Deklaration. Dienststunden. i5Z
den Anwendung, welche die Mahl- und Schlachtsteuerzu entrichten schuldig sind.
Zn Ansehung des Verfahrens gegen die Kontra-venienten werden die Bestimmungen der Steuer-Ord-nung vom 8tcn Febr. i6>9- §§- 91 bis 95 (s. Steuer-Verbrechen No. Zs bis 56) und der Deklaration des§. 9z vom 20. Januar 1820 angewendct.
Zn gleicher Art sollen diejenigen Vorschriften derSteuer-Ordnung vom 8ten Febr. 1619, welche die zurKontrolle der Steuer getroffenen Maaßregeln devSteuerbehörde zum Gegenstände Haben, namentlichdie §§. 49, Z4 bis 29 und 72. (s. NevisionebefngnißNo. 1, 6, 7, ferner Dienststunden, ungleichen Be-handlung, Berechnung, Vergehen und Steuerver-brechen iz) sowohl von den Steuerbeamten als vonden Steuerpflichtigen beobachtet werden. Gesetzt. §.17,
Deklaration/ s. Betriebsplan und Brennereibetrieb 1. u. 2,
Deftillirgeräth, s. Brenngerath'.
DieustsiundeN/ in welchen die Steucrbeamten zue Ab-fertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, sindvon der Verwaltungsbehörde zu bestimmen. Als Re-gel wird festgesetzt, daß, wo die Steueramter mitzwei oder Mehreren. Kassenbeamten beseht sind, dieDienststunden folgende sein sollen.:
in den Wintermonaten Oktober bis Februar ein-schließlich, Vormittags von 6 bis 12 Uhr und Nach-