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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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mmgsmäßige Tagegeld ihres Grades zu entrichten -undsie nach ihrem Wohnorte zurück zu schaffen.

Trifft es sich, daß Beamte, unterbrochener Verbin-dung mit dem Lande wegen, über 2 Tage auf dem Schiffebleiben müssen, so muß der Schiffskapitain ihnen, gegenKostgeld, den Tisch geben, und wenn über die Höhe desKostgeldes Schwierigkeiten entstehen, so entscheidet darü-ber die Schiffpolizei-Behörde,

Von der Rhede nach dem Hafen muß der Schifferdie Beamten, in allen Fallen, zurückfahren.

Die Anweisungen der Beamten, in Bezug auf Aus-ladung und Ueberladung, um ihre Amtsperrichtungcn ge-hörig ausüben zu können, müssen befolgt werden.

Hat ein Schiffer über das Benehmen der BeamtenBeschwerde zu führen, so muß derselbe solche bei demHaupt-Zollamte anbringen, und kann, nach vorangegan-gener Untersuchung, ohne Verzug, deren Abstellung er-warten. Es soll auch jedem Schiffer, wenn die Abferti-gung beendet ist, das Beschwerderegister, welches nach §.107 der Zollordnung bei jedem Zollamte vorhanden seynmuß, unaufgefordert vorgelegt werden, um seinen Na-men und seine etwanigen Beschwerden einzutragen,

Berlin, den Zten April 1321.

Finanz - Ministerium,

v. Klewih.