Erhebung. Ermäßigung. i55
ten, daß sie nicht zur Brandweinbereitung benutztwerden. Ges. s. §. 8-
Erhebung der (Schlacht- und Mahl-) Steuer geschiehtdurch die Zoll- und Steuerämter Ges. b. §. 16.
Erhebungsbehörden. Die Erhebung der jetzt ungeord-neten Steuern und deren Kontrollirung geschiehst imGrcnzbezirk durch die Zollämter und die dazu gehöri-gen Beamten; im Innern des Landes durch Steueräm-ter, welche in größer» und gewerbreichen Städten ein-gerichtet und denen zur Sicherheit der Gefälle, Steuer-aufseher und Obcrausseher, imgleichen zur Erleichterungder Steuerpflichtigen, Srtseinnehmer nach dem Erfor-derniß zugeordnet werden sollen. Ord. §. 97.
ErhebungStanfs sollen aus den Grund des Steuers«,hes von 1 gGr. Z Pf. von Vier Quart Blasenin-halt, nach der in den verschiedenen Provinzen gel-tenden Münzeintheilung, bekannt gemacht werden,wonach die Steuer in steigenden Sätzen von 4 zu 4Quart Blaseninhalt, ohne Berücksichtigung der Zwi-schensummen, zu erlegen ist. Ord. §. 1.
Erhebungsweise, s. Tabackeblätter 9.
Erhöhung der Strafe s. Steuerverbrechen ZZ.
Erlaß der Steuer, s. Tabackeblätter 6.
Erlaubnißscheine, s. Mahlzertel.
Ermäßigung der Steuer s. Weinsteuer 6- und 9.