Zl l
Die mit Konnoissements begleitete» Güter werden,für ein jedes Konnoissement, hinter einander aufgrtragen.
Die Angabe, nach Art und Menge, geschieht nachdenjenigen MaßstLben und Abtheilungen, welche der Ta-rif für die Zoll-Entrichtung anninimt.
Außer einigen Gegenständen, welche in unverpacktemZustande verfahren werden, gelten daher, in Ansehungder Menge, folgende Maßstnbc:für Bier in Fässern, Tonnen zu 100 preußischen Quarten,für Weine, Branntweiire und Essige in Fässern, Eimer
zu 60 preußischen Quarten-,für Häringe, Tonnen,
für gebrannten Kalk, Tonnen zu 4 preußischen Scheffeln,für alle andere verpackte Gegenstände, Zentner zu 110
preußischen Pfunden Bruttogewicht.
Ist eine Mehrzahl von Kolli gleichartiger Gegen-stände vorhanden, von welchen jedes einzelne Kollo einegleiche Menge enthält, so genügt deren Auftragung,, sum-marisch, nach Kollizahl und Größe und allgemeiner An-gabe des Inhalts eines Kollo.
Ist der Größen-Inhalt der einzelnen Kolli verschie-den, so muß ein jedes derselben einzeln, nach seinemGrößen-Znhalt, angegeben werden.
Das Gepäck der Reisenden wird, als solches, in derHaupt-Deklaration angemerkt. Besteht dasselbe in ge-wöhnlichem Reisegepäck, so genügt die Aufführung der