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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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Ueber den Mundvorrath, wenn solcher in Gegenstän-den besteht, welche mit einer Verbrauchstener belegt sind,ist eine besondere Deklaration zwiefach einzngeben. EineAusfertigung derselben erhält der Schiffer, nach vollzoge-ner allgemeinen Nevison, zurück, um darnach eine gleicheMasse der vorhandenen Gegenstände, bei seinen; Verein-fügen Auslaufen, jwieder mit auszuführen. Geschiehtdieß nicht, oder erfolgt das Auslaufen nicht binnen Jah-resfrist, so ist von den zurückgebliebenen Gegenständen dieVcrbrauchsteuer zu entrichten; auch sieht dem Schifferfrei, den verbrauchsteuerpflichtigen Mundvorrath bei demZollamte, bis zu seinem Wiederansiaufen, niederzulegen.

Andere nicht zur eigentlichen Ladung gehörende Ge-genstände, werden in so weit zugelassen, als sie unbe-zweifelt gewöhnlich, zum Schiffs-Inventar undReisegeräthe gehören. Sachen, welche nicht dazu gerech-net werden können, werden, wenn sie einer Verbrauch-Steuer unterliegen, versteuert, oder, zum dereinstigenWiedermitnehmen, beim Zollamte niedergelegt.

Bleibt das Schiff auf der Rhede und läuft garnicht in den Hafen, sondern setzt die Ladung dahin durchLeichter ab, so ist der Verbrauch auf der Rhede steuerfrei,es genügt eine Deklaration über Mund- und Schiffs-Vorräthe, und die weitere Kontrolle darüber findet nurdann Statt, wenn solche, in einzelnen Fällen, für nöthigerachtet wird.

Hat der Schiffer eine andere Bestimmung, und be-