Bekanntmachung
wegen
der Behandlung des Maaren-Ein- und Ausgangszur See in Bezug auf Abgaben-Verfassung.
Mai i6r6, §- 79 und folgende, müssen diejenigen, welcheMaaren und Sachen in das Preußische einfahren, Be-hufs der Erhebung des Zolles und der Verbrauchsteuer,ein Verzeichniß der geladenen Maaren, so wie solche nachdem Tarife abgetheilt sind, übergeben, und fallen, wenndiese Angaben unrichtig sind, nach der weitern Fest-setzung der Zollordnung §.121, in die Strafe der De-fraudation. Ueber alles dasjenige, was beim Waaren-Ein- und Ausgang über See, in Bezug auf die Steuer-Einrichtung, und den Vorschriften der Zollordnung ge-mäß, zu beobachten ist, werden, mit Berücksichtigung derSertlichkeit der einzelnen Hafenplätze, besondere Regula-tive herausgegeben, und zwar für jetzt:
Ein solches für die Plätze an der Peene und Swine,(Swinemünde, Wolgast, Stettin.)
Bestimmungen der Zollordnung vom Lösten