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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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befindlichen Gegenstände erfolgt sogleich, und die Zugängezu den Schiffs-Räumen werden verschlossen; bis die De-klaration, dir Revision und der Verschluß geschieht, wirddas Schiff auf Kosten des Schiffers besetzt, welche Be-setzung, in besondern Fällen, auch so lange dauern kann,als es, nach dem Ermessen der Steuer-Behörde, für-thig erachtet wird.

Schiffe, welche auf der Rhede bloß vor Anker gehenund den Hafen gar nicht besuchen, liegen außer der Kon-trolle der Steuer-Verwaltung; sie dürfen aber mir demLande, oder dem Hafen, keine Bootsfahrt unterhal-ten, sönst müssen sie vorher Deklarationen eingeben unddie Schiffspapiere darlegen.

Wenn sich das Schiff auf der Rhede länger als 24Stunden, nach berichtigter Deklaration, verweilt, ehe zumEinlaufen, oder zur Leichterung geschritten wird, und daseine oder das andere durch die Witterung nicht behindertist, so begibt sich ein Beamter auf das Schiff, sieht dieäußeren Räume und die darauf befindlichen Sachen nach,und legt die Zugänge, zu den Maaren - Räumen unterAmrsverschluß.

Den Beamten, welche dos Dienstes wegen auf dieSchiffe beordert werden, ist ein anständiges Unterkommen,gleich den Reisenden aus dem Handelsstande, zu gewähren.

Geschieht die Besetzung des Schiffes auf Kosten desSchiffers, so ist dieser verbunden, den Beamten das ord-