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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
Entstehung
Seite
312
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einzelnen Koffer oder Packe; bestehet eS aber in Maa-ren, so sind diese, nach Menge und Art, anzugeben-

Das Eigengut des Schiffers, mit Ausschluß desMundvorraths, wird, gleich andern Kaufmanns-Gütern,mit Weglassung der Angabe eines Empfängers, angegeben,auch wird in der Deklaration vermerkt, welche Sachensich außer dem Schiffsräume befinden.

Zu der HaUpt-Deklaration liegt, unter dem Buch-staben A, ein Muster bei, dessen Gebrauch, durch bei-spielweise Eintragungen, erläutert worden ist. Sie mußgenau, nach diesem Vorbilde, bis auf die letzte Spalte,ausgefüllt, nach den vorstehend gegebenen Vorschriften, an-gefertigt, und in deutscher Sprache, reinlich und deutlich,geschrieben seyn.

Diese Deklaration ist gegen den Schiffer verbind,sich, und jede, bei der Entlöschung oder dem Nach-sehen, entdeckte Unrichtigkeit derselben, zieht die §. 121der Zollordnung festgesetzte Strafe nach sich.

Hat der Schiffer diese so gefertigte Haupt-Deklara-tion nicht schon mitgebracht, so kann er sich solche iiNHafen-Platze von einem Zoll-AbrechnLr fertigen lassen, inwelchem Falle er seine gesammten Schiffepapiere dem be-treffenden Zollamte übergiebt, welches solche stämpelt, nu-merirt, die letzte Nummer, als solche bezeichnet, und sieso, zur Aufstellung der Haupc-Deklaration, zurückgiebt.Dasjenige Eigengut und Gut der Reisenden, worüberkeine Schiffspapiere vorhanden sind, sagt er dem Amte

gleich-