfd. Feine kurze Maaren 5 — M- — Halbseidene Maaren 2 — z — Seidene Maaren » — §o — Luinins . . Hiervon ab die bewilligten zzz pCt. Rabatt . Bleiben zur Zahlung .... - - - . Hierzu die Meßgefälle: lautDeklarat. Kiutlo22Ctr.9c>P. — — — 2. — 7—6 - — — z. — 41 - 25 - . . . 12 Lunlni» 7iCtr.riP. Beilage. 271 Betrag Lek Benennung und Gewicht der nach I Tarifsatz, dem Auslande verkauften Maaren. ! Thlr. Gr> Thlr. Sr. Pf. Bemerkung. Der Verkäufer ist gehalten, wenn derselbe sich wie der Buchhalte- bei über die zu zahlenden Gefalle berechnen will, diese Deklaration bis auf die, auf der 5ten Seite befindlichen Rubriken, Tarifsatz und Gefälle- retrgg, welche vom Buchhalter eingetragen werden, vollständig ausge- fiillt, i» der Moßbuchhaltercl abzugeben. Zur Erleichterung des Abrechnungsgeschafts würbe et dienen, wenn der Deklarant auch die genannten Rubriken dcS Tarifsatzes und des GesallcbetrageS auSfüüte, da in diesem Falle vo» dem Buchhalter gleich übersehen werden kann, ob die Abrechnung rtchlig. Anhang. Betreffend die Behandlung der Erzeugnisse aus denjenigen Theilen der Monarchie, welche bei derGrenz- Zoll-Organisation aus dem neuen Steuerverbande gelassen worden sind, nebst einem Verzeichniß der Namen der Haupt-Zollämter und Packhofs-Städte, imgleichen der Steuerämter I. und II. Klasse. und dem Regulativ, die Behandlung der, von den fremden Messen zurück kommenden inländischen Manufaktur und Fabrik-Waaren betreffend. so wie die Bekanntmachung wegen der Behandlung des Maaren Ein- und Ausgangs zur See, in Bezug auf Abgaben-Verfassung. ir -r, ^ rr' A v «»:> 1S4 :-kK .»6r:r>4nlH rt^i-.n r»:^ -ärr^ nr§ » . . ' .. > ; r 4»ä »-«ki'-ü.'-m -> ^ .'5^ '- > «<7-' tzl!K.'-i!:-' - ; ,! »!,ünv: v'^ - vL.-M Lrä ?-:i!!iE',H»^ '^s. ^»> 7 :^ >,7X'' '^5 I ^!'7 .rMzu',^?"rMäL:7 2 )as Gesetz vom 26. Mai igig bestimmt §. 24., baß abgesondert gelegene, auch vorspringende Landes/ theile (s. S. 45.), für welche besondere Verhältnissees erfordern, von Entrichtung des Zolles und der Ver- brauchssteuer für fremde Gegenstände ausgeschlos, sen bleiben können; und hieraus folgt, daß wenn letztere aus jenen Landestheilen in die zum neuen Zvllverbande gehörigen Provinzen eingebrachl werden, sie denjenigen, welche unmittelbar aus der Fremde eingehen, gleich zu behandeln sind, Zn den unter Nr. 1. und 2. beigefügten Nach» Weisungen sind diese, sowohl zu den westlichen als östlichen Provinzen gehörigen Landestheile näher bezeich, net; zugleich ist unterm igten und 2Zsten Mai 1819 festgesetzt worden: 1) die Provinz Neu Vorpommern ^vorläufig in Betreff des Verkehrs mit steuerpflichtigen Gegenständen ganz als Auslandzu behandeln: daß dagegen «) in Ansehung der übrigen Landestheile rücksichtlich der dortige» künstlichen und natürlichen Erzeu- niss» folgende Modifikationen statt finden sollen. 276 Anhang. Es sollen hiernach I. ganz frei eingehen: «) aus Erfurt Tuche, Kasimire, Flanelle, wollene Zeuge, wollene Mützen, Strümpfe und Tücher, wollene Bänder; lohgares Leder, Nudeln und Graupen. Gelangen letztere Artikel jedoch in Städte, wo der Tarif für Mühlen-Fabrikate vom L. Februar 1619 gilt, so werden sie dort nach diesem versteuert.) Desgleichen Drath (bcsponnener mit Seide, mit wollenem und baumwollenem Garn und auch mit Papier) zum Damenputz, aus der Fabrik des re. Herrmann und Silber, wenn der dazu verwendete Drath inländisch ist. Refcr. v. igteu März igLo. Ferner ordinaire Schusterarbeit, welche Handwerker in die östlichen Provinzen zu nahe gelegenen Märkten führen. d) aus dem Hennebergschen, Eisenbleche, Flinten, Pistolen und Gewehre aller Art. c) aus Ben necken stein, rohe Holzwaaren ohne Metallbeschlag. 6) aus Gefell im Neustädter Kreise, baumwollene Gewebe, wenn das Garn aus den östlichen Provinzen gegen Bezahlung der vollen Abgabe zur Verarbeitung dazu hingesandt worden. 277 Anhang. e) aus Blankenberg im Nenstädter Kreise/ geschmiedetes Eisen. (Zoll-Tarif Nr. g. Ilr. .d) k) aus allen ausgeschlossenen Theilen, Papier. II. gegen eine Ausgleichungs-Abgabe können eingehen: «) aus Erfurt/ Puhschuhe ausschließlich also diejenigen von ordi, naircm Leder gegen Vier gGr. vom Pfund in die östlichen und westlichen Provinzen. Metallknöpfe gegen Vier Thalcr vom Zentner in die östlichen, und gegen Zwölf gGr. vom Zentner in die westlichen Provinzen; baumwollene und halbseidene Zeuge imgleichen (nach einem Nescr. v. iZten October 1820) Westen-Zeuge aus Baumwolle und Wolle, ferner, Tücher, Strumpf- waaren und Bänder, in die östlichen Provinzen gegen Zwei Thaler vom Zentner, in die westlichen gegen Einen Thaler vom Zentner. Essig gegen eine Abgabe von Zwölf gGr. vom Eimer in die östlichen und westlichen Provinzen; Fabrizirte Tabacke, allein aus der Fabrike des Hoffmanu und Triebe! gegen Fünf Thaler vom Zentner in sämmtliche Provinzen. l>) aus dem Hennebergschen Kreise, Parchend in die östlichen Provinzen gegen eine Abgabe von Zwei Thalern, in die westlichen ge, 27Z Anhan g. gm eine Abgabe von Einem Thaler vom Zntr.; Säbek und Klingen in die östlichen Provinzen gegen eine Abgabe von Einem Thaler, in die westlichen gegen eine dergleichen von 12 gGr. vom Zentner. c) aus Benneckenstein, rohe Holzwaaren mit Eisenbeschlag gegen 6 gGr. -fr vom Zentner in die östlichen Provinzen; ordi- naire Eisenwaaren, als Nägel, Spindeln, Pfau, neu, gegen Einen Thaler vom Zentner in die östlichen, gegen Zwölf gGr. vom Zentner in dis westlichen Provinzen, 6) ans Gefell im Neustädter Kreise, baumwollene Strumpswaaren in die östlichen Provinzen, gegen Zwei Thaler, in die westlichen Provinzen gegen einen Thaler vom Zentner. Diese Abgaben werden überall vom Bruttogewicht erhoben. III. Wie fremde gleichnamige Gegenstände werden behandelt, alle andere nicht genannte Erzeugnisse, wobei jedoch Abänderungen Vorbehalten werden, wenn die Produktion des einen oder des andern Artikels sich bedeutend heben und ein Absatz damit in die geschlossenen Lande mit Erfolg sollte statt haben können. Wer von diesen Bewilligungen Gebrauch machen will, erhält nach -uvoriger Meldung bei der Königlichen Regierung, Einen auf Ein Jahr geltenden Erlaubnis A nK a n g. 279 schein/.in welchem nach vorheriger Erörterung de« Umfanges der Fabrikationsanstqlt, das Quantum derWÄaren ihrer Art nach, anzugeben ist,-welches in di- geschlossenen Thcile cingeführt werden kann,: uvd in- welch-m die Vorschriften nach Maaßgabe der Waarengattung zu bestimmen sind, welche beobachtet werden Müssen. Zu diesen gehören folgende; sav. 1) Die Erlaubnißschcine können nur solchen Perso, nen gegeben werden, welche mit den betreffenden Waaren nur in so weit einen Verkehr treiben, als sie in ihren Fabrikations - Etablissements gefertigt werden.« ' 2) Die Deklaration zur Versendung muß vom Ver- fertiger einer zu bestimmenden Behörde imZabrika« tionsorte mit der Versicherung abgegeben werden, ' daß die Waare selbst, oder in dem eigenen Fabri« ken-Etablissement völlig bereitet- worden. 8 ) Diese Behörde revidirt sie ihres Ursprungs wegen, nach der derselben beiwohnenden Kenntniß von dem Betriebe in der FabrikaiiouSanstakt, und nach den Zeichen, welche sie nach den weiter unten folgenden Bestimmungen führen müssen, fertigt darüber eine Ursprungsbescheinigung aus, und ex- pedirt vermittelst derselben die Waaren unter gutem Verschlüsse zur Absendung nach dem geschlossenen Lande. Das versandte Quantum wird auf dem Erlaubnißscheine abgeschrieben. 28o Anhang. 4) Der Eingang in die geschlossenen Lande kann (außer vermittelst der ordinairen Post) mit Ausnahme der DenNeckensteincr 'Maaren, nur über folgende Haupt-Aollämter-statt finden; in die westlichen Provinzen > über WUnsdorf und Marburg, in die östlichen Provinzen über Langensalze, Eckarcs- berge und Naumburg/ und die Benneckensteiner > Wnaren . , ' in'die westlichen Provinzen. 'o ' 6- SbeÄMarburg ' " in die-östliche» Provinzen- i über Ellrich, Stollberg, Quedlinburg und Wer- > mau ntgerode^ -) - ' Dort werden sie', gleichfalls nach Menge, Art und Kennzeichen revidirt; die Aubgleichungsabgabe wird, wenn etno-fotche davon zu entrichten, davon erhoben, und die Maaren treten als inländische sogleich 'in den freien Verkehr. Dies letztere findet auch - statt, wenn die Maaren zur Messe in Frankfurth a. d. O. und Naumburg gehen, jedoch mit Ausnahme der Erfurter Putzschuhe und der Metallknöpfe. Diese können wenn es verlangt wird, auf Begleitscheine dahin abgelassen werden, in welchem Falle sie auf jenen Msßplätzen, der Form nach, als fremde behandelt werden, und nur von demjenigen Theile dort die Ausgleichungsabgabe erhoben wird, wovon der Ausgang aus dem geschlossenen Länderverband nicht nachgewiesen.werden kann. Anhang. 281 Diese EIngangsamter werden, «m die Revision der Abstammung mit Erfolg bewerkstelligen zu können, mit dem Fabrikations-Betriebe der verschiedenen Etablissements und mit den Merkmalen, welche den Ursprung bekunden sollen, genau bekannt gemacht werden. Auch ist dadurch eine Gegenkontrolle veranstaltet, daß die Königliche Regierung Nachrichten sammelt, welche Maaren sowohl über ein jedes dieser Aemter als mit der ordinären Post eingegangen sind, um diese im Zusammenhangs mit den Abschreibungen in den Verscndungsorten vergleichen zu können. 5) Die inländische Fabrikation muß, so weit es der Gegenstand «erstattet, durch Zeichen, welche während, oder gleich nach der Fabrikation anzubringen sind, nachgewiesen werden. Stuhlwaaken, mit Ausnahme der Bänder, sind auf dem Stuhle zu bezeichnen; wird das Zeichen durch die Walke oder Farbe unkenntlich, so muß es nach deren Vollendung und vor völliger Appretur der Maaren wiederholt werden. Band und Strumpfwaaren werden Packetweise bezeichnet. Leder werden, so wie sie aus der Grube kommen, mit einem Hammer geschlagen. Eisenbleche, Flinten :c., Säbel und Klingen, Eisen-Pfannen, müssen von den Fabrikanten mit einem bestimmten Zeichen während der Fabrikation 2g2 Anhang. , versehen werden; in wie weit dies mit den Metall, knöpfen stückweise beim Guß zulässig ist, muß noch mehr erörtert und thuulichen Falls gleichfalls angeordnet werden, unter allen Umständen ist es aber bei dem Prägen auf der Rückseite thunlich und anzubringen. Papier muß unveränderliche Wasserzeichen führen. Puhschuhe werden gestempelt, desgleichen Packete mit Taback. Es ist nicht erforderlich, daß die Fabrikanten ihre ganze Fabrikation dieser Bezeichnung unterwerfen, sondern cs ist dies nur mit dem Theil derselben nöchig, welchen sie in das geschlossene Land abzusctzen gedenken- Von Seiten der Kinigl. Regierung zu Erfurt sind zur Ausstellung der Ursprungsbescheiniguugen und zur Verbleiung der Kollis angewiesen worden; das Acciseamt zu Erfurt, — — — Gefell und die Rentämter des Hennebergschen Kreises Schleu- singen, Suhl und Kühndorf; welchen auch die Bezeichnung der Waaren, in so weit sie ihrer Beschaffenheit nach zulässig ist, aufgetragen worden. Anhang. 28z Nr. 1. Nachweisung von denjenigen Theilen der Monarchie, welche bei der Grenzzoll-Organisation in den westlichen Provinzen ans dem neuen Steuerverbande gelassen worden sind. Nr. Veiuien- iiung der Regierungs - Bezirke. 1. Minden. Sun - Benennung der von der Zolllinie ausgeschlossenen Lastdes- theile. 1) Der Landescheil rechts der Die- mel mit 5 Ortschaften, von iLZi Einwohnern bewohnt. 2) Sämmtkiche Landestheile am rechten Weserufer mit der Städt Hausberge nebst 40 Dörfern und Etablissements, von 16,369 Personen bewohnt. Z) Das am linken Weserufer liegende Amt und Stäbchen Lugda nebst dem Dorfe Hirzberg, 4) Der Landeötheil, welcher nördlich der Straße von Petershagen nach Maslingon am linken Weserufer liegt, mit 5 Dörfern und Etablissements (darunter die Germenshej- Anhang. .Benennung ber Regierungs- Bezirke. „Coblenz Cleve. Benennung der von der Zolllinie ausgeschlossenen Landes, theile. mer Glashütte) bewohnt von 2,072 Personen. 5) Derjenige Landeötheil, welcher nördlich der Straße von Diepenau über Levern nach Bohmte führt, liegt mit Einschluß dieser Straße selbst, und deren Beziehungsweise darin und daran bclegenen, mit besonder» Namen versehenen 14Ortschaften , bewohnt von 10,369 Einwohnern. Die Kreise Wehlar und Braums- feld, zusammen mit 32,621 Bewohnern. Der LandeStheil, welcher nördlich der Wild gelegen ist, mit dem Ortb Elte,. Anhang. 235 Nr. 2 . Nach Weisung von denjenigen Theilen der Monarchie, welche bei der Grenzzoll-Organisation der östlichen Provinzen aus dem neuen Steucrverbande gelassen worden sind. Nr. Benennung der Regierung« - Bezirke. Benennung der von der Zolllinie ausgeschlossenen Landes- theile. 1. Erfurt. 1) Der Hcnnebergsche Kreis. 2 ) Der Neustädtsche Kreis. I) Der Erfurtsche Kreis nach seiner gegenwärtigen Begrenzung. 4) Die Stadt Benneckenstein mit ihren Umgebungen. L. Magdeburg Die im Braunschweigschen gelegenen Dörfer Wolfsburg, Häslingen und Helnigen. Z. Merseburg. Die vom Auslande umschlossenen Dörfer Alt Löbnitz, Mellschütz und Kischlitz. 4- Stralsund. Der gesammte Regierungsbezirk, umfassend alles Land am linkem Per, neufer. / / Derzeichniß der Namen der Haupt-Zollämter und Packhofs-Städte, imgleichen der Steuerämter I. und H. Klasse. Verzeichniß der Namen re. 2L9 Name r« der S e r t e r. Eigenschaft. der A e m t e r. Negierungs- Bezirk. Achen Haupt-Zollamt und Packhofestadt. Achen. Allensiein. Steueramt II. K. Königsberg. Anklam. Hauptzollamt. Stettin. Berlin. Packhofs,ladt. Berlin. Berun-Zaberzeck Hauptzollamt. Sppeln. Bielefeld. Haupt-Zoll-u. Steuer -Amt. Minden Bonn. Haupt-Zollamt. Cölln. Brandenburg. Steueramr I. K. Potsdam. Braunsberg. desgl. Königsberg. Breslau. Packhofsstadt. Breslau. Bromberg. desgl. Bromberg. Burg. Steueramt I. K. Magdeburg. Eoesfeld. desgl. II. K., Münster. Coblenz. Hauptzollamt und Packhossstadt. Coblenz. Colbergermü de Haupt-Zollamt Cößlin. Coln. Packhoföstadt. CLln. Conih. Steueramt II. K. Marienwerder. Cortbus. Packhofsstadt. Frankfurth. Cranenburg. ^ Hauptzollamt. Cleve. 290 Verzeichnis; der Namen N amen der O e r t e r. Eigenschaft. der A e m t e r. Regierungs- Bezirk. Crossen. Steueramt I. K. Frankfurts). Cüstrin. desgl. II. K. desgl. Danzig. Packhofsstadt. Danzig. Demmin. Hauptzollamt. Stettin. Droszew. desgl. Posen. Duisburg. Packhofsstadt. Cleve. Düren Steueramt I. K. Aachen. Düsseldorf. Packhossstadt. Düsseldorf. Eckardsberge. Hauptzollamt. Merseburg. Eilenburg. desgl. desgl. Elberfelds. Steueramt I. K. Düsseldorf. Elbing. Packhossstadt. Danzig. Emmerich. Haupt-Zollamt. Cleve. Frankensiein. Steueramt I. K. Breslau. Frankfurth. Packhossstadt. Frankfurth. Gr. Glogau. desgl. Liegnitz. Gnesen. Steueramt II. K. Bromberg. Görlih. desgl. I. K. Liegnitz. Gransee. Hauptzollamt. Potsdam. Graudenz. I Steueramt II. K. Marieniverder. d. Hauptzollämter u. Packhofsstädterc. 291 Namen der O e r t e r. Eigenschaft der A e in t e r. Regierunsg- Bezirk- Grünberg. Steueramt I. K. Licgnitz. Gumbinnen desgl. II. K. Gumbinnen. -Lagern deSgl. I. K. Münster Halberstadt. Hauptzollamr. Magdeburg. Halle. Packhvfsstadt. Merseburg. Heiligensiadt. Haupt-Zollamt. Erfurt. Hirschbcrg. Steueramt I. K. Liegnih Hoyerswerda. Haupt-Zollamt. Frankfurts). Jastrow. Stcueramt II. K. Marieuwerder. Jnowrazlaw. Hauptzollamt. Bromberg. Johannisburg. desgl. Gumbinnen. Jübar. desgl. Magdeburg. Kaldenkirchen. desgl. Cleve. Königsberg, in Preußen. Packhofsscadt. Königsberg. Labiau. Steueramt II. K. dergl. Landsberg. Hauptzollamt. Oppeln. Landsberg a, d. Warte. Steueramt I. K. Frankfurth. Langensalza. ! Hauptzollamt. Merseburg. 292 Verzeichnis der Namen Namen der Oerter. Eigenschaft der Aemte r. Negierungs- Bezirk. Lenzen. Haupt.-Zollamt. Potsdam. Liebau. desgl. Lieguitz. Liegnih. Steueramt I. K. Liegnitz. Lißa. desgl. II. K. Posen. Lößen. desgl. Gumbinnen. Lübben. desgl. I. K. Frankfurth. Lühen. Hauptzollamt. Merseburg. Magdeburg. Packhoföstadt. Magdeburg. Malmedy. Hauptzollamt. Aachen. Memel. desgl, u. Packhofsst. Königsberg. Meseritz. Steueramt 11. K. Posen. Minden. Hauptzollamt. Minden. Mittelwalde. desgl. Breslau. Morsleben. desgl. Magdeburg. Mühlberg. desgl. Merseburg. Mühlhausen. Packhofsfiadt. Erfurt. Münster. desgl. Münster. Naumburg Hauptzoll. u. Pack- hofsstadt. Merseburg. Neiße. Steueramt II. K. Oppeln. Neustadt. Hauptzollamt. I desgl. d.Hauptzolläutter u. Packhofsstädte rc. 29Z Name n der Oerter. Eigenschaft der 2t emte r. Regierung^ Bezirk. Neustadt Eberswalde. Steucramt H. K. Potsdam. Neuwied. desgl. I. K. Cobleutz Oels. desgl. H. K. Breslau. Oppeln. desgl. Oppeln. Ostbevern Hauptzollamt. Münster Paderborn. Haupt > Zoll-und Steuer-Amt Minden. Pasewalk. Stcueramt. I. K. Stettin. Pillau. Haupt-Zollamt Königsberg. Posen. Packhofsstadt. Posen. Potsdam. deögl. Potsdam. Quedlinburg. Stcueramt. I. K. Magdeburg. Ratibor. Packhofsstadt. Opveln. Relchenbach. Hauptzollamt. Liegnih. Rheine desgl. Münster. Neu Ruppin. Stcueramt H. K- Potsdam. Rügemvalder- münde Hauptzollamt. Cößlin. Saarbrück. Hauptzoll. u. Pack- Hofsstadl. Trier. 294 Verzeichmß der Namen Namen der O e r t e r. Eigenschaft der A e in t e r. Regierungs- Bezirk. Salzwcdel Hauptzollamt. Magdeburg. Schippenbeil. Steueramt II. K. Königsberg. Schkeuditz. Hauptzollamt. Merseburg. Schladitz. desgl. desgl. Schmaleninken. deckgl Gumbinnen. Schneidemühl, Steueramt II. K. Bromberg. Schweidnitz. deögl. I. K, Breslau. Soest. desgl. Arnsberg. Soldau. Hauptzollamt. Königsberg. Stalupenen. desgl. Gumbinneu. Stargard. Steueramt II, K. Danzig, Stendal. desgl. Magdeburg. Stettin. Packhofsstadt. Stettin. Stolberg. Hauptsteueramt. Merseburg. Stolpemünde. Hauptzollamt. Cößlin. Straßburg. desgl. Potsdam. Strzalkowo. desgl. Posen. Sivinemünde. Hauptzoll- u. Steu- eraurt. Stettin. Tempelburg. Haupt-Steueramt. Cößlin, Thorn. Hauptzoll- u. Pack- ! hofsstadt. Marienmcrder. d, Hauptzollamtertt.Packhofsstadte rc. 295 Namen der O e r t e r. Eigenschaft der Aemte r. Regierungs Bezirk. Tilsit. Packhofsstadt. Gumbinnen. Trier, Hauptzoll. u. Pack.- Hofsstadt. Trier. Warburg. Hauptzvllamt. Minden. Wehr. deögl. Aachen. Wesel. Hauptzoll- u. Steu- eramt auch Packhofsst. Cleve. Wilndorf, Haupt-Zollamt. Arnsberg. Wittenberg. Steuerämt I. K- Merseburg. Wittenberge. Hauptzollamt. Potsdam. Wittstock. deögl. deögl. Wohlan. Steuerämt II. K- Breslau. Wollgast. Hauptzollamt. ^ Stettin. i Zeitz- deögl. f Merseburg. Regulativ, die Behandlung der von fremden Messen zurück- kommenden Manufaktur- und Fabrik-Maaren be- Letrcffend. Vas preußische Fabrikwesen liefert bereits, in seinem jetzigen Zustande, die meisten und darunter viele der gesuchtesten Fabrikate in einem solchen Umsange, von sol, cher Güte und Mannichfaltigkeit, und zu so mäßigen Preisen, daß in Ansehung dieser, bei der Zurückbringung von fremden Mrßplahen ins Land, unter gewöhnlichen Handels-Verhältnissen, keine Vertauschung mit ausländischen befürchtet werden darf. Dagegen aber sind einige andere Fabrikzweige zur Zeit noch nicht zu demselben Grade der Ausbreitung und Vollkommenheit gediehen. Zwischen beiden Klassen muß daher ein Unterschied in der Cvnn-olle Statt finden, wenn jemand die Maaren der einen oder der andern Art, in Gemäßheit §. 62. s. der Zollordnung vom Ltssren Mai v. Z. von ausländischen Messen steuerfrei zurückbringen will. Es werden deshalb folgende Bestimmungen gegeben: S97 §. i. Diejenigen Maaren, bei welchen für jetzt eine genauere Aufsicht erforderlich ist, sind in dem beiliegenden Verzeichniß -k., und diejenigen, bei welchen eine leichtere Controlle Statt finden kann, in dem Verzeichniß L. ent/ halten. §. 2. Gegenstände der Verzehrung, als: Zucker, Ta- back n. s. w., können nicht steuerfrei als inländische Fabrikate zurückgeführt werden. §. z. Die folgenden Bestimmungen sind als Regel zu betrachten; da jedoch bei der Vielartigkeit der vorkommenden Gegenstände Ausnahmen nöthig werden können, so werden diese in dazu geeigneten Fällen besonders bestimmt werden. §. 4. Zu Versendungen der Maaren erster Klasse, kann nur denjenigen Fabrikanten, welche mit den in ih, ren Anstalten selbst gefertigten Maaren allein einen Verkehr treiben, von den Regierungen das Recht steuerfreier Zurückbringung verstattct werden. §. Z. Die Personen, welche davon Gebrauch ma, chen wollen, melden sich bei der Negierung, in deren Be, zirk ihre Fabrik-Anstalt liegt, und erhalten darüber einen Erlaubnißschein, in welchem ausgedrückt wird, für welche Maaren-Artikel derselbe gelten soll, und dem ein Exemplar dieses Regulativs beigefügt wird. Ein solcher Er- laubnißschein ist auf zwei Jahre gültig, und wird nach deren Ablauf gegen einen neuen ausgcwechselt. Der Inhaber, welcher, wie sich von selbst versteht, von einem 293 solchen Erlaubnißschein nur allein für sich Gebrauch machen darf, lcgitimirt sich bei den betreffenden Abfer- tigungs-Aemtern, als zu solchen Versendungen berechtigt, um die Abfertigungen darauf zu empfangen. Von den gedachten Aemtern wird eine jede Abfertigung mit ge, naucr Angabe der Waaren, Menge, welche ausgeführt unh wieder zurückgebracht wird, auf dem Erlaubnißschein verzeichnet, so daß dieser zu jeder Zeit nachweiset, in welchem Umfange von der Erlaubniß Gebrauch gemacht worden ist, §. 6. Die Abfertigungen znm Ausgange geschehen, nach der Wahl des Versenders, entweder bei demjenigen Haupt - Sleueramte im Innern, in dessen Amtsbereiche die Fabrik,Anstalt liegt, oder bei demjenigen Gränz-Zollamte, welches auf der Straße nach dem betreffenden Mcßorte gelegen ist, §. 7. Zm erster» Falle wird, mit Bezugnahme auf den Erlaubnißschein, eine Anmeldung nach dem beiliegenden Muster L. abgegeben, mit welcher nach Anleitung eben dieses Musters verfahren wird. §. 8 Bei dem Eintreffen im Haupt-Zollamte werden die Waaren mit jener Anmeldung zum Nachsehen gestellt. Wenn der Verschluß der Kolli unbezweifelt richtig, und wenn sonst kein Anlaß zu einer genauen Durchsicht vorhanden ist, begnügt sich das Amt mit einer äußeren Nachsehung; gegenseitig tritt Eröffnung der Kolli 299 und die genaue Durchsicht ihres Inhalts auf den Grund des Verzeichnisses ein, §. 9. Nach vollzogener Durchsicht werden die Maaren verbleiet über die Gränze gelassen, die Anmeldung mit dem versiegelten Verzcichniß wird zurück behalten. §. 10. Zn dem andern Falle, wenn die erste Anmeldung im Haupt-Zollamte abgegeben wird, vereinigen sich bei demselben nach obiger Anleitung die Verrichtungen des Haupt-Steueramtcs mit denen des Haupt-Zollamtes, §. 11, Bei dem Abgänge der Maaren muß angegeben werden, ob der unverkauft zurückkommende Theil s) über dasselbe Haupt-Zollamt, b) über ein anderes, und welches Haupt-Zollamt wieder eingebracht werden soll, §. 12, Im ersteren Falle behält das Amt die Anmeldung mit dem Verzeichnisse an sich, in dem andern Falle übersendet es diese Stücke mit der nächsten Post dem zum Wiedersjngange gewählten Haupt-Zollamte, §. iZ. Diese Angabe kann zwar berichtigt und abgeändert werden, jedoch muß dies so zeitig geschehen, daß die Anmeldung mit dem Verzeichniß dem gewählten Ein- gangsamre dergestalt zugesendet, oder von demselben wieder eingezogen werden kann, daß solche beim Eintreffen der Güter vorhanden sind. Sonst müssen diese so lange im Verwahrsam des Amts bleiben, bis jene Stücke bei demselben eingegangen sind. §. r 4 - Bei dem Wiedereingange sind drei Fälle zu unterscheiden, nämlich ob s) die Maaren im Eingangsamte ihre gänzliche Abfertigung erhalten, oder b) ob selbige zu dem Behuf an das ursprüngliche Ab- fertigungsamt im Innern oder an ein Haupt-Steueramt in einem inländischen Meßorte verwiesen worden, oder endlich c) ob solche znm Durchgänge nach einem fremden Meßorte bestimmt seyn sollen. §- Im erstem Falle erfolgt eine ganz genaue Bewährung der zurück zu bringenden Güter auf den Grund der Anmeldung und des Verzeichnisses im Eingangöamte, und wenn sich dabei nichts zu erinnern findet, treten die Maaren sogleich wieder >n den freien Verkehr. §. 16. Zn dem andern Falle werden die Maaren, unter Verbleiungs- und Begleitschein-Controlle an das betreffende Amt abgelassen, und demselben wird die Anmeldung und das Verzeichniß, Behufs der dort vorzunehmenden genauen Bewährung zugesendet. §- 17- Im dritten Falle ist eine zollfreie Durchfuhre vcrstattet, wenn noch ungeöffnete Kolli mit unversehrten Bleien zurückkommen, oder, wenn der Einbringer die genaue Bewährung im ersten Eingangsamte wählt. Die Anmeldung und das Verzeichniß werden mit rother Dinte genau, der noch als vorhanden befundenen Maaren wegen, berichtigt; die geöffneten Kolli werden wieder ver- Zoi bleict, und die Zlnmeldung und das Verzeichniß gelangen, mit den nöthigen erläuternden Bemerkungen versehen, eben so an das gewählte Ausgangs-Amt, als wenn eine ursprüngliche Abfertigung bei einem Hauptamts im Innern erfolgte. §. ig. Entsagt der Waarcnführer der Vergünstigung der freien Durchfuhre, so werden die Maaren, gleich fremden, unter VerbleiungS- und Begleitschein-Controlle an das gewählte Ausgangsamt abgefcrtigt, und Anmeldung samt Verzeichniß wird demselben mit der Post übersendet. §. 19. Der Wiedercingang der nach einem fremden Meßorte ausgegangenen und dann nach einem fremden Meßorte wieder durchgegangcncn Maaren muß jederzeit über das letzte A'usgangeamt Statt finden, und bei dem Wiedereingange muß entweder dort, bei dem ursprünglichen AbfertigungSamte im Znnern, oder bei dem Hauptamte eines inländischen Meßplatzes (wenn dieser i» derjenigen Länderabtheilung liegt, zu welcher das Eingangsamt gehört) die schließliche Abfertigung erfolgen, und es ist nicht zulässig, solche Maaren zum drittenmal, nach einem fremden Meßplatze auf die erste Abfertigung zu versenden. §. 20. Sieben Monate nach dem Tage der ursprünglichen Abfertigung ist das Recht, die Maaren als znrück- zubringende Güter anzumelden, erloschen. K. 21. Es findet eine gewisse Quantität von Waa- 202 MI Statt, unter welche eine Abfertigung nach fremden Messen mit dem Rechte der steuerfreien Rückführung nicht zulässig ist. Diese Quantität bestimmen die Negierungen für einen jeden Fabrikanten nach Maßgabe der Gegenstände, welche derselbe führt, in dem ihm zu erteilenden Erlaubnißschein. Ein Zentner ist die geringste Menge, welche festgesetzt werden kann, und diese ist nur bei den feinem Waaren zu bestimmen. §. 22. Als Bezeichnungs-und Erkennuugsmittel sind zulässig: 1) besondere Stempel, 2) besondere Siegel und Bleie, Z) Merkmale, welche während der Fabrikation dergestalt angebracht worden, daß sie nicht nachgcholt wer- kbunen, 4 ) Zurückbehaltung von Proben, Z) Gemeinschaftliche Versiegelung mehrerer-Stücke. Ausserdem wird es die Controlle sehr erleichtern, wenn die Fabrikanten neben der amtlichen Bezeichnung, wo es thunlich ist, ihren Namenszug oder sonstige Signatur einwirken, einnähen, einbeitzen oder aufprägen lassen. §. LZ. Es ist nicht erforderlich, daß die Fabrikanten die ganze Versendung der Bezeichnung unterwerfen, sondern es steht ganz in ihrer Wahl, welchen Theil derselben sie bezeichnen lassen wollen; von den bezeichnungsfähigen Stücken können aber nur wirklich bezeichnte zurückkommen. §. L/j. Es ist nicht erforderlich/ daß zu den Merkma- malen Zeichen gewählt werden, welche die Maaren als preußische Fabrikate kenntlich machen. ES steht einem jeden einzelnen Fabrikanten frei, ein ihm gefälliges Zeichen zu wählen. Nachdem er solches bestimmt hat, ist die Zeichnung von ihm der betreffenden Negierung zu übergeben, welche den Schnitt danach auf Kosten des Fabrik-Unternehmers bei dem Finanz-Ministerium in Antrag bringt. §. 2Z. Zn einzelnen Fällen kann dem Fabrik-Unter- nehmer das Siegel oder der Stempel zur Bezeichnung seiner Fabrikate, jedoch nur so lange, als derselbe sich von dem Sitze seiner Anstalt nicht entfernt, überlassen werden, wenn er sich durch einen besonderen Verpstichtungsschein anheischig macht, für jeden möglichen Mißbrauch zu haften. §. 26. Diejenigen Maaren, welche einen Stempel deutlich annrhmen, und dadurch nicht beschädigt werden, sind durch einen Stempel zu bezeichnen. §. 27. Ein sehr großer Theil von andern Maaren ist durch Stempel auf dem Knoten eines mit der Maare selbst durch eine Schnur in Verbindung gesetzten Bleies kenntlich zu machen. §. 2g. Maaren, welche solche Bezeichnungen nicht zulassen, sind dadurch kenntlich zu machen, daß entweder Proben zurückbehalten werden, Zocj. oder daß sie schon i» der Fabrikation mit einem der ^ stimmt zu wählenden Zeichen versehen werden, oder daß sie Packenweise in einer beliebigen Größe, welche der Versender den Packcten geben will, sicher versiegelt oder plombirt werden. §. 29. Dies letztere Mittel ist auch in andern Fällen so oft zulässig, als es der Bequemlichkeit des Versenders gemäß ist. §. Zo. Welches Erkennungsmittel für einen jeden Fabrikanten, nach Maßgabe der Artikel, welche er führt, vorzugweise gelten soll, wird in dem ihm crtheilten Er- laubnißschsin, Waarcn als zurück zu führende Güter zu erklären, mit bestimmt. §. Zi. Sollte wieder Erwarten ein Fabrikant das hiernach in ihn gesetzte Vertrauen mißbrauchen, auch Verfälschungen und Defraudationen entweder selbst begehen, oder andern dazu behülflich seyn, so hat derselbe außer der allgemeinen geschlichen Bestrafung dieser Vergehen den Verlust des Rechts der Zurückbringung seiner Maaren sogleich bei dem ersten Falle verwirkt. §. Z2. Bei der Versendung der Waaren der zweiten Klasse nach auswärtigen Messen, mit der Begünstigung der steuerfreien Rückbringung, kommen die Vorschriften von §. 5. bis Zi. in soweit zur Anwendung, als nicht im folgenden ausdrückliche Ausnahmen bestimmt werden. §- 33- Zu §- 5- Auch Kaufleute und Personen, welche zugleich Fabrikanten und Händler mit Waaren sind, die ZoZ die nicht in ihren eigene,, Fabriken gefertigt werden, können die Erlaubniß erhalten. §- 34 - Zu § §- 6 bis io. Die Absendungs - und Ausgangs-Abfertigung kaNn^üuch bei einem Unter-Steuer-' amte, wenn dieses näher als das betreffende Haupt- Steueramt gelegen ist, und bei denjenigen Neben-Zoll- ämtern erster Classe, welche an der Straße zum Meßorte liegen, geschehen. §- 35 - Zu §. 20. Die Zurückbringüng kann in einer Frist von einem Jahr und einem Monat statt finden. §- 36. Zu §. 22. bis Zo. Bei der Bezeichnung sind mehrere Erleichterungen zulässig, worüber nach Maßgabe der vorkommenden Gegenstände von den Regierungen in den einzelnen Fällen Vorschläge zu machen sind. Berlin, den 24sten October igcg. v. Bülow. v. Klewi;. Handels-Ministerium. Finanz-Ministerium. s so ) Zo6 Verzeichniß derjenigen Maaren, welch»; bei ihrem Zurückbringcn von auswärtigen Messen einer strengeren Aufsicht bedürfen. 1) Seide»--und Halbsei- den - Waaren, sowohl aus weicher als harter Seide oderFloretgespinnst, rein oder mit einem andern Spinn- material gemischt. Reiche u. halbreiche Stoffe, Glatte faeionirte und bro- chirte. Zeuge, Tücher und Schawls, Flohr, Sammet, Petmet, Strumpswaaren, Bänder und Franzeü, Schnüre. 2) B a u m w 0 l l en- u.H a l b- baumwollen-Maaren, rein oder mit anderm Spinnmaterial gemischt, gefärbt, gedruckt. Zeugwaaren, Gaze, Strumpswaaren, Bänder, Franzen, Schnüre. 3) Wollen-Waareiu Moll, feiner, Chalons, Barakan, Etamin, (Tamis) Bombasin, Merinos, (Zeug) Merinos-Schawls, Merinos-Tücher, Wolleord, Ministerium des Handels. Fußteppiche, feine, Smrmpfwaaren (gewebte) 4) Leinen-Wasren. Batist, Linon, Damast, im eigentlichen Sinn, Kanten, geklöppelte, Leinwand, bunt gedruckte, Strümpfe. 6) Leder. Kalb- u.Noßleder,feines, zu Schuhen und Stiefeln, Stiefelschäfte, Stiefelklappen, Korduan, Saffian, Erlanger Leder. 6) Leder-Maaren. Handschuhe,) Schuhe, > feine, Stiefel, H Sättel, Niemerwerk, feines, Brieftaschen, Mappen. 7) Metall-Maaren. Bijouterien, Gold - und Silberwaaren, Gold- und Silbertressen- Waaren, echte und unechte, Plattirte Maaren, Bronze - Maaren, Stahlwacnen, feine, als feine Messer, Scheeren, Lichtputzen. Finanz - Ministerium. L. Verzeichniß derjenigen Waaren, welche bei ihrer Zurückbriugung von auswärtigen Messen, zu einer leichteren Aufsicht bestimmt sind. a) Wolle n w aa r e n. Dich, Easimir, Nattin und Nasch, Flanell, Fries, Boy, Kalmuck, Moll, crdinairer. Fußdecken, ordinaire, Sergen, schwarze, Gedruckte Zeuge, Bänder und Schnüre, Hüthe, ordinaire, Strumpfwaaren,gestrickte, Manzen. 2) Leinenwaaren. Leinwand, graue, weiße und buntgewirkte, ferner gefärbte und blau ge- Zwillich und Drillich, grau, weiß und bunt gewirkt, Kanten, gewebte, Bänder und Schnüre, (auch mit Wolle oder Baumwolle gemischte.) S) Leder. Sohlleder aller Art, Fahlleder und alles ordinaire Schumacher-, Sattler- und Riemer-Leder. Wcißgahres Leder. /,) Lcderwaaren, ordinaire aller Art. 5) Metallwaaren. Alle ordinaire gegossene, geschmiedete und gewalzte Waaren aus Eisen, Stahl, Messing re. Kupfer und Zinn, Metall-Knöpfe, rLig- Finanz-Ministerium. druckte, Berlin, am Lgsten Oktober aZig- Ministeriums des Handels. Anmeldung. 303 Q ^er Unterzeichnete Fabrikant in Maaren, meldet dem Königlichen Amt zu mit Be- zugnahms auf den von der Königlichen Negierung zu unterm erhaltenen Erlaubnißschcin hiermit an, daß er die in dem beiliegenden Verzeichniß näher angegebenen Maaren in Kollis bestehend, als >) Ä si) über das Haupt-Zollamt zu zur Messe nach versenden will, und versichert hierbei auf seine Bürgerpflicht, daß die in der Beilage verzeichnet«:« Maaren in seiner Fabrikanstalt gefertigt worden sind, den ten (Unterschrift.) Von dem Unterzeichneten Amte zu sind die Maaren, nocb dem übergebenen Verzeichniß, welches am Schlüsse vom Amte unterzeichnet worden, und hier versiegelt einliegt, nachgesehen, und es ist bei den einzelnen Stücke» bemerkt worden, in welchen Kollis sie verpackt worden, mit welchen Zeichen sie versehen sind, von welchem Zeichen ein Abdruck beigefügt ist, von welchen einzelnen Stücken Proben angesiegelt worden. Das Gewicht obiger Kollis ist, wie folgt, ermittelt: ko. 1, Zentner Pfund No. L, - - Ein jedes Kollo ist mit den Bleien des Unterzeichneten Amts versehen, und die Maaren gehen mit dieser Legitimation an das Haupt-Zpllamt zu den ten (Firma) (Unterschrift.) Bekanntmachung wegen der Behandlung des Maaren-Ein- und Ausgangs zur See in Bezug auf Abgaben-Verfassung. Mai i6r6, §- 79 und folgende, müssen diejenigen, welche Maaren und Sachen in das Preußische einfahren, Behufs der Erhebung des Zolles und der Verbrauchsteuer, ein Verzeichniß der geladenen Maaren, so wie solche nach dem Tarife abgetheilt sind, übergeben, und fallen, wenn diese Angaben unrichtig sind, nach der weitern Festsetzung der Zollordnung §.121, in die Strafe der Defraudation. Ueber alles dasjenige, was beim Waaren- Ein- und Ausgang über See, in Bezug auf die Steuer- Einrichtung, und den Vorschriften der Zollordnung gemäß, zu beobachten ist, werden, mit Berücksichtigung der Sertlichkeit der einzelnen Hafenplätze, besondere Regulative herausgegeben, und zwar für jetzt: Ein solches für die Plätze an der Peene und Swine, (Swinemünde, Wolgast, Stettin.) Bestimmungen der Zollordnung vom Lösten Zio Ein solches für die hütterpommerischen Plätze, (Cölbe rg,. Rügenwalde und Stolpe.) Ein solches für Danzig und Neufahrwasser, an der Weichsel. Ein solches für die Ausmündung des frischen Haffs, (Pillau und Königsberg.) Ein solches für die Ausmündung des kurischen Haffs, (Memel.) welche bei den Steuerstellen in diesen Plätzen auskangen werden, auch bei denselben für die Druckkosten verlangt werden können. Zudem das handelnde Publikum hierauf aufmerksam gemacht wird, wird noch besonders hierdurch verlautbart, was jene Rcgulatife, in Bezug auf Anfertigung der Deklarationen für die von auswärts kommenden Ladungen, und wegen des Verhaltens gegen die auf die Schiffe beorderten Beamten, bestimmen. Sobald ein Schiff auf der Rhede anlangt, und die hafenpolizeilichen Vorschriften erfüllt hat, b-giebt sich der Schiffer (Schiffskapitän) auf das Zollamt, und übergiebt ein ganz vollständiges Ladungö-Verzeichniß; dieß Laduugs- Verzeichniß führt die Benennung einer Haupt-Deklaration, und bei deren Anfertigung ist folgendes zu beobachten. Ist die ganze Ladung nicht für den Hafenplatz bestimmt, so wird derjenige Theil derselben, welcher mit dem Schiffe weiter gehen soll, untere eine besondere Abtheilung gebracht, Zl l Die mit Konnoissements begleitete» Güter werden, für ein jedes Konnoissement, hinter einander aufgrtragen. Die Angabe, nach Art und Menge, geschieht nach denjenigen MaßstLben und Abtheilungen, welche der Tarif für die Zoll-Entrichtung anninimt. Außer einigen Gegenständen, welche in unverpacktem Zustande verfahren werden, gelten daher, in Ansehung der Menge, folgende Maßstnbc: für Bier in Fässern, Tonnen zu 100 preußischen Quarten, für Weine, Branntweiire und Essige in Fässern, Eimer zu 60 preußischen Quarten-, für Häringe, Tonnen, für gebrannten Kalk, Tonnen zu 4 preußischen Scheffeln, für alle andere verpackte Gegenstände, Zentner zu 110 preußischen Pfunden Bruttogewicht. Ist eine Mehrzahl von Kolli gleichartiger Gegenstände vorhanden, von welchen jedes einzelne Kollo eine gleiche Menge enthält, so genügt deren Auftragung,, summarisch, nach Kollizahl und Größe und allgemeiner Angabe des Inhalts eines Kollo. Ist der Größen-Inhalt der einzelnen Kolli verschieden, so muß ein jedes derselben einzeln, nach seinem Größen-Znhalt, angegeben werden. Das Gepäck der Reisenden wird, als solches, in der Haupt-Deklaration angemerkt. Besteht dasselbe in gewöhnlichem Reisegepäck, so genügt die Aufführung der einzelnen Koffer oder Packe; bestehet eS aber in Maaren, so sind diese, nach Menge und Art, anzugeben- Das Eigengut des Schiffers, mit Ausschluß des Mundvorraths, wird, gleich andern Kaufmanns-Gütern, mit Weglassung der Angabe eines Empfängers, angegeben, auch wird in der Deklaration vermerkt, welche Sachen sich außer dem Schiffsräume befinden. Zu der HaUpt-Deklaration liegt, unter dem Buchstaben A, ein Muster bei, dessen Gebrauch, durch beispielweise Eintragungen, erläutert worden ist. Sie muß genau, nach diesem Vorbilde, bis auf die letzte Spalte, ausgefüllt, nach den vorstehend gegebenen Vorschriften, angefertigt, und in deutscher Sprache, reinlich und deutlich, geschrieben seyn. Diese Deklaration ist gegen den Schiffer verbind, sich, und jede, bei der Entlöschung oder dem Nachsehen, entdeckte Unrichtigkeit derselben, zieht die §. 121 der Zollordnung festgesetzte Strafe nach sich. Hat der Schiffer diese so gefertigte Haupt-Deklaration nicht schon mitgebracht, so kann er sich solche iiN Hafen-Platze von einem Zoll-AbrechnLr fertigen lassen, in welchem Falle er seine gesammten Schiffepapiere dem betreffenden Zollamte übergiebt, welches solche stämpelt, nu- merirt, die letzte Nummer, als solche bezeichnet, und sie so, zur Aufstellung der Haupc-Deklaration, zurückgiebt. Dasjenige Eigengut und Gut der Reisenden, worüber keine Schiffspapiere vorhanden sind, sagt er dem Amte gleich- Z21 gleichzeitig mündlich an, welches davon ein Verzeichniß anfnimmt, dieß von dem Schiffer unterschreiben läßt, und solches gleichfalls znrückgiebt, um bei Anfertigung der Deklaration benutzt zu werden. In dem Falle, daß die Haupt-Deklaration erst am Lande angefertigt wird, muß solche, in längstens 24 Stunden nach dem Eintreffen des Schiffers auf der Rhede, abgegeben seyn, widrigen Falles die Schiffsbesetzung, auf dessen Kosten, Statt findet, welche, nach dem Ermessen des Zollamts, auch schon für jene 24 Stunden, jedoch kostenfrei, geschehen kan». Es ist Sache des Schiffers, sich die nöthigen Not!, zen zur Deklaration, in der angeordneten Art, bei Ein, nähme der Ladung, zu verschaffen. Hat er solche nicht, und kann daher eine Deklaration über die Labung, wie vorgeschrieben, nicht angefertigt werden, so wird nach Vorschrift der Zollordnung §. gi verfahren, es werden, zur Sicherstellung der ganzen Schiffsladung, so daß solche unverändert entlöscht wird, die erforderlichen Maßregeln genommen und mehrere sonst zulässige Erleichterungen oei der Abfertigung, besonders diejenige, daß die genauere Revision, ln manchen Fällen, erst tiefer im Lande, in den großen Handelsstädten, geschiehst, können nicht in Anspruch genommen werden. Eine solche, nicht gehörig deklariere, Ladung muß, in der Reihe der Abfertigungen, denjenigen Schiffen nachstehen, deren Lauungen gehörig deklarirt sind. s 21 ) 522 Ueber den Mundvorrath, wenn solcher in Gegenständen besteht, welche mit einer Verbrauchstener belegt sind, ist eine besondere Deklaration zwiefach einzngeben. Eine Ausfertigung derselben erhält der Schiffer, nach vollzogener allgemeinen Nevison, zurück, um darnach eine gleiche Masse der vorhandenen Gegenstände, bei seinen; Verein- fügen Auslaufen, jwieder mit auszuführen. Geschieht dieß nicht, oder erfolgt das Auslaufen nicht binnen Jahresfrist, so ist von den zurückgebliebenen Gegenständen die Vcrbrauchsteuer zu entrichten; auch sieht dem Schiffer frei, den verbrauchsteuerpflichtigen Mundvorrath bei dem Zollamte, bis zu seinem Wiederansiaufen, niederzulegen. Andere nicht zur eigentlichen Ladung gehörende Gegenstände, werden in so weit zugelassen, als sie unbe- zweifelt gewöhnlich, zum Schiffs-Inventar und Reisegeräthe gehören. Sachen, welche nicht dazu gerechnet werden können, werden, wenn sie einer Verbrauch- Steuer unterliegen, versteuert, oder, zum dereinstigen Wiedermitnehmen, beim Zollamte niedergelegt. Bleibt das Schiff auf der Rhede und läuft gar nicht in den Hafen, sondern setzt die Ladung dahin durch Leichter ab, so ist der Verbrauch auf der Rhede steuerfrei, es genügt eine Deklaration über Mund- und Schiffs- Vorräthe, und die weitere Kontrolle darüber findet nur dann Statt, wenn solche, in einzelnen Fällen, für nöthig erachtet wird. Hat der Schiffer eine andere Bestimmung, und be- Z2Z sucht er den Hafen, bloß Nothhafens wegen, so wird, zur Sicherstellung des Schiffes und Gutes, nur im allgemeinen Aussicht darauf geführt, daß von der Ladung nichts abgesetzt werde. Wenn indessen jene Sicherstellung erfolgt ist, so wird die Ladung so weit angemeldet, als cs die Schiffspapicre, und die Kenntnis; des Kapitäns von dem Inhalt der Ladung »erstatten. Neber die weitere Behandlung der Angelegenheit werden sodann die näheren Maßregeln von dem Zollamte, nach Maßgabe der Umstände, und je nachdem die Ladung ganz unangerührt bleibt, oder solche ganz, oder thcilweise, zur Herstellung des Schiffs, gelöscht werden muß,, dahin genommen, daß die ganze Ladung unverändert wieder ausgeht. Soll ein Theil der Ladung im Lande abgesetzt werden, so wird solcher, wie das gewöhnliche Eingangsgut abgefertigt. In Scrandungsfällen wird, nach der ersten Bergung des Guts, dessen Art und Menge, mit Zuziehung der Strandaufsichts-Deamten, ausgcmittelt, und solches, bis darüber verfügt wird, entweder in Verwahrung, oder Notiz davon genommen. Die Ladung der Schiffe, welche Winterlagers wegen, einlaufe», muß, sobald es seyn kann, und soweit die Schiffspapicre Nachricht darüber geben und die Kenntniß des Schiffekapitäns reicht, angemeldet werden. Die Ne, Vision der äußern Räume des Schiffes und der darauf 324 befindlichen Gegenstände erfolgt sogleich, und die Zugänge zu den Schiffs-Räumen werden verschlossen; bis die Deklaration, dir Revision und der Verschluß geschieht, wird das Schiff auf Kosten des Schiffers besetzt, welche Besetzung, in besondern Fällen, auch so lange dauern kann, als es, nach dem Ermessen der Steuer-Behörde, für uö- thig erachtet wird. Schiffe, welche auf der Rhede bloß vor Anker gehen und den Hafen gar nicht besuchen, liegen außer der Kontrolle der Steuer-Verwaltung; sie dürfen aber mir dem Lande, oder dem Hafen, keine Bootsfahrt unterhalten, sönst müssen sie vorher Deklarationen eingeben und die Schiffspapiere darlegen. Wenn sich das Schiff auf der Rhede länger als 24 Stunden, nach berichtigter Deklaration, verweilt, ehe zum Einlaufen, oder zur Leichterung geschritten wird, und das eine oder das andere durch die Witterung nicht behindert ist, so begibt sich ein Beamter auf das Schiff, sieht die äußeren Räume und die darauf befindlichen Sachen nach, und legt die Zugänge, zu den Maaren - Räumen unter Amrsverschluß. Den Beamten, welche dos Dienstes wegen auf die Schiffe beordert werden, ist ein anständiges Unterkommen, gleich den Reisenden aus dem Handelsstande, zu gewähren. Geschieht die Besetzung des Schiffes auf Kosten des Schiffers, so ist dieser verbunden, den Beamten das ord- 325 mmgsmäßige Tagegeld ihres Grades zu entrichten -und sie nach ihrem Wohnorte zurück zu schaffen. Trifft es sich, daß Beamte, unterbrochener Verbindung mit dem Lande wegen, über 2 Tage auf dem Schiffe bleiben müssen, so muß der Schiffskapitain ihnen, gegen Kostgeld, den Tisch geben, und wenn über die Höhe des Kostgeldes Schwierigkeiten entstehen, so entscheidet darüber die Schiffpolizei-Behörde, Von der Rhede nach dem Hafen muß der Schiffer die Beamten, in allen Fallen, zurückfahren. Die Anweisungen der Beamten, in Bezug auf Ausladung und Ueberladung, um ihre Amtsperrichtungcn gehörig ausüben zu können, müssen befolgt werden. Hat ein Schiffer über das Benehmen der Beamten Beschwerde zu führen, so muß derselbe solche bei dem Haupt-Zollamte anbringen, und kann, nach vorangegangener Untersuchung, ohne Verzug, deren Abstellung erwarten. Es soll auch jedem Schiffer, wenn die Abfertigung beendet ist, das Beschwerderegister, welches nach §. 107 der Zollordnung bei jedem Zollamte vorhanden seyn muß, unaufgefordert vorgelegt werden, um seinen Namen und seine etwanigen Beschwerden einzutragen, Berlin, den Zten April 1321. Finanz - Ministerium, v. Klewih. Z26 Muster L. Haupt-Deklarati-n. des Schiffs-Kapitäns über den Znhalt des Schiffes, genannt von kommend. Das Schiff trägt Lasten, zu 4000 Pfund. Diese erste Seite wird nicht zur Auftragung des Details der Waaren, sondern zu andern allgemeinen Deklarations-Notizen, oder dienstlichen Bemerkungen benutzt; z. D-: Die Deklaration ist dem Haupt-Amte zu übergeben, den Die Ladung geht ohne Leichternng gerade nach Von den innen aufgeführten Waaren sind diejenigen, welche am Schluffe von ilffo. an, aufgeführt stehen, nicht für den hiesigen Hafen, sondern für den Hafen zu bestimmt u. s. w. Die richtige Auftragung der innen von Nr. bis Nr. aufgeführten Ladung des Schiffes bescheinigt. (Ort und Tag.) (Unterschrift des Schiffs-Kapitäns.) Laufende Nr. der einzelne» Schiffs Papiere. Namen Angabe Zahl ZK der über der Empfänger. die Art der Maaren. Kolli. Derer laufen 2. 3 - 4 - S- Schmid Hutzucker 6 Fässer. 1 2 L. en oräre Kaffee s> Schulz Wein 3 Faß 7Gebinde.S 3 4 7 8 9 10 11 12 4 - 5 - Brand Eigenaut Kapitäns. Talg desH Fayance 2 Fässer 2 Fässer iZ ich 15 16 i? i8- Bär 20. Passaqierqut/ Kleider und Wäsche. i Koffer 21. >>esgl. Passaqieraut, baumwollene i Pack. 22. Maaren. Bauer Eisenblech, schwarzes 8 Fässer I..iss Leo Häringe 40 Ton50 . nen bis S ch m i d t Kaffee 20 Säcke .7-! 9 "'! Deren Deren Weitere Be Amtliche Vermerke, Marki- rung- Brutto- Sanderwei- Gewicht. iter Maß- z stab. Ztr. Pfd.z merkungett deck Deklaranten. wo die paaren weiter nachgewrese» lind. 6 . 7-1 8- 9 . io. ^ g. 4. 50. 20. s- — i6- 4. 60. LO. 3. 100. 29 4. io. 36. 5 - — 2. 6a. 100 3 - 5 °. 146. 3 - S°- ohne Sign. 6 Eimer - 8» - 2. s -- 12. s 3 - ^ s 3 t - - - 3 t - Ll 4. > befinden ficd 14. I auk dem Der- 20. s- > deck. ohne Signatur ^ befinden ficd 2. — > fiwinbeeÄa- 1. 50. - 7 - / züre. ohne Signatur unbekannt. — desgl. desgl. — 40. _ - — desgl. § 18. 20. 16, ein Lg. Z 0 - Zd' jedes zu 42. Zc> 61. 2 Zentnern. ' ohne Signatur — ^ I 40 Ton- I nen. l8 — 20.