Z21
gleichzeitig mündlich an, welches davon ein Verzeichnißanfnimmt, dieß von dem Schiffer unterschreiben läßt, undsolches gleichfalls znrückgiebt, um bei Anfertigung derDeklaration benutzt zu werden.
In dem Falle, daß die Haupt-Deklaration erst amLande angefertigt wird, muß solche, in längstens 24 Stun-den nach dem Eintreffen des Schiffers auf der Rhede,abgegeben seyn, widrigen Falles die Schiffsbesetzung, aufdessen Kosten, Statt findet, welche, nach dem Ermessendes Zollamts, auch schon für jene 24 Stunden, jedochkostenfrei, geschehen kan».
Es ist Sache des Schiffers, sich die nöthigen Not!,zen zur Deklaration, in der angeordneten Art, bei Ein,nähme der Ladung, zu verschaffen. Hat er solche nicht,und kann daher eine Deklaration über die Labung, wievorgeschrieben, nicht angefertigt werden, so wird nachVorschrift der Zollordnung §. gi verfahren, es werden,zur Sicherstellung der ganzen Schiffsladung, so daß solcheunverändert entlöscht wird, die erforderlichen Maßregelngenommen und mehrere sonst zulässige Erleichterungen oeider Abfertigung, besonders diejenige, daß die genauereRevision, ln manchen Fällen, erst tiefer im Lande, in dengroßen Handelsstädten, geschiehst, können nicht in An-spruch genommen werden. Eine solche, nicht gehörig de-klariere, Ladung muß, in der Reihe der Abfertigungen,denjenigen Schiffen nachstehen, deren Lauungen gehörigdeklarirt sind.
s 21 )