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sucht er den Hafen, bloß Nothhafens wegen, so wird,zur Sicherstellung des Schiffes und Gutes, nur im all-gemeinen Aussicht darauf geführt, daß von der Ladungnichts abgesetzt werde. Wenn indessen jene Sicherstellungerfolgt ist, so wird die Ladung so weit angemeldet, alscs die Schiffspapicre, und die Kenntnis; des Kapitänsvon dem Inhalt der Ladung »erstatten.
Neber die weitere Behandlung der Angelegenheit wer-den sodann die näheren Maßregeln von dem Zollamte,nach Maßgabe der Umstände, und je nachdem die Ladungganz unangerührt bleibt, oder solche ganz, oder thcilweise,zur Herstellung des Schiffs, gelöscht werden muß,, dahingenommen, daß die ganze Ladung unverändert wiederausgeht.
Soll ein Theil der Ladung im Lande abgesetzt wer-den, so wird solcher, wie das gewöhnliche Eingangsgutabgefertigt.
In Scrandungsfällen wird, nach der ersten Bergungdes Guts, dessen Art und Menge, mit Zuziehung derStrandaufsichts-Deamten, ausgcmittelt, und solches, bisdarüber verfügt wird, entweder in Verwahrung, oder No-tiz davon genommen.
Die Ladung der Schiffe, welche Winterlagers wegen,einlaufe», muß, sobald es seyn kann, und soweit dieSchiffspapicre Nachricht darüber geben und die Kenntnißdes Schiffekapitäns reicht, angemeldet werden. Die Ne,Vision der äußern Räume des Schiffes und der darauf